{"id":3239,"date":"2023-04-16T19:11:37","date_gmt":"2023-04-16T17:11:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hast-ak.com\/unkategorisiert\/propadnuti-prepravovaneho-zbozi-bez-nahrady-ve-prospech-statu\/"},"modified":"2023-04-16T19:19:17","modified_gmt":"2023-04-16T17:19:17","slug":"propadnuti-prepravovaneho-zbozi-bez-nahrady-ve-prospech-statu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.hast-ak.com\/de\/logistik\/propadnuti-prepravovaneho-zbozi-bez-nahrady-ve-prospech-statu\/","title":{"rendered":"Verfall von Waren, die … ohne Entsch\u00e4digung…. dem Staat bef\u00f6rdert werden"},"content":{"rendered":"\n

Einige Spediteure und Versender haben sicherlich die T\u00fccken der tschechischen Gesetzgebung und insbesondere des Verbrauchssteuergesetzes Nr. 353\/2003 Slg. (im Folgenden ZSpD) kennengelernt, als sie mit einer sehr unangenehmen Situation im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von bef\u00f6rderten Waren durch die Zollbeh\u00f6rden konfrontiert waren. In solchen F\u00e4llen wurde die Beschlagnahme in der Regel durch eine Entscheidung der Zollbeh\u00f6rde \u00fcber den Verfall der Waren sanktioniert, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt werden konnte; nach einer k\u00fchlen Betrachtung des Textes des ZSpD kam der Versender oder Bef\u00f6rderer jedoch leicht zu dem Schluss, dass er mit dem Rechtsbehelf aufgrund der unangemessenen Strenge des ZSpD keinen Erfolg haben w\u00fcrde. \n<\/p>\n\n

Waren, die dem Verbrauchssteuergesetz unterliegen<\/b><\/p>\n\n

Fallen die zu bef\u00f6rdernden Waren unter die Mehrwertsteuerregelung (Mineral\u00f6le, Alkohol, Bier, Wein einschlie\u00dflich ihrer Zwischenerzeugnisse sowie Tabakwaren) und sollen diese Waren z. B. im Rahmen einer bedingten Verbrauchsteuerbefreiung oder einer anderen \u00e4hnlichen Regelung bef\u00f6rdert werden, muss das elektronische Begleitdokument gem\u00e4\u00df der Richtlinie 2008\/118\/EG des Rates korrekt ausgef\u00fcllt werden, wobei u. a. der Bef\u00f6rderer und das Kennzeichen des Fahrzeugs, das die Waren bef\u00f6rdert, genau anzugeben sind. Kommt es im Verlauf des Bef\u00f6rderungsauftrags zu einer Kette von Bef\u00f6rderern, d. h. der urspr\u00fcnglich bei einem Bef\u00f6rderer in Auftrag gegebene Transport geht \u00fcber mehrere andere Versender und Bef\u00f6rderer zu einem v\u00f6llig anderen Bef\u00f6rderer (was in der Praxis sehr h\u00e4ufig vorkommt), und wird der Hauptabsender insbesondere aufgrund menschlichen Versagens nicht rechtzeitig \u00fcber die Identifizierung des Bef\u00f6rderers, der die Bef\u00f6rderung tats\u00e4chlich durchf\u00fchren wird, oder das korrekte Kennzeichen der Fahrzeugkombination informiert, so f\u00fcllt der Absender das elektronische Begleitdokument falsch aus. Eine andere, sehr h\u00e4ufige Situation ist, dass dem Anmelder beim Ausf\u00fcllen des elektronischen Begleitdokuments ein banaler Schreibfehler unterl\u00e4uft. Ein solcher Fehler, der oft als Sch\u00fclerfehler bezeichnet werden kann, zieht sich dann in der Regel durch den gesamten Transportvorgang und kann tats\u00e4chlich als Grundlage f\u00fcr eine Ordnungswidrigkeit bezeichnet werden. \n<\/p>\n\n

