Die Haftung von Gesellschaftsorganen und Prokuristen

Kaum ein Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist (im Folgenden stellvertretend nur noch Geschäftsführer) ahnt, welch ein scharfes Damoklesschwert über ihm schwebt, und zwar mit der Haftung für Pflichtverletzungen in Ausübung seiner Funktion.

Die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

Jeder Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu handeln. Diese Sorgfalt umfasst einerseits die notwendige Loyalität zur Gesellschaft und andererseits die sogenannte „business judgement rule“, deren Einhaltung vom Geschäftsführer solche Kenntnisse und Sorgfalt erfordert, dass er bei unternehmerischen Entscheidungen vernünftigerweise davon ausgehen darf, vollständig informiert und im vertretbaren Interesse der Gesellschaft zu handeln. Wichtig ist außerdem, dass die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft nicht begrenzt ist.

Sollte ein Gericht darüber zu befinden haben, ob ein Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten hat, wird es dabei die Sorgfalt zugrunde legen, die in einer vergleichbaren Situation eine andere gewissenhafte und sorgfältige Person an den Tag gelegt hätte. Die Beweislast dafür, dass die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes eingehalten wurde, trägt allerdings ganz allein der Geschäftsführer.

Verletzt der Geschäftsführer diese Verpflichtung, ist er der Gesellschaft persönlich zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

Und was bedeutet das in der Praxis? Ein typisches Beispiel: Der Geschäftsführer macht Ansprüche der Gesellschaft nicht gerichtlich geltend, obwohl die Möglichkeit dazu bestand, und zu einem späteren Zeitpunkt können diese Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden.

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass mit einer (drohenden) Insolvenz dem Geschäftsführer eine Reihe weiterer Pflichten entsteht. Das ist jedoch ein Thema für einen eigenständigen Beitrag.

Rechtsfolgen: Herausgabe des Erlangten und Ersatz des Schadens

Handelt der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, ist er verpflichtet, das hieraus Erlangte herauszugeben, ggf. Ersatz in Geld zu leisten.

Darüber hinaus kann die Gesellschaft von ihm auch den Ersatz des Schadens verlangen, den er durch sein Handeln verursacht hat. Der Geschäftsführer ist hierbei in der deutlich schlechteren Ausgangssituation: Er muss nachweisen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, und das in einer Position, in der von ihm besondere Kenntnisse, Fähigkeiten oder umsichtiges Handeln erwartet werden. Der Geschäftsführer kann natürlich auch Dienste von Buchhaltern, Anwälten und anderen Beratern in Anspruch nehmen, da von ihm nicht erwartet werden kann, dass er auf allen Gebieten, die mit dem Betrieb der Gesellschaft zusammenhängen, ein Experte ist.

Die Verpflichtung zum Schadensersatz

ist aber nicht uferlos. Erfasst sind vor allem solche Schäden, die der Geschäftsführer als Folge seiner Pflichtverletzung vorhersehen konnte. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird der Geschäftsführer daher regelmäßig nicht haften, sofern er von dem entsprechenden Risiko nichts wissen musste und auch nichts wissen konnte.

Ein eventueller Schaden kann durch einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer ausgeglichen werden. Zu diesem Vertrag muss allerdings die Gesellschafterversammlung (bzw. der Alleingesellschafter) die Zustimmung erteilen.

Wie können sich Geschäftsführer schützen? Und wie Gesellschaften?

Geschäftsführer sitzen eindeutig am kürzeren Hebel, wenn es um die Haftung geht. Sie sollten daher im eigenen Interesse sämtliche Schritte bei der Ausübung ihrer Funktion gründlich abwägen und alle Dokumente aufbewahren und archivieren, auf deren Grundlage sie ihre konkreten Entscheidungen getroffen haben (z. B. wirtschaftliche und rechtliche Analysen).

Darüber hinaus ist es empfehlenswert, dass der Geschäftsführer oder die Gesellschaft zugunsten des Geschäftsführers eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließt, die das Haftungsrisiko minimiert.

Strafrechtliche Dimension

Sehr häufig wird vergessen, dass Geschäftsführer auch eine umfangreiche strafrechtliche Verantwortung haben. Sie beginnt beim Betrug und der Unterschlagung und geht über die Benachteiligung von Gläubigern bis hin zur Verursachung des Bankrotts.

Mit der oben erwähnten Verpflichtung zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hängt allerdings vor allem die Straftat der Veruntreuung zusammen. Ob ein Geschäftsführer seinen Verpflichtungen bei der Verwaltung fremden Vermögens nachgekommen ist, wird ein Gericht unter anderem auch an demMaßstab der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes messen.

Da es sich bei der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes um einen auslegungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, sollten Geschäftsführer alle ihre Schritte sorgfältig abwägen und sämtliche Unterlagen archivieren, auf deren Grundlage sie ihre konkreten Entscheidungen getroffen haben. Das Risiko einer Freiheitsstrafe wird ihnen schließlich durch keinen Versicherer genommen.

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