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Das Jahr 2024 bringt zahlreiche rechtliche Neuerungen mit sich – um welche Neuerungen handelt es sich dabei im Einzelnen?

In den tschechischen Medien wird häufig die Auffassung vertreten, die größte Gesetzesänderung des Jahres 2024 sei das sogenannte Konsolidierungspaket.[1] Diese Einschätzung greift jedoch zu kurz, da daneben zahlreiche weitere rechtliche Neuerungen in Kraft treten, die ebenfalls erhebliche praktische Relevanz entfalten.

1. Neuerungen im Bereich der Beschäftigung

Geringfügige Änderungen des Arbeitsgesetzbuchs sind bereits am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie hier: https://www.hast-ak.com/de/arbeitsrecht/aenderungen-im-arbeitsrecht-mit-wirkung-vom-01-10-2023/

1.1. Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern auf Grundlage von Vereinbarungen (DPP und DPČ)

Ab dem 1. Januar 2024 treten weitere Änderungen in Kraft, insbesondere für Vereinbarungen außerhalb eines klassischen Arbeitsverhältnisses.[2] Das Arbeitsgesetzbuch gewährt künftig auch Arbeitnehmern mit einem Werkvertrag (DPP) oder einem Dienstvertrag (DPČ) einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht und mindestens 80 Stunden gearbeitet wurden. In diesem Fall haben diese Arbeitnehmer denselben Urlaubsanspruch wie reguläre Arbeitnehmer.

1.2. Mindest- und Durchschnittslohn

Der Mindestlohn wird auf 18.900 CZK erhöht.

Die allgemeine Bemessungsgrundlage wurde durch eine Regierungsverordnung[3] auf 40.638 CZK festgelegt, der Umrechnungsfaktor beträgt 1,0819. Daraus ergibt sich ein Durchschnittslohn von 43.967 CZK für das Jahr 2024.

1.3. Zuschüsse zu Verpflegungskosten

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Arbeitgeberbeiträge für die Verpflegung von Arbeitnehmern vereinheitlicht. Der Begriff „Verpflegungszuschuss“ umfasst künftig sowohl Essensgutscheine als auch am Arbeitsplatz bereitgestellte Mahlzeiten und Pauschalen für Essensgutscheine. Diese Zuschüsse zählen zum Einkommen des Arbeitnehmers, bleiben jedoch steuerfrei, sofern er während seiner Schicht mindestens drei Stunden gearbeitet hat und keinen Anspruch auf Verpflegungsgeld im Rahmen der Reisekostenvergütung hatte.

Die Steuerbefreiung ist auf 70 % der Obergrenze des Verpflegungsgeldes beschränkt, das der Arbeitgeber bei einer Dienstreise von 5 bis 12 Stunden gewähren darf. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 11 Stunden kann der Arbeitgeber zudem eine zweite Pauschale für Verpflegungspausen gewähren. Zuschüsse, die über diese Höchstbeträge hinausgehen, gelten als steuerpflichtiges Einkommen, für das der Arbeitgeber Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen muss.

1.4.  Erhöhte Auslandsverpflegungspauschale

Ab dem 1. Januar 2024 treten Änderungen bei den Auslandstagessätzen in Kraft, die der Arbeitgeber zahlen muss, wenn er Arbeitnehmer außerhalb der Tschechischen Republik entsendet. Die Sätze für 2024 sind in der Verordnung Nr. 341/2023 Sb. festgelegt.

Die Anpassungen betreffen unter anderem Kroatien (von 40 EUR auf 45 EUR), Ungarn (von 40 EUR auf 45 EUR) und Spanien (von 45 EUR auf 50 EUR). In Ländern wie Deutschland oder Österreich bleiben die Sätze hingegen unverändert bei 45 EUR.

