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Assistierte Reproduktion oder künstliche Befruchtung in der Rechtspraxis

Die assistierte Reproduktion beziehungsweise künstliche Befruchtung ist eine Methode, die Paaren, die über längere Zeit keine eigenen Kinder bekommen konnten, die Möglichkeit eröffnet, ihren Kinderwunsch zu erfüllen. Das erste auf diesem Weg gezeugte Kind war Louise Brown (Vereinigtes Königreich) im Jahr 1978. In der damaligen Tschechoslowakei wurde das erste durch künstliche Befruchtung gezeugte Kind vier Jahre später, 1982, geboren.

Seitdem wurden bedeutende medizinische Fortschritte erzielt, die Verfahren der assistierten Reproduktion sind deutlich erfolgreicher geworden und finden breite Anwendung. Parallel zur medizinischen Entwicklung hat sich auch die Gesetzgebung weiterentwickelt, um zentrale Rechtsfragen zu regeln, wie beispielsweise die Feststellung der Vaterschaft, die Einholung und Dauer der Einwilligung beider Partner sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Aufbewahrung und Vernichtung entnommenen biologischen Materials.

Die assistierte Reproduktion im Überblick

Das Verfahren der assistierten Reproduktion (künstliche Befruchtung) ist in der Tschechischen Republik im Gesetz Nr. 373/2011 Slg. über spezifische Gesundheitsdienstleistungen (im Folgenden „SHSS“) geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwei Methoden der assistierten Reproduktion. Die erste Methode besteht in der Einführung von Spermien in die Fortpflanzungsorgane der Frau (intrauterine Insemination – IUI). Die zweite Methode umfasst die Übertragung eines menschlichen Embryos in die Fortpflanzungsorgane der Frau, wobei der Embryo zuvor durch Befruchtung einer Eizelle mit Spermien außerhalb des Körpers der Frau erzeugt wurde (In-vitro-Fertilisation – IVF).[1]

Die assistierte Reproduktion wird insbesondere von Paaren in Anspruch genommen, bei denen eine Infertilität der Frau oder des Mannes vorliegt oder bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft auf natürlichem Wege beziehungsweise des Austragens eines gesunden Fötus erheblich vermindert ist. Voraussetzung ist regelmäßig, dass andere, weniger invasive Methoden der Fertilitätsbehandlung voraussichtlich keinen Erfolg versprechen. Ein weiterer medizinisch indizierter Anwendungsbereich besteht in der Möglichkeit, im Rahmen einer genetischen Untersuchung des außerhalb des Körpers erzeugten Embryos das Risiko der Übertragung schwerwiegender genetischer Defekte oder erblich bedingter Erkrankungen zu reduzieren. Ziel ist es, die Entstehung einer Schwangerschaft mit einer das künftige Kind erheblich belastenden oder gesundheitsgefährdenden Erkrankung nach Möglichkeit zu verhindern.[2] Die Inanspruchnahme der assistierten Reproduktion zum ausschließlichen Zweck der Geschlechtsbestimmung des künftigen Kindes ist unzulässig. Eine Ausnahme gilt lediglich in den Fällen, in denen die Geschlechtsselektion medizinisch indiziert ist, insbesondere zur Verhinderung schwerwiegender, geschlechtsgebundener genetischer Erkrankungen.[3]

Eine künstliche Befruchtung darf nur bei einer Frau im fruchtbaren Alter durchgeführt werden; dieses endet mit Vollendung des 49. Lebensjahres. Voraussetzung für die Durchführung ist ein gemeinsamer schriftlicher Antrag der Frau und des Mannes, die beabsichtigen, sich gemeinsam dem Verfahren der assistierten Reproduktion zu unterziehen. Der Antrag darf zum Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs nicht älter als sechs Monate sein. Der schriftliche Antrag ist Bestandteil der medizinischen Dokumentation und wird in die Krankenakte der Frau aufgenommen.[4]

Vor Durchführung der assistierten Reproduktion ist das Paar durch einen Arzt umfassend über Art, Ablauf, Risiken und mögliche dauerhafte Folgen des Verfahrens aufzuklären. Die Aufklärung umfasst ferner den Umgang mit überzähligen Embryonen, die entstehenden Kosten sowie die rechtlichen Auswirkungen hinsichtlich der Feststellung der Vaterschaft. Auf Wunsch des Paares kann ein Zeuge anwesend sein.[5]

