Verfall von Waren, die … ohne Entschädigung…. dem Staat befördert werden

Einige Spediteure und Versender haben sicherlich die Tücken der tschechischen Gesetzgebung und insbesondere des Verbrauchssteuergesetzes Nr. 353/2003 Slg. (im Folgenden ZSpD) kennengelernt, als sie mit einer sehr unangenehmen Situation im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von beförderten Waren durch die Zollbehörden konfrontiert waren. In solchen Fällen wurde die Beschlagnahme in der Regel durch eine Entscheidung der Zollbehörde über den Verfall der Waren sanktioniert, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden konnte; nach einer kühlen Betrachtung des Textes des ZSpD kam der Versender oder Beförderer jedoch leicht zu dem Schluss, dass er mit dem Rechtsbehelf aufgrund der unangemessenen Strenge des ZSpD keinen Erfolg haben würde.

Waren, die dem Verbrauchssteuergesetz unterliegen

Fallen die zu befördernden Waren unter die Mehrwertsteuerregelung (Mineralöle, Alkohol, Bier, Wein einschließlich ihrer Zwischenerzeugnisse sowie Tabakwaren) und sollen diese Waren z. B. im Rahmen einer bedingten Verbrauchsteuerbefreiung oder einer anderen ähnlichen Regelung befördert werden, muss das elektronische Begleitdokument gemäß der Richtlinie 2008/118/EG des Rates korrekt ausgefüllt werden, wobei u. a. der Beförderer und das Kennzeichen des Fahrzeugs, das die Waren befördert, genau anzugeben sind. Kommt es im Verlauf des Beförderungsauftrags zu einer Kette von Beförderern, d. h. der ursprünglich bei einem Beförderer in Auftrag gegebene Transport geht über mehrere andere Versender und Beförderer zu einem völlig anderen Beförderer (was in der Praxis sehr häufig vorkommt), und wird der Hauptabsender insbesondere aufgrund menschlichen Versagens nicht rechtzeitig über die Identifizierung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführen wird, oder das korrekte Kennzeichen der Fahrzeugkombination informiert, so füllt der Absender das elektronische Begleitdokument falsch aus. Eine andere, sehr häufige Situation ist, dass dem Anmelder beim Ausfüllen des elektronischen Begleitdokuments ein banaler Schreibfehler unterläuft. Ein solcher Fehler, der oft als Schülerfehler bezeichnet werden kann, zieht sich dann in der Regel durch den gesamten Transportvorgang und kann tatsächlich als Grundlage für eine Ordnungswidrigkeit bezeichnet werden.

Sobald die Zollbehörde den Fehler bemerkt, ist sie verpflichtet, die Waren gemäß Artikel 42b Absatz 1 des Zollkodex zu beschlagnahmen. Anschließend entscheidet die Zollbehörde über den (Nicht-)Verfall der Waren an den Staat. Gleichzeitig mit der Beschlagnahme der Waren wird über die Beschlagnahme des Beförderungsmittels – der Fahrzeugkombination – entschieden, auf die sich die fehlerhaften Angaben im elektronischen Begleitdokument beziehen können, und diese Beschlagnahme wird später aufgehoben, wenn der Eigentümer des Beförderungsmittels sein Eigentumsrecht und seine Nichtbeteiligung an der Ordnungswidrigkeit nachweist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Eigentümer der auf diese Weise dem Staat entzogenen Waren auch die Kosten für die Lagerung der entzogenen Waren an die Zollbehörde zu zahlen hat.

Das oben beschriebene Verfahren ergibt sich aus der Novellierung der ZSpD bereits im Jahr 2011. Vor dieser Änderung lag es im reinen Ermessen der Zollbehörden, ob sie bei fehlerhaften Dokumenten, die in den ZSpD aufgeführt sind, die Strafe des Verfalls verhängen oder nicht. Es lag somit im Ermessen der Zollbehörden zu beurteilen, ob es sich um einen schwerwiegenden Fehler im elektronischen Begleitdokument handelt, ob es sich tatsächlich um einen einfachen Schreibfehler handelt oder ob der Ausfüllende des Begleitdokuments bewusst eine für die Erfüllung gesetzlicher (steuerlicher) Pflichten relevante Tatsache verheimlichen wollte. In Ausübung ihres Ermessens hätte die Zollbehörde noch Anfang 2011 auf die Umstände des Falles, die Verhältnisse des Verpflichteten oder die Beschaffenheit der Waren so reagieren können, dass keine offensichtlich unverhältnismäßigen Sanktionen verhängt wurden. Der Absender oder der Beförderer hatte somit die Möglichkeit, der Zollbehörde hinreichend zu erklären und zu beweisen, wie es zu dem Fehlverhalten gekommen ist, und konnte alle Beweise vorlegen, die sein Fehlverhalten belegen. Seit Mai 2011 wurde dieses Verfahren jedoch eingestellt, und die Zollbehörde war gezwungen, die mit einem elektronischen Begleitdokument versehenen Waren zu beschlagnahmen und dem Staat zu übereignen.