1.5. Mitarbeitervergünstigung

Im Rahmen des sogenannten Konsolidierungspakets droht eine Begrenzung der steuerlichen Anerkennung von Arbeitnehmerleistungen. Für das Jahr 2024 wurde eine Obergrenze in Höhe der Hälfte des Durchschnittslohns festgelegt, also bis zu 21.983 CZK. Leistungen, die diese Grenze überschreiten, werden in die Steuerbemessungsgrundlage des Arbeitnehmers einbezogen und unterliegen somit der Einkommensteuer sowie den Beiträgen zur Kranken- und Sozialversicherung – was sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer nachteilig ist.

1.6. Änderungen im FKSP

Ab dem 1. Januar 2024 werden die Mittel für den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse (FKSP) um die Hälfte reduziert, von 2 % auf 1 % der auf Löhne und Gehälter entfallenden Kosten. Neu ist zudem, dass mindestens die Hälfte der Grundzuweisung verpflichtend für die Förderung von Altersvorsorgeprodukten der Mitarbeiter verwendet werden muss.

Derzeit beläuft sich der Umfang der Mittel für den FKSP auf 2 % der Lohnsumme, was im Jahr 2023 allein in den regulierten staatlichen Organisationseinheiten und subventionierten Einrichtungen 5,2 Mrd. CZK ausmacht. Künftig werden die Regeln für die Verwendung des FKSP nicht mehr durch die bislang gültige Verordnung über den Fonds für kulturelle und soziale Bedürfnisse festgelegt, da diese aufgehoben wird.

1.7. Abschaffung zusätzlicher Überstundenregelungen im Gesundheitswesen

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Regelung für zusätzlich vereinbarte Überstunden im Gesundheitswesen abgeschafft. Gleichzeitig wird ausgewählten Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, bis zu 24 Stunden am Stück zu arbeiten. In diesem Fall ist ihnen eine unmittelbar anschließende verlängerte Ruhezeit von 22 Stunden garantiert.

1.8. Kürzung der Vergütung für Homeoffice-Tätigkeiten

Im Oktober 2023 trat eine Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft, die Regelungen für die Arbeit im Homeoffice einführte. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmern die durch die Arbeit von zu Hause entstehenden Kosten in Form eines Pauschalbetrags zu erstatten. Dieser betrug bislang 4,60 CZK pro Stunde; für das Jahr 2024 wird er auf 4,45 CZK pro Stunde festgesetzt, gerundet auf 4,50 CZK pro Stunde.

1.9. Änderungen im Bereich der Bekämpfung von Schwarzarbeit

Die Arbeitsaufsichtsbehörden können eine Tätigkeit untersagen, wenn festgestellt wird, dass Schwarzarbeit geleistet wird. Sie sind zudem befugt, sekundäre Sanktionen zu verhängen, wie etwa den Entzug von Fördermitteln oder das Verbot, Ausländer zu beschäftigen. Darüber hinaus wird die Haftung für Geldstrafen im Zusammenhang mit Schwarzarbeit ausgeweitet, um zu verhindern, dass das Verbot durch den Einsatz zweifelhafter Subunternehmer umgangen wird.

2. Änderung der Pflichtabgaben für Selbständige

Ab dem Jahr 2024 werden die Sozialversicherungsbeiträge für Selbständige erhöht. Geplant ist, die Mindestbemessungsgrundlage für die Jahre 2024 bis 2026 schrittweise von 25% auf 40 % der Durchschnittslohns anzuheben, jeweils um 5 Prozentpunkte pro Jahr, wodurch sie sich dem Mindestlohn angleicht. Zudem zahlen Selbständige künftig mindestens 55 % statt bisher 50 % der Steuerbemessungsgrundlage als Sozialversicherungsbeiträge. Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige unterliegen dem gleichen Steuersatz: 15 % auf die Steuerbemessungsgrundlage bis zum 36-fachen des Durchschnittslohns und 23 % auf den Teil, der darüber hinausgeht. Während bei Arbeitnehmern die Steuerbemessungsgrundlage dem Bruttogehalt entspricht, ist sie bei Selbstständigen die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.

Sozialversicherung

Die monatliche Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige in der Haupttätigkeit beträgt für das Jahr 2024 30 % des Durchschnittslohns, also 13.191 CZK. Daraus ergibt sich eine neue Mindestvorauszahlung für die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.852 CZK.