Nach ordnungsgemäßer Aufklärung haben sowohl die Frau als auch der Mann ihre schriftliche Einwilligung in die Durchführung der assistierten Reproduktion zu erteilen. Die schriftliche Einwilligung ist vor jedem einzelnen Behandlungszyklus erneut abzugeben.[6]

Schriftliche Zustimmung

Hervorzuheben ist, dass das Gesetz ausdrücklich verlangt, dass das antragsteilende Paar seine Einwilligung zur assistierten Reproduktion mehrfach erklärt: zunächst im Rahmen des gemeinsamen schriftlichen Antrags, sodann nach erfolgter ärztlicher Aufklärung sowie schließlich vor jedem einzelnen medizinischen Befruchtungsvorgang erneut.

Im Zusammenhang mit der Einwilligung stellt sich die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der zuletzt zu erteilenden Zustimmung, mithin der Einwilligung unmittelbar vor Durchführung des medizinischen Eingriffs. Da das Gesetz hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält, ist der konkrete Zeitpunkt unter Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrensablaufs zu bestimmen, nach dem die assistierte Reproduktion im Einzelfall durchgeführt wird.

Bei der Durchführung der assistierten Reproduktion mittels intrauteriner Insemination (IUI) besteht hinsichtlich des Zeitpunkts der Einwilligung regelmäßig keine Abgrenzungsschwierigkeiten. Die erforderliche Zustimmung ist vor Beginn der Einbringung der Keimzellen in die Fortpflanzungsorgane der Frau zu erteilen. Komplexer gestaltet sich die Rechtslage bei der In-vitro-Fertilisation (IVF). Nach der Befruchtung der Eizelle außerhalb des Körpers der Frau und der Entstehung des Embryos erfolgt dessen Übertragung in die Gebärmutter. Fraglich ist insoweit, ob die Einwilligung des Mannes bereits vor der Befruchtung der Eizelle oder erst vor dem Embryotransfer erforderlich ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist auf die vergleichbare Situation bei natürlicher Empfängnis abzustellen. Bei natürlicher Befruchtung endet die Einflussmöglichkeit des Mannes mit der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle; ab diesem Zeitpunkt ist die Zeugung erfolgt. Entsprechendes sollte gelten, wenn die Befruchtung außerhalb des Körpers der Frau stattfindet. Andernfalls würde der an einem verfahren der assistierten Reproduktion beteiligte Mann gegenüber einem Mann benachteiligt, der ein Kind auf natürlichem Wege zeugt. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der entstandene Embryo kryokonserviert und zu einem späteren Zeitpunkt verwendet werden soll. In dieser Konstellation ist vor dem Embryotransfer eine erneute Zustimmung erforderlich. Während der Dauer der Kyrokonservierung können sich die persönlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich ändern (etwa durch Trennung der Partner oder Tod eines Beteiligten). Es wäre mit den Grundsätzen der Selbstbestimmung und Verantwortungszurechnung schwer vereinbar, ein Kind zu zeugen, dessen rechtlicher Vater seine Zustimmung zu diesem konkreten Zeitpunkt nicht (mehr) erteilen will.

Die Einwilligung zur assistierten Reproduktion wirft auch die Frage eines möglichen Widerrufs auf. Das Gesetz enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung. Nach Auffassung der Rechtslehre ist ein Widerruf grundsätzlich zulässig. Rechtswirkungen entfaltet der Widerruf jedoch nur, wenn das Reproduktionszentrum von ihm Kenntnis erhält, bevor der Eingriff, für den die ursprüngliche Einwilligung erteilt wurde, tatsächlich durchgeführt wurde.