Sobald die Zollbeh\u00f6rde den Fehler bemerkt, ist sie verpflichtet, die Waren gem\u00e4\u00df Artikel 42b Absatz 1 des Zollkodex zu beschlagnahmen. Anschlie\u00dfend entscheidet die Zollbeh\u00f6rde \u00fcber den (Nicht-)Verfall der Waren an den Staat. Gleichzeitig mit der Beschlagnahme der Waren wird \u00fcber die Beschlagnahme des Bef\u00f6rderungsmittels – der Fahrzeugkombination – entschieden, auf die sich die fehlerhaften Angaben im elektronischen Begleitdokument beziehen k\u00f6nnen, und diese Beschlagnahme wird sp\u00e4ter aufgehoben, wenn der Eigent\u00fcmer des Bef\u00f6rderungsmittels sein Eigentumsrecht und seine Nichtbeteiligung an der Ordnungswidrigkeit nachweist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Eigent\u00fcmer der auf diese Weise dem Staat entzogenen Waren auch die Kosten f\u00fcr die Lagerung der entzogenen Waren an die Zollbeh\u00f6rde zu zahlen hat. \n<\/p>\n\n

Das oben beschriebene Verfahren ergibt sich aus der Novellierung der ZSpD bereits im Jahr 2011. Vor dieser \u00c4nderung lag es im reinen Ermessen der Zollbeh\u00f6rden, ob sie bei fehlerhaften Dokumenten, die in den ZSpD aufgef\u00fchrt sind, die Strafe des Verfalls verh\u00e4ngen oder nicht. Es lag somit im Ermessen der Zollbeh\u00f6rden zu beurteilen, ob es sich um einen schwerwiegenden Fehler im elektronischen Begleitdokument handelt, ob es sich tats\u00e4chlich um einen einfachen Schreibfehler handelt oder ob der Ausf\u00fcllende des Begleitdokuments bewusst eine f\u00fcr die Erf\u00fcllung gesetzlicher (steuerlicher) Pflichten relevante Tatsache verheimlichen wollte. In Aus\u00fcbung ihres Ermessens h\u00e4tte die Zollbeh\u00f6rde noch Anfang 2011 auf die Umst\u00e4nde des Falles, die Verh\u00e4ltnisse des Verpflichteten oder die Beschaffenheit der Waren so reagieren k\u00f6nnen, dass keine offensichtlich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Sanktionen verh\u00e4ngt wurden. Der Absender oder der Bef\u00f6rderer hatte somit die M\u00f6glichkeit, der Zollbeh\u00f6rde hinreichend zu erkl\u00e4ren und zu beweisen, wie es zu dem Fehlverhalten gekommen ist, und konnte alle Beweise vorlegen, die sein Fehlverhalten belegen. Seit Mai 2011 wurde dieses Verfahren jedoch eingestellt, und die Zollbeh\u00f6rde war gezwungen, die mit einem elektronischen Begleitdokument versehenen Waren zu beschlagnahmen und dem Staat zu \u00fcbereignen.<\/p>\n\n

Das Jahr des Durchbruchs 2011<\/b><\/p>\n\n

Wie konnte ein solch brutales juristisches Vorgehen einer Verwaltungsbeh\u00f6rde \u00fcberhaupt Teil des tschechischen Rechts werden? Die Antwort ist einfach, aber aus der Sicht des tschechischen Gesetzgebers ist sie teilweise r\u00e4tselhaft. Die ZSpD basiert auf den f\u00fcr die Tschechische Republik verbindlichen EU-Rechtsvorschriften, insbesondere auf den Richtlinien 92\/12\/EWG und 2008\/118\/EG sowie den Verordnungen (EG) Nr. 3649\/92 und Nr. 684\/2009 der Kommission. Keines dieser Gesetze sieht jedoch direkt eine Strafe f\u00fcr die Nichteinhaltung vor, was jedoch im Verh\u00e4ltnis zwischen EU- und nationalem Recht \u00fcblich ist. Die Tschechische Republik hat jedoch auf eigene Initiative beschlossen, die Nichteinhaltung der Verpflichtung zum korrekten Ausf\u00fcllen der Begleitdokumente im Rahmen des ITA mit einer strengen Sanktion in Form einer Beschlagnahme der Waren zu belegen. Das Oberste Verwaltungsgericht hat diese – meines Erachtens unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige – Strenge gebilligt, als es feststellte, dass die Einziehung von Waren eine Sanktion f\u00fcr einen Versto\u00df gegen das ITA darstellt, wenn der Staat den Eigent\u00fcmer der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren in erster Linie f\u00fcr die Nichteinhaltung der in Artikel 5, Artikel 6 und anderen des ITA festgelegten Registrierungspflichten bestraft, und es eindeutig die Pflicht und nicht das Ermessen der Zollbeh\u00f6rde ist, die Sanktion der Einziehung zu verh\u00e4ngen. \n<\/p>\n\n