Die Mindestvorauszahlungen für Selbstständige mit Nebentätigkeit werden künftig auf Basis einer Bemessungsgrundlage von 11 % des Durchschnittslohns, also 4.837 CZK, berechnet. Daraus ergibt sich eine neue Mindestvorauszahlung von 1.413 CZK.

Die Nebentätigkeit ist künftig nicht mehr an den Bezug von Elterngeld gebunden. Selbstständige können nun eine Nebentätigkeit aufnehmen, um Kinder unter vier Jahren zu betreuen. Für die Rentenversicherung ist dabei nicht mehr der Bezug von Elterngeld entscheidend, sondern das Alter des betreuten Kindes.

Lohnfortzahlungs-/Krankentagegeldversicherung

Die Mindestzahlung für die Krankenversicherung von Selbstständigen beträgt 2,7 % der Mindestbemessungsgrundlage und beläuft sich für das Jahr 2024 auf 216 CZK pro Monat.

Krankenversicherung

Die Mindestvorauszahlung für Selbstständige in ihrer Haupttätigkeit beträgt für das Jahr 2024 2.968 CZK.

Diese Anpassungen der Vorauszahlungen wirken sich ebenfalls auf die Pauschalbesteuerung aus.

Die Zahlung für die erste Stufe erhöht sich um 1.290 CZK pro Monat und beträgt nun 7.498 CZK (4.430 CZK für die Rentenversicherung, 2.968 CZK für die Krankenversicherung und 100 CZK Einkommensteuer).

Die Zahlung für die zweite Stufe steigt um 745 CZK pro Monat auf 16.745 CZK (8.191 CZK für die Rentenversicherung, 3.591 CZK für die Krankenversicherung und 4.963 CZK Einkommensteuer).

Die Zahlung für die dritte Stufe steigt um 1.139 CZK pro Monat auf 27.139 CZK (12.527 CZK für die Rentenversicherung, 5.292 CZK für die Krankenversicherung und 9.320 CZK Einkommensteuer).

3. Neuerungen im Bereich der Sozialversicherung

3.1. Änderungen in der internen Struktur der tschechischen Sozialversicherungsbehörde und Errichtung des „Instituts zur Beurteilung des Gesundheitszustands“

Seit dem 1. Januar 2024 wurde die interne Struktur der ČSSZ angepasst. Für die Bürgerinnen und Bürger der Tschechischen Republik hat dies keine Auswirkungen, da alle Zweigstellen unverändert bestehen bleiben; betroffen ist ausschließlich die administrative Gliederung der ČSSZ.[4]

Das Institut zur Beurteilung des Gesundheitszustands wird seinen Sitz in Hradec Králové haben und folgende Aufgaben übernehmen:

  • Bewertung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der Bürger;
  • Empfehlung zur beruflichen Rehabilitation im Rahmen von Kontrolluntersuchungen für Personen, die nicht mehr als behindert gelten;
  • schriftliche Information des behandelnden Arztes, wenn ein Bürger, der vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Zuge eines Gerichtsverfahrens als behindert anerkannt wurde
  • Bereitstellung der Unterlagen für die Beurteilung des Gesundheitszustands gemäß den unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union und internationaler Verträge;
  • Zusammenarbeit mit den territorialen Sozialversicherungsbehörden zur fachlichen Unterstützung von Bürgern und Arbeitgebern.

Ziel der neuen Behörde ist die Vereinheitlichung der Gesundheitsbeurteilung. Zu ihren Kernaufgaben gehört die Erstellung von Gesundheitsgutachten, wodurch die bisherige Praxis beschleunigt, sowie eine flexible Anwendung medizinischer Fortschritte in der Begutachtungspraxis gewährleistet werden soll.