Urteil EVANS/Vereinigte Königreich

Am 10. April 2007 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Urteil Nr. 6339/05 in der Rechtssache Evans v. Vereinigtes Königreich,[7] in dem das Recht auf Widerruf der Zustimmung zur assistierten Reproduktion thematisiert wurde. Am 12. November 2001 stellten sich ein Mann und eine Frau in einer Privatklinik vor, wo ihnen Ei- und Samenzellen entnommen wurden, aus denen insgesamt sechs Embryonen erzeugt wurden. Am 26. November 2001 unterzog sich die Frau einer Operation zur Entfernung ihrer Eierstöcke und erhielt die ärztliche Empfehlung, die künstliche Befruchtung mindestens zwei Jahre aufzuschieben. Im Mai 2002 trennte sich das Paar. Im Juli desselben Jahres wandte sich der Mann an die Klinik, um das Ende der Beziehung anzuzeigen und die Vernichtung der Embryonen zu beantragen. Die Frau machte geltend, dass die gesetzliche Regelung, die es ihr gestattete, die Zustimmung zur Verwendung der gemeinsamen Embryonen zurückzuziehen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im folgenden: Konvention) verletze.

Die Große Kammer des EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 2 der Konvention – dem Recht auf Leben – vorliegt. Das Gericht stellte fest, dass der Beginn des Rechts auf Leben in den Zuständigkeitsbereich des Staates fällt und Embryonen, die durch künstliche Befruchtung erzeugt wurden, kein eigenständiges Recht auf Leben besitzen. Ferner sah der EGMR keine Verletzung von Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens umfasst sowohl die Entscheidung, Eltern zu werden, als auch die Entscheidung, nicht Eltern zu werden. Nach Ansicht des Gerichts konnte das Recht der Beschwerdeführerin, die Entscheidung über die Elternschaft zu respektieren, nicht höher gewichtet werden als das Recht des Mannes, kein genetisch mit ihm verwandtes Kind zu erhalten.

Urteil A und B gegen Frankreich

Ein weiteres bedeutsames Urteil zur Frage der Vaterschaft bei Kindern, die ohne die Zustimmung des rechtlichen Vaters durch künstliche Befruchtung mit Samenzellen eines ausländischen Spenders gezeugt wurden, ist das Urteil des EGMR vom 8. Juni 2023, Nr. 12482/21 (A und B gegen Frankreich).

Im April 2012 unternahm die Mutter und ihr damaliger Partner zwei Versuche, einen Embryo eines anonymen Spenders im Rahmen einer künstlichen Befruchtung einzupflanzen, die jedoch scheiterten. Im September desselben Jahres heirateten die Partner, reichten jedoch am 3. Mai 2013 die Scheidung ein. Am 12. Mai 2013 unterzog sich die Mutter einem weiteren Versuch, einen Embryo eines anonymen Spenders einzupflanzen. Im Juni 2013 wurde die Ehe geschieden und im Dezember 2013 brachte die Mutter eine Tochter zur Welt. Das Amtsgericht erkannte zunächst den Ex-Ehemann der Mutter als Vater des Kindes an. Im Jahr 2015 beantragte er jedoch die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung, da das Kind nach seiner Darstellung gezeugt worden sei, als er und die Mutter nicht mehr in einer Partnerschaft lebten, und er dem im Mai 2013 durchgeführten Versuch der künstlichen Befruchtung nicht zugestimmt habe. Dem Antrag des Mannes wurde stattgegeben. Die Mutter argumentierte anschließend vor dem EGMR, dass die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung die Rechte ihrer Tochter auf Achtung des Familien- und Privatlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletze.

Das Gericht stellte fest, dass im vorliegenden Fall eindeutig war, dass der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes war. Die ursprüngliche Einwilligung des Mannes in die künstliche Befruchtung begründete keine dauerhafte, unwiderrufliche Zustimmung für zukünftige Eingriffe. Zum Zeitpunkt der Zeugung lebten die Mutter und ihr Ehemann nicht zusammen; die Mutter hatte sich zeitweise in Kuba aufgehalten und war später nach Frankreich zurückgekehrt, ohne dass eine Partnerschaft mit dem Ehemann bestand. Zudem wurde der Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft gestellt, als das Kind erst 14 Monate alt war. Das Gericht befand, dass es im Interesse des Kindes liegt, seine wahre biologische Abstammung zu erkennen. Eine Aufrechterhaltung einer Beziehung zu einem Mann, der weder der Vater des Kindes ist noch dies sein möchte, wäre dem Kindeswohl nicht dienlich. Folglich kam der EGMR zu dem Schluss, dass durch die Anfechtung der Vaterschaft keine Verletzung des Rechts des Kindes auf Achtung seines Privatlebens gemäß Artikel 8 der Konvention vorliegt.