Das Jahr des Durchbruchs 2011

Wie konnte ein solch brutales juristisches Vorgehen einer Verwaltungsbehörde überhaupt Teil des tschechischen Rechts werden? Die Antwort ist einfach, aber aus der Sicht des tschechischen Gesetzgebers ist sie teilweise rätselhaft. Die ZSpD basiert auf den für die Tschechische Republik verbindlichen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere auf den Richtlinien 92/12/EWG und 2008/118/EG sowie den Verordnungen (EG) Nr. 3649/92 und Nr. 684/2009 der Kommission. Keines dieser Gesetze sieht jedoch direkt eine Strafe für die Nichteinhaltung vor, was jedoch im Verhältnis zwischen EU- und nationalem Recht üblich ist. Die Tschechische Republik hat jedoch auf eigene Initiative beschlossen, die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum korrekten Ausfüllen der Begleitdokumente im Rahmen des ITA mit einer strengen Sanktion in Form einer Beschlagnahme der Waren zu belegen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat diese – meines Erachtens unverhältnismäßige – Strenge gebilligt, als es feststellte, dass die Einziehung von Waren eine Sanktion für einen Verstoß gegen das ITA darstellt, wenn der Staat den Eigentümer der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren in erster Linie für die Nichteinhaltung der in Artikel 5, Artikel 6 und anderen des ITA festgelegten Registrierungspflichten bestraft, und es eindeutig die Pflicht und nicht das Ermessen der Zollbehörde ist, die Sanktion der Einziehung zu verhängen.

Seit Mai 2011 besteht die Möglichkeit der Ermessensmilderung durch die Zollbehörde nur noch bei der Einziehung des Beförderungsmittels, mit dem die beschlagnahmten Waren mit einem nicht ordnungsgemäß ausgefüllten elektronischen Begleitdokument befördert wurden. Dieser Verfall erfolgt in der Regel zeitgleich mit dem Verfall der Waren. Diese Auffassung wurde durch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache Nr. Nr. 10 Afs 148/2014 bestätigt, da diese Entscheidung grundlegende Auswirkungen auf die Sanktionierung der Nichteinhaltung der im ITA festgelegten Verpflichtungen hat, insbesondere auf das nicht korrekte Ausfüllen der Beförderungsdokumente und auf die Ermächtigung der Zollbehörde, die Sanktion des Verfalls der Waren im Sinne von Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe a des ITA zu verhängen. Dieses Urteil ist in der Praxis von grundlegender Bedeutung, und sowohl die Gerichte als auch die Zollbehörden folgen ihm mit großer Aufmerksamkeit und beziehen sich gerne darauf.

Sanktionen für den Verfall von Waren

Wann besteht tatsächlich die Gefahr eines Verfalls? Der Verfall von Waren, die unter die Regelung des Mehrwertsteuergesetzes fallen, ist eine Sanktion für die Verletzung der Registrierungspflichten, insbesondere gemäß Artikel 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes, unabhängig von den Verpflichtungen zur Anmeldung und Entrichtung der Verbrauchsteuer. Für das Entstehen der Registrierungspflicht reicht es aus, dass die Waren unter das ZSpD-Regime fallen, d.h. Mineralöle, Alkohol, Bier, Wein, einschließlich ihrer Zwischenerzeugnisse, sowie Tabakwaren. Darüber hinaus dürfen Waren, die unter das ZSpD-Regime fallen, innerhalb des Steuergebiets der Tschechischen Republik nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen, korrekt und wahrheitsgemäß ausgefüllten Dokumenten befördert werden, andernfalls handelt es sich um einen Verstoß gegen die ZSpD. Die Verpflichtung, dem Beförderer vor Antritt der Fahrt die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen, ergibt sich auch aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Artikel 11 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), der allen Beförderern bekannt ist und von ihnen beachtet wird. Ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dem CMR-Übereinkommen berührt jedoch nicht die Möglichkeit, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehene Sanktion zu verhängen, da das CMR-Übereinkommen die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Absender und dem Beförderer oder anderen an der Beförderung beteiligten Personen regelt.

Wenn also die Dokumente, mit denen der Beförderer ausgestattet ist, um den Transport von Waren, die unter die FTZ fallen, durchzuführen, nicht den in den Abschnitten 5 und 6 der FTZ festgelegten Dokumenten und Formvorschriften entsprechen, ist die Zollbehörde berechtigt, die so beförderten Waren sowie das Transportmittel, mit dem sie befördert wurden, zu beschlagnahmen. Es handelt sich um Fälle, in denen die Waren ohne das gesetzlich vorgeschriebene Dokument befördert werden oder in denen die Angaben auf dem Dokument unrichtig oder falsch ausgefüllt sind (auch der oben erwähnte Schreibfehler reicht aus) oder das Dokument verändert oder gefälscht ist. Liegt kein Dokument vor oder handelt es sich um eine Fälschung, kann die Strafe des Verfalls als ausreichend angesehen werden. Wird das Dokument jedoch unrichtig oder falsch ausgefüllt, wobei das unrichtige Ausfüllen durchaus auf Unachtsamkeit, d. h. menschliches Versagen, zurückzuführen sein kann, so stellt die Strafe des Verfalls einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Eigentümers an den Gütern dar, und die Haftung des Beförderers oder Absenders steht in keinem Verhältnis zur Art des Fehlers. Es besteht ein grundlegendes Missverhältnis zwischen einer im Wesentlichen sozial unbedenklichen Handlung (oft eineinfacher Fehler, der darin besteht, einen Schreibfehler zu übersehen) und der für diese Handlung vorgesehenen Strafe.