3.2. Vom Arbeitnehmer zu zahlende Krankenversicherung

Die direkte Zahlung der Krankenversicherung durch den Arbeitnehmer wird wieder eingeführt. Bisher zahlte der Arbeitgeber allein einen Beitrag von 2,1 % für den Arbeitnehmer. Ab dem 1. Januar 2024 bleibt dieser Arbeitgeberanteil bestehen und wird um einen Arbeitnehmerbeitrag von 0,6 % ergänzt.

3.3 Erhöhung der Einkommensersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit

Ähnlich wie bei der Berechnung des Krankengeldes wird auch der durchschnittliche Stundenlohn für die Festlegung des Lohnausgleichs in den ersten 14 Tagen der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne angepasst. Dabei wird der Stundenlohn nicht vollständig berücksichtigt, sondern gemäß den stündlichen Höchstbemessungsgrenzen gekürzt, die ab dem 1. Januar 2024 wie folgt gelten:

  • Erste Höchstbemessungsgrenze: 1.466 CZK
  • Zweite Höchstbemessungsgrenze: 2.199 CZK
  • Dritte Höchstbemessungsgrenze: 4.397 CZK

Die neuen Höchstbemessungsgrenzen gelten auch für die Berechnung des Krankengeldes von freiwillig krankenversicherten Selbstständigen. Dadurch erhöht sich die Einkommensersatzleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige.

4. Gesundheitsschutz

4.1. Digitalisierung des Gesundheitswesen

Ab dem neuen Jahr wird die Digitalisierung des Gesundheitswesens fortgesetzt, wobei die Verpflichtung zur Einhaltung der E-Health-Standards auf den 1. Januar 2025 und die verbindliche Nutzung des E-Health-Systems auf den 1. Januar 2026 festgelegt wurde, da das System bisher noch nicht in Betrieb genommen wurde.

4.2. Beschränkungen beim Verkauf von Tabakwaren und anderen Produkten

Beim Verkauf oder im Zusammenhang mit dem Verkauf von Tabakwaren, Rauchzubehör, Kräuterprodukten zum Rauchen, elektronischen Zigaretten, Nachfüllpackungen für E-Zigaretten oder nikotinhaltigen Beuteln ohne Tabak ist es künftig untersagt, Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile anzubieten oder zu gewähren. Dazu zählen insbesondere Gutscheine, Rabattaktionen sowie die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen kostenlos oder zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis.

Das Verbot erstreckt sich auch auf die Gewährung wirtschaftlicher Vorteile an Verbraucher für die Empfehlung von Tabakerzeugnissen, Rauchzubehör, Kräuterprodukten zum Rauchen, elektronischen Zigaretten, Nachfüllpackungen für E-Zigaretten oder nikotinhaltigen Beuteln ohne Tabak an andere Verbraucher.

Es ist untersagt, Tabakwaren, Rauchzubehör, Kräuterprodukte zum Rauchen, elektronische Zigaretten, Nachfüllpackungen für E-Zigaretten oder tabakfreie Nikotinbeutel kostenlos oder in Form einer anderen Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

5. Das neue Baugesetz

Nach mehreren Jahren tritt das neue Baugesetz Nr. 283/2021 Sb. nun vollständig in Kraft. Ein kleinerer Teil wird bereits zum 1. Januar 2024 wirksam, während der verbleibende Teil erst am 1. Juli 2024 in Kraft tritt.[5]

Neben der Neufassung des Baugesetzes tritt auch die sogenannte einheitliche Umweltverträglichkeitsprüfung in Kraft. Sie ersetzt bis zu 26 bisher erforderliche Stellungnahmen, Entscheidungen oder Äußerungen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung verschiedener Vorhaben. Dadurch wird das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Baugenehmigungen voraussichtlich erheblich vereinfacht.

6. Steuern

Das Steuerrecht erfährt nicht nur durch die Wirksamkeit des sogenannten Konsolidierungspaketes erhebliche Veränderungen.

6.1. Einkommensteuer

Im Rahmen dieser Steuerreform kommt es zu erheblichen Änderungen.