Assistierte Reproduktion bei Tod eines Ehegatten oder Verwendung von Spendersamen aus dem Ausland

Da vor jedem Eingriff der assistierten Reproduktion eine erneute Zustimmung des Paares erforderlich ist, besteht grundsätzlich kein Zweifel an der Einwilligung der Beteiligten. Fraglich ist jedoch das Vorgehen des Gesundheitsdienstleister, wenn einer der Partner verstorben ist. Stellt der Tod eines Partners automatisch einen Ausschlussgrund für die Durchführung des nächsten künstlichen Befruchtungsvorgangs dar? Und wie ist zu verfahren, wenn der verstorbene Partner zu Lebzeiten ausdrücklich erklärt hat, der Verwendung seines kryokonservierten Spermas für eine weitere künstliche Befruchtung seiner Partnerin im Todesfall zuzustimmen?

Entscheidung des Verfassungsgerichts, Fall Nr. I. ÚS 1099/18 vom 08.11.2018

In dem Urteil geht es um eine Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihrem Ehemann eine künstliche Befruchtung plante. Der Ehemann hatte zuvor eine Einverständniserklärung für die Kryokonservierung seines Spermas unterzeichnet. Anschließend unterzeichneten beide Ehepartner eine Einwilligungserklärung für die Behandlung der Unfruchtbarkeit mittels ektopischer Insemination. Sie stimmten zudem dem Auftauen und der Verwendung des kryokonservierten Spermas für künftige Behandlungen zu. Kurz nach Beginn der Behandlung verstarb der Ehemann der Beschwerdeführerin. Aufgrund psychologischer Belastungen war sie zunächst nicht in der Lage, die Behandlung fortzusetzen. Als sie später die IVF-Behandlung abschließen wollte, verweigerte die Klinik die Durchführung, da keine gültige Einwilligung ihres verstorbenen Ehemanns für den weiteren Eingriff vorlag.

Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung zum Abschluss der Behandlung. Sie argumentierte, ihr Ehemann habe zu Lebzeiten ausdrücklich der Befruchtung seiner Frau mit seinem kryokonservierten Sperma zugestimmt und diese Einwilligung zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Die Verweigerung der Behandlung würde nach ihrer Auffassung seinen durch die Einwilligung bekundeten Fortpflanzungswillen nicht respektieren. Die Klägerin machte zudem geltend, dass die Durchführung der Behandlung keine Rechte Dritter beeinträchtigen würde. Im Gegenteil: Die Nichtdurchführung stelle einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention dar.[8]

Die Gerichte wiesen den Antrag der Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, dass das Gesetz eine künstliche Befruchtung ausschließlich Paaren gestattet. Da die Klägerin nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr in einer Paarbeziehung lebte, hätte sie die Behandlung nicht eigenständig beantragen können. Zwar hatte der Ehemann zu Beginn der Behandlung seine Einwilligung zur künstlichen Befruchtung gegeben, jedoch kann seine fortdauernde Zustimmung nicht vorweggenommen oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden. Nach gesetzlicher Regelung ist die künstliche Befruchtung ausschließlich bei Lebenden zulässig; für den Todesfall eines Partners existiert keine gesetzliche Norm, die ein Fortführen des Verfahrens erlauben würde, und eine solche kann auch nicht durch Auslegung hergeleitet werden. Der Zweck der künstlichen Befruchtung besteht in der „Behandlung der Unfruchtbarkeit“ eines unfruchtbaren Paares. Nach Ansicht der Gerichte beendet der Tod eines Ehepartners das Paar als solches, sodass die Unfruchtbarkeit des Paars nicht mehr behandelt werden kann. Das Oberste Gericht wies zudem darauf hin, dass der Klägerin durch die Verweigerung der Fortsetzung der Behandlung nicht die Möglichkeit genommen wurde, Mutter zu werden, sondern lediglich die Zeugung eines Kindes mit ihrem verstorbenen Ehemann verhindert wurde. Besondere Bedeutung kam auch dem Wortlaut der Einwilligung des Ehemannes zur Kryokonservierung seines Spermas zu. Diese enthielt die Bestimmung, dass das eingefrorene biologische Material im Todesfall des Ehemannes zu vernichten sei. Nach Auffassung des Gerichts ließ dies Zweifel daran aufkommen, ob der Ehemann tatsächlich die Absicht hatte, nach seinem Tod Vater zu werden. Darüber hinaus gilt die zu Beginn der Behandlung erteilte Einwilligung nach Gesetz nur für sechs Monate. Dies war ein weiterer Grund, warum die Klinik die künstliche Befruchtung nicht durchführen konnte. Aufgrund der im Todesfall vorgesehenen Vernichtung des Spermas war jedoch selbst die Frist von sechs Monaten nicht maßgeblich, da das biologische Material nach dem Tod des Ehemannes zu keinem Zeitpunkt für eine Behandlung verwendet werden konnte.

