Brüssel II ter-Verordnung: Bedeutende Änderungen nicht nur bei Verfahren zur elterlichen Verantwortung

Dieser Artikel befasst sich mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1111 des Europäischen Rates vom 25.06.2019 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren die die elterliche Sorge und internationale Kindesentführungen betreffen (“Brüssel II ter Verordnung“).

Die Brüssel II ter-Verordnung ersetzt die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, auch bekannt als Brüssel II bis. Beide europäischen Verordnungen befassen sich mit der Regelung der elterlichen Verantwortung mit internationalem Bezug und mit internationalen Kindesentführungsstreitigkeiten.

Es wird festgestellt , dass die bestehenden Rechtsvorschriften eine Reihe von Änderungen erfahren haben. Der Artikel befasst sich eingehend mit der neuen gesetzlichen Regelung des Rechts auf Meinungsäußerung des Kindes in Verfahren zur elterlichen Sorge oder zur Rückgabe.

Ein weiteres Thema ist die neue gesetzliche Regelung zur Wahl der örtlichen Zuständigkeit in Verfahren zur Feststellung der elterlichen Verantwortung. Die Parteien können nun das zuständige Gericht wählen, wenn diese Wahl dem Wohl des Kindes entspricht. Die Wahl muss zwischen den Parteien schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet werden.

Eine sehr wichtige Änderung betrifft die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung von Gerichtsentscheidungen über die elterliche Sorge . Diese Entscheidungen sind nun automatisch sofort vollstreckbar und werden in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt (zusammen mit dem entsprechenden Formular), es sei denn, eine solche Entscheidung verstößt gegen die öffentliche Ordnung oder ist mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Sorge unvereinbar.

Nicht zuletzt werden durch die neue Verordnung die Gerichtsverfahren in Fällen internationaler Kindesentführungen gestrafft – insbesondere werden Fristen festgelegt, die das Gericht in diesen Verfahren einzuhalten hat, um Verzögerungen im Verfahren zu vermeiden. Die Möglichkeit, den Kontakt zwischen dem Kind und der Person, die die Rückgabe beantragt hat, bereits während des Gerichtsverfahrens sicherzustellen, erscheint sehr praktisch.

Weitere Einzelheiten zu den neuen Rechtsvorschriften in Verfahren über die elterliche Sorge  und internationale Kindesentführungen finden Sie in unserem Artikel hier: https://www.epravo.cz/top/clanky/narizeni-brusel-ii-ter-vyznamne-zmeny-nejen-v-rizenich-ve-vecech-rodicovske-odpovednosti-115094.html 

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