Zunächst werden mehrere Steuervergünstigungen aufgehoben, darunter jene für die Unterbringung von Kindern in Vorschuleinrichtungen (sogenannte Kindergartengebühren) sowie für Studierende. Für die Steuervergünstigung für Ehefrauen wurde zudem eine weitere Voraussetzung eingeführt: Die begünstigte Person muss ein Kind unter drei Jahren betreuen, um die Vergünstigung geltend machen zu können.

Darüber hinaus werden auch einige Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage abgeschafft:

  • für Mitgliedsbeiträge an Gewerkschaften
  • für die Kosten von Prüfungen zur Überprüfung von Weiterbildungsergebnissen

Die Änderungen beim Steuerabzug betreffen auch Produkte zur Altersvorsorge des dritten Säule-Sektors sowie Lebensversicherungen. Zahlungen für die Altersvorsorge und Lebensversicherungen können bis zu einem Betrag von 48.000 CZK von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. In diesen Höchstbetrag werden auch andere Zahlungen für staatlich geförderte Altersvorsorgeprodukte (sogenannte langfristige Anlageprodukte, DIP) einbezogen. Zu den DIP zählen unter anderem Aktien, Anleihen, Investmentfonds sowie Spar- und Festgeldanlagen, die von Banken oder Wertpapierhändlern angeboten werden. Neu eingeführt wurde zudem die sogenannte Langzeitpflegeversicherung. Dieses Produkt soll das Risiko abdecken, dass Sie oder eine nahestehende Person aufgrund eines (langfristigen) gesundheitlichen Beeinträchtigungszustands auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu erfüllen.

Änderungen betreffen unter anderem auch die Besteuerung von Dienstwagen, die sowohl geschäftlich als auch privat genutzt werden. Hierbei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, den der Arbeitgeber mit 1 % des Anschaffungspreises pro Monat versteuert, wobei der Mindestbetrag 1.000 CZK beträgt. Bei einem emissionsarmen Fahrzeug des Arbeitnehmers fällt hingegen nur eine Besteuerung von 0,5 % des Anschaffungspreises pro Monat an.

Ab dem 1. Januar 2024 wird der neue Begriff des emissionsfreien Fahrzeugs eingeführt. Hierunter fallen Fahrzeuge, die mit Strom oder Wasserstoff betrieben werden und keine CO₂-Emissionen verursachen. In diesem Fall versteuert der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil mit lediglich 0,25 % des Anschaffungspreises pro Monat. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehrere Fahrzeuge auch für private Zwecke zur Verfügung, wird die Steuer auf Basis des höchsten Anschaffungspreises der einzelnen Fahrzeuge berechnet. Kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats mehrere Fahrzeuge gleichzeitig nutzen, entspricht der geldwerte Vorteil der Summe der Beträge, die jeweils dem Prozentsatz des Anschaffungspreises der zur Nutzung bereitgestellten Fahrzeuge entsprechen.

Eine weitere Neuerung ist die Einführung eines höheren Einkommensteuersatzes für Personen mit einem Einkommen in Höhe des Dreifachen des Durchschnittslohns – ca. 131.901 CZK pro Monat. Bis 2023 galt diese Regelung erst ab dem Vierfachen des Durchschnittslohns. Der neue Steuersatz beträgt 23 %.

Die Änderung betrifft den Körperschaftsteuersatz, der von 19 % auf 21 % angehoben wird. Diese Regelung gilt erst für Einkünfte des Jahres 2024. Darüber hinaus werden bestimmte Steuervorteile eingeschränkt: So ist die steuerliche Absetzbarkeit beim Kauf von Personenkraftwagen für geschäftliche Zwecke künftig nur noch auf die ersten 2.000.000 CZK des Fahrzeugpreises begrenzt. Ebenso sind Geschenke für Repräsentationszwecke bis zu einem Betrag von 500 CZK, etwa in Form von sogenanntem stillem Wein, nicht mehr steuerlich absetzbar, wobei der Nullsteuersatz der Verbrauchsteuer für stillen Wein unverändert bleibt.