In einem Beschlagnahme- oder Verfallsverfahren muss die Zollbehörde immer feststellen, ob die beschlagnahmten Waren unter Verstoß gegen das CPSA befördert wurden. Die Entscheidungsfindung der Zollbehörde ist jedoch sehr einfach, da das CPSA in diesem Fall recht eindeutig ist und ausdrücklich festlegt, dass die beförderten Waren von der Zollbehörde beschlagnahmt werden und die Zollbehörde beschließt, sie zu verfallen, wenn sie nicht mit den erforderlichen Dokumenten begleitet werden. Wenn also der Fahrer diese Unterlagen nicht vorgelegt hat oder wenn der Beförderer diese Unterlagen nicht korrekt vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion in Form der Beschlagnahme oder des Verfalls der Waren erfüllt, und die Zollbehörde wird entsprechend entscheiden. Die Tatsache, dass der Beförderer zum Zeitpunkt der Kontrolle, d.h. zum Zeitpunkt der Beförderung, nicht über die entsprechenden Dokumente verfügte, kann nicht durch die nachträgliche Vorlage dieser Dokumente rückgängig gemacht werden.

Die Zollbehörde ist verpflichtet, unverzüglich ein Verwaltungsverfahren zur Beschlagnahme und zum Verfall der Waren einzuleiten und zu entscheiden, ob die Waren freigegeben werden oder verfallen. Die Zollbehörde beschließt, die beschlagnahmten Waren freizugeben, wenn nachgewiesen wird, dass es keine Gründe für die Beschlagnahme gab. Beschließt die Zollbehörde, die Waren oder beschlagnahmten Erzeugnisse nicht freizugeben, so entscheidet sie über deren Verfall, wenn der Eigentümer der Erzeugnisse bekannt ist. Beteiligte am Zollverfahren im Zusammenhang mit dem Verfall von Waren, die Beweisanträge stellen, neue Tatsachen geltend machen und Rechtsmittel einlegen können, ist somit diejenige Person, in deren Besitz sich die Waren befanden, d.h. in der Regel der Beförderer, und diejenige Person, die ein dingliches Recht an den Waren hat, d.h. ihr Eigentümer oder mutmaßlicher Eigentümer. Der Staat wird Eigentümer der verfallenen Waren, sobald die Verfallsentscheidung rechtskräftig ist.

Die Tatsache, dass die Waren, die dem Verfall unterliegen, verbrauchsteuerpflichtig sind, hat keinen Einfluss darauf, ob die Zollbehörde in dieser Weise vorgeht, obwohl im vorliegenden Fall keine Verbrauchsteuer erhoben worden wäre. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dass die Zollbehörde eine solche Sendung nicht in gleicher Weise hinreichend berücksichtigt wie eine Sendung, die nicht verbrauchsteuerpflichtig ist.

Vorbeugende Maßnahmen

Um das oben beschriebene Vorgehen der Zollbehörden zu verhindern und die Verhängung der Strafe des Verfalls der Waren zu vermeiden, ist es sowohl für den Versender als auch für den Beförderer notwendig, Kontrollmechanismen bei der Beförderung von Waren, die der ZSpD unterliegen, so einzurichten, dass versehentliche Fehler beim Ausfüllen der durch die ZSpD geregelten Dokumente vermieden werden. Der Absender, der das Dokument ausgestellt hat, sollte vor Beginn der Beförderung alles ordnungsgemäß prüfen und nicht mechanisch vorgehen. Wenn der Absender den Frachtführer und das Fahrzeug, das die Waren abholt, nicht mit den gemeldeten Angaben abgleicht, kann er die Waren an jeden überlassen, der den Auftrag in die Hände bekommt und ihn bei der Verladung vorlegt. Aus der Sicht der Zollbehörden sind die Beförderungspapiere also als Grundlage für die Überwachung des Transports und des Verbleibs der beförderten Waren anzusehen. Wird z.B. das Kennzeichen falsch angegeben, so wird die Kontrolle durch die Zollbehörde faktisch verhindert.

Zwar ist es möglich, jede Entscheidung über den Verfall von Waren mit einem Rechtsbehelf und anschließend mit einer Verwaltungsklage anzufechten, doch ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht zu erwarten, dass solchen Klagen stattgegeben wird. Die Tatsache, dass ein Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel etwa zwei Jahre dauert und mit unnötigen Kosten verbunden ist, darf nicht übersehen werden. Wir können Ihnen nur empfehlen, die Beförderungsdokumente mit äußerster Sorgfalt auszufüllen.

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