Seit Mai 2011 besteht die M\u00f6glichkeit der Ermessensmilderung durch die Zollbeh\u00f6rde nur noch bei der Einziehung des Bef\u00f6rderungsmittels, mit dem die beschlagnahmten Waren mit einem nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllten elektronischen Begleitdokument bef\u00f6rdert wurden. Dieser Verfall erfolgt in der Regel zeitgleich mit dem Verfall der Waren. Diese Auffassung wurde durch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts in der Rechtssache Nr. Nr. 10 Afs 148\/2014 best\u00e4tigt, da diese Entscheidung grundlegende Auswirkungen auf die Sanktionierung der Nichteinhaltung der im ITA festgelegten Verpflichtungen hat, insbesondere auf das nicht korrekte Ausf\u00fcllen der Bef\u00f6rderungsdokumente und auf die Erm\u00e4chtigung der Zollbeh\u00f6rde, die Sanktion des Verfalls der Waren im Sinne von Artikel 42d Absatz 1 Buchstabe a des ITA zu verh\u00e4ngen. Dieses Urteil ist in der Praxis von grundlegender Bedeutung, und sowohl die Gerichte als auch die Zollbeh\u00f6rden folgen ihm mit gro\u00dfer Aufmerksamkeit und beziehen sich gerne darauf. \n<\/p>\n\n

Sanktionen f\u00fcr den Verfall von Waren<\/b><\/p>\n\n

Wann besteht tats\u00e4chlich die Gefahr eines Verfalls? Der Verfall von Waren, die unter die Regelung des Mehrwertsteuergesetzes fallen, ist eine Sanktion f\u00fcr die Verletzung der Registrierungspflichten, insbesondere gem\u00e4\u00df Artikel 5 und 6 des Mehrwertsteuergesetzes, unabh\u00e4ngig von den Verpflichtungen zur Anmeldung und Entrichtung der Verbrauchsteuer. F\u00fcr das Entstehen der Registrierungspflicht reicht es aus, dass die Waren unter das ZSpD-Regime fallen, d.h. Mineral\u00f6le, Alkohol, Bier, Wein, einschlie\u00dflich ihrer Zwischenerzeugnisse, sowie Tabakwaren. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen Waren, die unter das ZSpD-Regime fallen, innerhalb des Steuergebiets der Tschechischen Republik nur mit den gesetzlich vorgeschriebenen, korrekt und wahrheitsgem\u00e4\u00df ausgef\u00fcllten Dokumenten bef\u00f6rdert werden, andernfalls handelt es sich um einen Versto\u00df gegen die ZSpD. Die Verpflichtung, dem Bef\u00f6rderer vor Antritt der Fahrt die erforderlichen Dokumente zur Verf\u00fcgung zu stellen, ergibt sich auch aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Artikel 11 des \u00dcbereinkommens \u00fcber den Bef\u00f6rderungsvertrag im internationalen Stra\u00dfeng\u00fcterverkehr (CMR), der allen Bef\u00f6rderern bekannt ist und von ihnen beachtet wird. Ein Versto\u00df gegen eine Verpflichtung aus dem CMR-\u00dcbereinkommen ber\u00fchrt jedoch nicht die M\u00f6glichkeit, die in den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorgesehene Sanktion zu verh\u00e4ngen, da das CMR-\u00dcbereinkommen die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Absender und dem Bef\u00f6rderer oder anderen an der Bef\u00f6rderung beteiligten Personen regelt. \n<\/p>\n\n