6.2. Grundsteuer

Aufgrund der Wirksamkeit des sogenannten Konsolidierungspakets wird der Steuersatz für Grundstücke, Gebäude und Einheiten im Vergleich zu 2023 um rund 80 % erhöht. Zudem steigt der Steuersatz pro Quadratmeter bebauter Fläche für jedes weitere oberirdische Stockwerk: Für 2023 betrug die Erhöhung 0,75 CZK pro zusätzlichem Stockwerk, für 2024 beträgt sie 1,40 CZK. Steuerpflichtige müssen aufgrund dieser Änderungen keine neue Steuererklärung einreichen; das Finanzamt übermittelt den neuen Steuerbetrag spätestens bis zum 31. Mai 2024 automatisch.

Darüber hinaus wird ein sogenannter Inflationskoeffizient eingeführt, mit dem der Steuerbetrag für Grundstücke, Gebäude und Einheiten jährlich angepasst wird.

Für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt der Inflationskoeffizient stets 1,0, da die Inflation bei der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage für diese Grundstücke bereits berücksichtigt wird. Änderungen des Inflationskoeffizienten werden vom Finanzministerium in Form einer Mitteilung bekannt gegeben und bis zum 30. Juni des Kalenderjahres vor dem betreffenden Steuerzeitraum im Gesetzblatt sowie im Verzeichnis der internationalen Verträge veröffentlicht. Der Inflationskoeffizient darf im Jahresvergleich maximal um 20 % (ein Fünftel) erhöht werden. Für das Steuerjahr 2024 wird der Inflationskoeffizient gemäß den Übergangsbestimmungen des Grundsteuergesetzes auf 1,0 festgesetzt. Bei einer Änderung des Inflationskoeffizienten ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen. Der Steuerverwalter berechnet die Steuer von Amts wegen neu, legt sie in einer Sammelabrechnung fest und informiert die Steuerpflichtigen über die neue Steuerhöhe auf dem von ihnen gewählten Weg – per E-Mail, Datenpostfach, Postzustellung oder SIPO-Zahlung.

Darüber hinaus wird die Steuer auf Zimmer in Wohngebäuden und Wohneinheiten erhöht, die für gewerbliche Zwecke im Beherbergungsbereich genutzt werden. Dies betrifft Wohngebäude, deren Teile an Dritte vermietet werden. Steuerpflichtige, die in einem Wohnhaus einzelne Räume oder Wohnungen zu Unterkunftszwecken anbieten – unabhängig davon, ob eine baubehördliche Genehmigung zur Nutzungsänderung des Gebäudes vorliegt – müssen eine Steuererklärung für die Grundsteuer für das Steuerjahr 2024 einreichen, sofern sie nicht das gesamte Wohngebäude zum gewerblichen Steuersatz anmelden und mehr als die Hälfte der Grundfläche weiterhin zu Wohnzwecken genutzt wird. In dieser Steuererklärung ist die Steuererhöhung für die gewerblich genutzten Räume anzugeben.

Abgesehen von der Steuererhöhung gibt es weiterhin Fälle, in denen einzelne Räume eines Einfamilienhauses sowohl zu Wohn- als auch zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden. So verwenden beispielsweise Schneiderinnen und Schneider das Wohnzimmer tagsüber nicht nur zum Wohnen, sondern auch für geschäftliche Tätigkeiten wie Nähen oder Anproben. Ebenso können IT-Entwickler ihr Schlafzimmer teilweise für berufliche Zwecke, etwa zum Programmieren am Computer, nutzen.

Steuerpflichtige, die die Steuererhöhung für Wohngebäude bereits für das Steuerjahr 2023 angegeben haben, müssen aufgrund der Anpassung der Steuererhöhung für 2024 keine neue Steuererklärung einreichen. Der Steuerverwalter nimmt die Neuberechnung der Steuererhöhung von Amts wegen vor, gestützt auf die Übergangsbestimmungen des Grundsteuergesetzes.

Garagen werden weiterhin entsprechend der Eintragung im Grundbuch besteuert. Für Garagen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, ergeben sich keine Änderungen.