Der Verfassungsrichter David Uhlíř stimmte der Entscheidung der Gerichte nicht zu. Seiner Ansicht nach beruhte das Urteil auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesetzes und missachtete sowohl den Willen des Verstorbenen als auch der Beschwerdeführerin. Nach Auffassung des Richters ist die Zeugung eines Kindes ein souveränes Privatrecht von Mann und Frau, das im Rahmen des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt ist und in das sich der Staat nicht einmischen sollte. Kann ein Paar auf natürlichem Wege keine Schwangerschaft erreichen und wendet es daher Methoden der assistierten Reproduktion an, muss die gesetzliche Regelung eines solchen Verfahrens so ausgelegt werden, dass die Grundrechte und -freiheiten gewahrt bleiben und die Beschränkungen nicht über ihren vorgesehenen Zweck hinaus angewendet werden. Nach dieser Rechtsauffassung erscheint die Verweigerung des Abschlusses der Behandlung allein aufgrund des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Einwilligung des Ehemannes widersprüchlich. Der Zweck dieser Einwilligung bestand laut Richter darin, eine Empfängnis ohne Zustimmung des Ehemannes zu verhindern, nicht aber darin, die Fortsetzung der Behandlung nach dessen Tod auszuschließen. Uhlíř wies zudem auf eine Ungleichbehandlung hin: Im Falle einer anonymen Samenspende prüft die Klinik nicht, ob der Spender noch lebt. Warum sollte die Situation eines nicht-anonymen Spenders dadurch verschärft werden? Solange keine gesetzliche Vorschrift die Verwendung von Sperma nach dem Tod des Spenders ausdrücklich verbietet, sollte nach Ansicht des Verfassungsrichters der tatsächliche Wille des Verstorbenen maßgeblich festgestellt werden. Eine solche Feststellung darf jedoch nicht allein auf den Wortlaut der Einwilligungserklärung gestützt werden.

Urteil des EGMR vom 08.12.2022, Pejřilová gegen die Tschechische Republik

Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil des tschechischen Verfassungsgerichts Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein und machte erneut einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 der Konvention geltend. Der EGMR schloss sich jedoch der Entscheidung des Verfassungsgerichts an und stellte keine Verletzung von Artikel 8 fest. Er befand, dass die tschechischen Gerichte im Einklang mit nationalem Recht gehandelt hatten, als sie der Beschwerdeführerin die Verwendung des kryokonservierten Spermas ihres verstorbenen Mannes verweigerten. Das Erfordernis einer Zustimmung zur künstlichen Befruchtung sei rechtmäßig, und eine solche Zustimmung könne im Todesfall nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, insbesondere wenn der Verstorbene zuvor eine Zustimmung zur Vernichtung des biologischen Materials im Todesfall unterzeichnet hatte. Der EGMR billigte zudem die gesetzliche Regelung, wonach eine Einwilligung zur künstlichen Befruchtung nur für einen Zeitraum von sechs Monaten gültig ist. Diese Voraussetzung diene dem allgemeinen Interesse und sei daher rechtmäßig. Der Gerichtshof stellte klar, dass die tschechische Gesetzgebung mit Artikel 8 der Konvention vereinbar ist, wobei dieser Artikel dem Gesetzgeber einen gewissen Ermessensspielraum einräumt. Zudem gebe es auf europäischer Ebene keinen Konsens darüber, ob eine Witwe das eingefrorene Sperma ihres verstorbenen Mannes zur künstlichen Befruchtung verwenden darf. Der EGMR kam schließlich zu dem Schluss, dass die tschechischen Rechtsvorschriften hinreichend klar seien, die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß informiert wurde und ihr Fall von den nationalen Gerichten eingehend geprüft worden sei. Das Recht der Beschwerdeführerin, ein genetisch mit ihrem verstorbenen Ehemann verwandtes Kind zu zeugen, könne nicht über die legitimen allgemeinen Interessen gestellt werden, die durch das tschechische Recht geschützt werden.