Wenn also die Dokumente, mit denen der Bef\u00f6rderer ausgestattet ist, um den Transport von Waren, die unter die FTZ fallen, durchzuf\u00fchren, nicht den in den Abschnitten 5 und 6 der FTZ festgelegten Dokumenten und Formvorschriften entsprechen, ist die Zollbeh\u00f6rde berechtigt, die so bef\u00f6rderten Waren sowie das Transportmittel, mit dem sie bef\u00f6rdert wurden, zu beschlagnahmen. Es handelt sich um F\u00e4lle, in denen die Waren ohne das gesetzlich vorgeschriebene Dokument bef\u00f6rdert werden oder in denen die Angaben auf dem Dokument unrichtig oder falsch ausgef\u00fcllt sind (auch der oben erw\u00e4hnte Schreibfehler reicht aus) oder das Dokument ver\u00e4ndert oder gef\u00e4lscht ist. Liegt kein Dokument vor oder handelt es sich um eine F\u00e4lschung, kann die Strafe des Verfalls als ausreichend angesehen werden. Wird das Dokument jedoch unrichtig oder falsch ausgef\u00fcllt, wobei das unrichtige Ausf\u00fcllen durchaus auf Unachtsamkeit, d. h. menschliches Versagen, zur\u00fcckzuf\u00fchren sein kann, so stellt die Strafe des Verfalls einen v\u00f6llig unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Eigent\u00fcmers an den G\u00fctern dar, und die Haftung des Bef\u00f6rderers oder Absenders steht in keinem Verh\u00e4ltnis zur Art des Fehlers. Es besteht ein grundlegendes Missverh\u00e4ltnis zwischen einer im Wesentlichen sozial unbedenklichen Handlung (oft eineinfacher Fehler, der darin besteht, einen Schreibfehler zu \u00fcbersehen) und der f\u00fcr diese Handlung vorgesehenen Strafe. \n<\/p>\n\n

In einem Beschlagnahme- oder Verfallsverfahren muss die Zollbeh\u00f6rde immer feststellen, ob die beschlagnahmten Waren unter Versto\u00df gegen das CPSA bef\u00f6rdert wurden. Die Entscheidungsfindung der Zollbeh\u00f6rde ist jedoch sehr einfach, da das CPSA in diesem Fall recht eindeutig ist und ausdr\u00fccklich festlegt, dass die bef\u00f6rderten Waren von der Zollbeh\u00f6rde beschlagnahmt werden und die Zollbeh\u00f6rde beschlie\u00dft, sie zu verfallen, wenn sie nicht mit den erforderlichen Dokumenten begleitet werden. Wenn also der Fahrer diese Unterlagen nicht vorgelegt hat oder wenn der Bef\u00f6rderer diese Unterlagen nicht korrekt vorgelegt hat, sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Verh\u00e4ngung einer Sanktion in Form der Beschlagnahme oder des Verfalls der Waren erf\u00fcllt, und die Zollbeh\u00f6rde wird entsprechend entscheiden. Die Tatsache, dass der Bef\u00f6rderer zum Zeitpunkt der Kontrolle, d.h. zum Zeitpunkt der Bef\u00f6rderung, nicht \u00fcber die entsprechenden Dokumente verf\u00fcgte, kann nicht durch die nachtr\u00e4gliche Vorlage dieser Dokumente r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. \n<\/p>\n\n