Ab dem 1. Januar 2024 werden Wasserflächen vollständig aus der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ausgeklammert. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung sind somit auch Teiche, die der intensiven oder industriellen Fischzucht dienen, nicht mehr steuerpflichtig. Infolge dieser Änderung sind die betroffenen Steuerpflichtigen nicht mehr verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

Unter anderem wird ein neuer ermäßigter Steuersatz für nicht nutzbare Grundstücke eingeführt. Grundstücke der Art ‚sonstige Fläche‘ mit der Nutzungskategorie unfruchtbares Land, Feuchtgebiet, Grenzwiese, Hang oder Grünfläche werden ab dem 1. Januar 2024, also im Steuerzeitraum 2024, in die Gruppe ‚unbrauchbare sonstige Flächen‘ eingeordnet und mit einem Steuersatz von 0,08 CZK pro m² besteuert. Damit wird die Besteuerung dieser Grundstücke im Vergleich zur bisherigen Regelung reduziert. Die Gemeinde kann diese Grundstücke sowie andere Grundstücke der Kategorie ‚sonstige Fläche‘ durch eine allgemein verbindliche Verordnung vollständig von der Steuer befreien. Aufgrund dieser Änderung ist der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen.

Weitere Informationen zu den Änderungen der Grundsteuer finden Sie hier: https://www.financnisprava.cz/assets/cs/prilohy/d-seznam-dani/Novela_zakona_o_dani_z_nemovitych_veci_zmeny2024.pdf

6.3. Mehrwertsteuer

Eine der wohl bedeutendsten Änderungen betrifft die Mehrwertsteuer (MwSt.). Die bisher geltenden drei Steuersätze werden auf zwei reduziert: den regulären Satz von 21 % und den ermäßigten Satz von 12 %.

Durch die Vereinheitlichung der ermäßigten Steuersätze sinkt die Steuer von 15 % auf 12 % für bestimmte Waren und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel (ohne Getränke), medizinische Geräte, Bauleistungen, Kindersitze sowie Bestattungsdienstleistungen.

Eine Erhöhung des Steuersatzes von bisher 10 % auf 12 % erfolgt für Wasser, Abwasser, öffentliche Verkehrsmittel, Medikamente, Zeitschriften und Zeitungen, kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen, Restaurants und Gaststätten sowie Beherbergungsbetriebe.

Für Bücher gilt weiterhin ein Sondersteuersatz von 0 %.

Eine detaillierte Übersicht der Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer finden Sie hier: https://www.behounek.eu/l/dph-sazby/

6.4. Rechnungswesen in ausländischer Währung

Unternehmen, die den Großteil ihrer Transaktionen in Fremdwährungen abwickeln, können ab dem 1. Januar 2024 ihre Buchführung in der Funktionswährung (z. B. EUR, USD, GBP) führen. Gleichzeitig ist es ihnen möglich, die Steuererklärung in dieser Währung einzureichen und die Steuern entsprechend zu entrichten.

Weitere Änderungen im Bereich Steuern finden Sie hier: https://www.mfcr.cz/cs/ministerstvo/media/tiskove-zpravy/2023/prehledne-ktere-zmeny-prinese-rok-2024-nejen-pro-o-54178

7. Weitere Änderungen

Ab dem 1. Januar 2024 treten weitere Änderungen in Kraft, darunter unter anderem:

