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In der Elternzeit keine Steuererklärung nötig – sofern keine weiteren Einkünfte erzielt werden

Steuerrecht

Steuern

Ein Steuerformular korrekt auszufüllen und Fehler in der Steuererklärung zu vermeiden, ist nicht immer einfach. Auf die häufigsten Fragen der Leser antwortet Steuerberater Ondřej Homolka von der Kanzlei Hartmanová & Steininger.

1. Ich bin angestellt und habe eine Gewerbeberechtigung. Die Betriebsausgaben gebe ich pauschal an. Kann ich den Freibetrag für ein unterhaltspflichtiges Kind geltend machen?

Wenn Sie gleichzeitig Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, bei denen Sie pauschale Betriebsausgaben absetzen und aus einem Angestelltenverhältnis, haben Sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag, sofern die Summe Ihrer Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Pauschalen weniger als die Hälfte der gesamten Bemessungsgrundlage beträgt. Die Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis werden dabei einschließlich der vom Arbeitgeber gezahlten Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge berücksichtigt.

2. Von Januar bis Juni 2014 habe ich an der Universität studiert. Im Juni habe ich das Studium mit den Abschlussprüfungen beendet, und ab August habe ich eine Arbeit aufgenommen. Wenn ich die Steuererklärung selbst einreiche, kann ich neben dem Freibetrag für Steuerpflichtige auch den Studentenfreibetrag geltend machen?

Den Studentenabzug können Sie in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrags von 4.020 Kronen für jeden Kalendermonat geltend machen, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Steuerermäßigung zu Beginn des Monats erfüllt waren. Wurde Ihr Studium bereits im Juni abgeschlossen, als Sie die staatliche Prüfung abgelegt haben, können Sie nur die Hälfte des gesamten Jahresabzugs beanspruchen.

3. Ich bin derzeit in Elternzeit mit meinem jüngeren Kind, deshalb besucht mein älteres Kind keinen Kindergarten. Wegen des sozialen Kontakts nimmt mein Sohn jedoch dreimal pro Woche an Kindergarten-AGs teil, die wir bezahlen. Kann ich diese Zahlungen im Rahmen des Kindergartenabzugs geltend machen?

Der neu eingeführte Abzug – der Kindergartenabzug – wird für die Unterbringung eines Kindes in einer Einrichtung zur Betreuung von Vorschulkindern gewährt. Dazu zählt jede Einrichtung, die eine ganzheitliche Betreuung von Vorschulkindern anbietet. Ich gehe davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Ihnen nicht erfüllt sind.

4. Muss ich eine Steuererklärung abgeben, wenn ich zu Hause bei meinem Kind bin und mein Einkommen nur das Elterngeld beträgt?

Der Elternbeitrag gehört zu den staatlichen Sozialleistungen, die von der Einkommensteuer befreit sind. Wenn Sie im vergangenen Jahr keine weiteren Einkünfte hatten, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Sollten Sie bisher eine Steuererklärung eingereicht haben, ist es sinnvoll, dem Finanzamt schriftlich mitzuteilen, dass Sie für das Jahr 2014 keine steuerpflichtigen Einkünfte hatten, um eine mögliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung zu vermeiden.

5. Ist es möglich, beim Finanzamt einen Auszug zu beantragen, damit ich weiß, welche Steuererklärungen und Daten für die einzelnen Jahre bei mir verzeichnet sind?

Die Finanzämter stellen eine solche Art von Auszug nicht zur Verfügung. Wenn das Finanzamt in den vergangenen Jahren die Steuer anders festgesetzt hätte, als Sie sie selbst erklärt haben, hätten Sie einen Steuerbescheid erhalten und wären darüber informiert worden. Sollten Sie aus irgendeinem Grund Zweifel haben, können Sie beim Finanzamt Einsicht in Ihre Steuerakte beantragen. Diese wird für Steuerpflichtige geführt, die ihre Steuern selbst erklären, nicht jedoch für Arbeitnehmer, deren Einkommensteuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt wird.

6. Ich ziehe in Betracht, ins Ausland zu ziehen, werde meinen Wohnsitz in Tschechien jedoch beibehalten. Wenn ich hier keine Einkünfte habe, muss ich dann eine Steuererklärung abgeben?

Von der Pflicht wären Sie befreit, wenn Sie in Tschechien kein Steuerresident mehr sind, sondern in einem anderen Staat und Ihnen keine Einkünfte aus Tschechien zufließen. Über den Wohnsitz einer natürlichen Person entscheidet man anhand der Bestimmungen der Steuergesetze der jeweiligen Staaten sowie der zwischen ihnen geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das erste Kriterium ist die ständige Wohnung, also ein Ort, den Sie für langfristiges Wohnen nutzen können. Sollten Sie in zwei oder mehreren Ländern eine ständige Wohnung haben, ist das nächste Kriterium, in welchem Land Sie engere persönliche und berufliche Beziehungen unterhalten. Wenn sich der Staat danach immer noch nicht eindeutig bestimmen lässt, wird der Status des Residents anhand der Aufenthaltsdauer in den einzelnen Ländern beurteilt.

7. Meine Frau ist in Elternzeit und hat beim Arbeitgeber einen gültigen Arbeitsvertrag. Wer ist für die Steuererklärung verantwortlich? Falls der Arbeitgeber zuständig ist, muss er die Steuererklärung von meiner Frau unterschreiben lassen?

Arbeitnehmer, die keine weiteren Einkünfte außer denen aus ihrem Arbeitsverhältnis haben, müssen keine Steuererklärung abgeben. Der Arbeitgeber erstellt für sie die sogenannte jährliche Abrechnung, die vom Arbeitnehmer nicht unterschrieben wird. Damit der Arbeitgeber die jährliche Abrechnung der Vorauszahlungen durchführen kann, muss der Arbeitnehmer ihn spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres darum bitten. Dies betrifft das Jahr, in dem Ihre Frau in Elternzeit ging und anschließend Elterngeld bezog. Hat sie das Elterngeld das gesamte Jahr über bezogen und keine Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis erhalten, ist nicht einmal eine jährliche Abrechnung erforderlich.