Die Zollbeh\u00f6rde ist verpflichtet, unverz\u00fcglich ein Verwaltungsverfahren zur Beschlagnahme und zum Verfall der Waren einzuleiten und zu entscheiden, ob die Waren freigegeben werden oder verfallen. Die Zollbeh\u00f6rde beschlie\u00dft, die beschlagnahmten Waren freizugeben, wenn nachgewiesen wird, dass es keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Beschlagnahme gab. Beschlie\u00dft die Zollbeh\u00f6rde, die Waren oder beschlagnahmten Erzeugnisse nicht freizugeben, so entscheidet sie \u00fcber deren Verfall, wenn der Eigent\u00fcmer der Erzeugnisse bekannt ist. Beteiligte am Zollverfahren im Zusammenhang mit dem Verfall von Waren, die Beweisantr\u00e4ge stellen, neue Tatsachen geltend machen und Rechtsmittel einlegen k\u00f6nnen, ist somit diejenige Person, in deren Besitz sich die Waren befanden, d.h. in der Regel der Bef\u00f6rderer, und diejenige Person, die ein dingliches Recht an den Waren hat, d.h. ihr Eigent\u00fcmer oder mutma\u00dflicher Eigent\u00fcmer. Der Staat wird Eigent\u00fcmer der verfallenen Waren, sobald die Verfallsentscheidung rechtskr\u00e4ftig ist. \n<\/p>\n\n

Die Tatsache, dass die Waren, die dem Verfall unterliegen, verbrauchsteuerpflichtig sind, hat keinen Einfluss darauf, ob die Zollbeh\u00f6rde in dieser Weise vorgeht, obwohl im vorliegenden Fall keine Verbrauchsteuer erhoben worden w\u00e4re. Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, dass die Zollbeh\u00f6rde eine solche Sendung nicht in gleicher Weise hinreichend ber\u00fccksichtigt wie eine Sendung, die nicht verbrauchsteuerpflichtig ist. \n<\/p>\n\n

Vorbeugende Ma\u00dfnahmen<\/b><\/p>\n\n

Um das oben beschriebene Vorgehen der Zollbeh\u00f6rden zu verhindern und die Verh\u00e4ngung der Strafe des Verfalls der Waren zu vermeiden, ist es sowohl f\u00fcr den Versender als auch f\u00fcr den Bef\u00f6rderer notwendig, Kontrollmechanismen bei der Bef\u00f6rderung von Waren, die der ZSpD unterliegen, so einzurichten, dass versehentliche Fehler beim Ausf\u00fcllen der durch die ZSpD geregelten Dokumente vermieden werden. Der Absender, der das Dokument ausgestellt hat, sollte vor Beginn der Bef\u00f6rderung alles ordnungsgem\u00e4\u00df pr\u00fcfen und nicht mechanisch vorgehen. Wenn der Absender den Frachtf\u00fchrer und das Fahrzeug, das die Waren abholt, nicht mit den gemeldeten Angaben abgleicht, kann er die Waren an jeden \u00fcberlassen, der den Auftrag in die H\u00e4nde bekommt und ihn bei der Verladung vorlegt. Aus der Sicht der Zollbeh\u00f6rden sind die Bef\u00f6rderungspapiere also als Grundlage f\u00fcr die \u00dcberwachung des Transports und des Verbleibs der bef\u00f6rderten Waren anzusehen. Wird z.B. das Kennzeichen falsch angegeben, so wird die Kontrolle durch die Zollbeh\u00f6rde faktisch verhindert. \n<\/p>\n\n

Zwar ist es m\u00f6glich, jede Entscheidung \u00fcber den Verfall von Waren mit einem Rechtsbehelf und anschlie\u00dfend mit einer Verwaltungsklage anzufechten, doch ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts nicht zu erwarten, dass solchen Klagen stattgegeben wird. Die Tatsache, dass ein Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel etwa zwei Jahre dauert und mit unn\u00f6tigen Kosten verbunden ist, darf nicht \u00fcbersehen werden. Wir k\u00f6nnen Ihnen nur empfehlen, die Bef\u00f6rderungsdokumente mit \u00e4u\u00dferster Sorgfalt auszuf\u00fcllen. \n<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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