  • Umfassende Novellierung des Gesetzes über Personenstandsregister;
  • Änderungen im Bereich der Arbeitsvermittlung;
  • Regelmäßige Anpassung der Renten, insbesondere Erhöhung des Grundbetrags;
  • Erhöhung des Sonderzuschlags zur Rente;
  • Anpassung der Höhe des Elterngeldes;
  • Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenunterstützung;
  • Anpassung von Unfallrenten und Pflegegeld;
  • Änderungen der staatlichen Zuschüsse für die Altersvorsorge im dritten Pfeiler sowie Reduzierung der staatlichen Förderung für Bausparverträge;
  • Änderungen im Bereich offener Stellen;
  • Erhöhung der regulierten Strom- und Gaspreise sowie Rückerstattung der Gebühr für erneuerbare Energiequellen (POZE);
  • Festlegung der Bedingungen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (ESG) gemäß dem Gesetz über Wirtschaftsprüfer;
  • Neue Regeln für die Rückzahlung von Hypotheken;
  • Einführung der Anwendung „eDoklady“, mit der Personalausweis oder Führerschein auf dem Mobiltelefon gespeichert werden können;
  • Abschaffung des großen technischen Nachweises für Kraftfahrzeuge und Ersatz durch ein alternatives Dokument;
  • Erhöhung der Deckungssummen in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden von 35.000.000 CZK auf 50.000.000 CZK sowie Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 25 km/h und einem Betriebsgewicht über 25 kg;
  • Änderungen im Punktesystem im Straßenverkehr und im System der Ahndung von Verkehrsverstößen;
  • Neue Regelungen zur Abrechnung von Heizkosten in zentral beheizten Gebäuden;
  • Einzug von Geldstrafen, Ordnungsbußgeldern und Erstattungen von Verfahrenskosten zugunsten des Staates durch die Zollverwaltung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da mit dem neuen Jahr mehrere Dutzend Gesetze bzw. Gesetzesänderungen in Kraft treten.

8. Und worauf können wir uns im Laufe des Jahres freuen?

Im März 2024 wird die Gebühr für die Autobahnvignette für Personenkraftwagen erhöht und beträgt künftig 2.300 CZK für ein Jahr, 430 CZK für 30 Tage, 270 CZK für 10 Tage und 200 CZK für einen Tag. Für Fahrzeuge, die mit Erdgas oder Biomethan betrieben werden, gelten reduzierte Preise von 1.150 CZK, 210 CZK, 130 CZK bzw. 100 CZK.

Ab Juli 2024 tritt der zweite Teil der Novelle des Arbeitsgesetzbuches in Kraft. Er verpflichtet Arbeitnehmer, die auf Basis von Werk- oder Dienstleistungsverträgen tätig sind, zur Teilnahme an der Sozial- und Krankenversicherung, sofern die Summe aller anrechenbaren Einkünfte einen bestimmten Betrag übersteigt. Arbeitgeber müssen zudem Aufzeichnungen über ihre auf Vertragsbasis beschäftigten Arbeitnehmer führen.

Neu eingeführt wird der sogenannte elektronische Strafzettel, der bei Verstößen vor Ort gegenüber juristischen Personen oder Gewerbetreibenden verhängt werden kann. Bis zum 30. Juni 2027 dürfen jedoch ausschließlich die Polizei der Tschechischen Republik und die Zollverwaltung elektronische Strafzettel ausstellen.

Am 1. Juli 2024 tritt ein weiterer Teil des Baugesetzes in Kraft.

Die Ausstellung von Geburtsurkunden wird künftig von jedem Standesamt möglich sein. Eine wortgetreue Ausfertigung aus dem Register wird jedoch weiterhin nur vom zuständigen Standesamt ausgestellt. Gleichzeitig können Dokumente nun auch in elektronischer Form ausgestellt werden.

Ab Oktober 2024 gilt die Regelung, dass Versicherte für den vorzeitigen Renteneintritt eine Versicherungszeit von mindestens 40 Jahren nachweisen müssen.


[1] Gesetz Nr. 349/2023 Slg.

[2] Vertrag über die Erbringung von Arbeitsleistungen und Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen.

[3] Verordnung der Regierung der Tschechischen Republik vom 13.09.2023, Nr. 286/2023 Slg.

[4] Weitere Informationen zur Änderung der Organisationsstruktur: https://www.cssz.cz/-/zmeny-ve-strukture-ceske-spravy-socialniho-zabezpeceni-cssz-znamenaji-usporu-nakladu-mene-administrativy-vyssi-rychlost-i-rozsirene-moznosti-pro-klien.

[5] Zur genauen Anwendung des Gesetzes verweisen wir auf § 334a des Gesetzes Nr. 283/2021 Slg.