Regelung im Ausland

Das Problem des Umgangs mit künstlicher Befruchtung nach dem Tod eines Partners ergibt sich insbesondere daraus, dass diese Situation im tschechischen Rechtssystem nicht geregelt ist. Auch auf europäischer Ebene besteht kein einheitlicher Ansatz zum postmortalen Umgang mit kryokonserviertem biologischem Material. In Belgien und den Niederlanden ist die Verwendung des Spermas eines verstorbenen Mannes unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Demgegenüber ist dies in Deutschland, Frankreich und der Schweiz ausdrücklich gesetzlich verboten. Im Vereinigten Königreich liegt die Entscheidung über den postmortalen Einsatz von biologischem Material in der Hand des Spenders, der zuvor festlegen muss, wie im Todesfall mit seinem Material verfahren werden soll. In Italien müssen beide Partner zum Zeitpunkt der Befruchtung am Leben sein; die Behandlung kann jedoch unter bestimmten Umständen nach dem Tod eines Partners fortgesetzt werden.

Die Unterschiede zwischen den Ländern betreffen nicht nur den Umgang mit künstlicher Befruchtung nach dem Tod eines Partners, sondern auch den Zugang zur assistierten Reproduktion. In Ländern wie Frankreich, Italien und der Schweiz ist die Gesetzgebung der tschechischen Regelung ähnlich: Nur Paare dürfen sich einer künstlichen Befruchtung unterziehen. Demgegenüber erlauben andere Staaten, dass sich auch Einzelpersonen eigenständig einer künstlichen Befruchtung unterziehen. Zu diesen Ländern zählen unter anderem Deutschland, das Vereinigte Königreich, Dänemark und Kroatien.

Konservierung menschlicher Embryonen

Im Rahmen einer künstlichen Befruchtung werden häufig mehrere Embryonen erzeugt, von denen nicht alle unmittelbar verwendet werden. Übrig gebliebene Embryonen können kryokonserviert werden, um sie für zukünftige Behandlungszyklen derselben Frau zu nutzen.

Die Zustimmung zur Kryokonservierung der Embryonen ist nicht obligatorisch. Das Paar kann schriftlich erklären, dass die Embryonen nicht für einen zukünftigen IVF-Zyklus verwendet werden sollen und stattdessen der Übertragung auf ein anderes unfruchtbares Paar, der Verwendung zu Forschungszwecken oder der Entsorgung zugestimmt wird.[9] Die schriftliche Erklärung des Paares kann jederzeit widerrufen werden, solange die Nutzung der Embryonen technisch noch möglich ist, also bis zu deren Verwendung durch ein anderes unfruchtbares Paar oder bis zu deren Entsorgung.

Embryonen, die nicht verwendet wurden und für die keine schriftliche Verfügung des Paares zur Entsorgung vorliegt, werden vom Gesundheitsdienstleister für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Leistungserbringer das Paar schriftlich auffordern, über die weitere Aufbewahrung oder die Entsorgung der Embryonen zu entscheiden. Bleibt das Paar trotz Aufforderung untätig, ist der Anbieter berechtigt, die Embryonen ohne weitere Zustimmung zu entsorgen.[10]

Transport menschlicher Embryonen

Innerhalb der Europäischen Union unterliegt der Transport menschlicher Gewebe und Zellen strengen Vorschriften. Maßgeblich sind insbesondere die Richtlinien 2004/23/EG und 2006/17/EG, die in nationales Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt wurden, sowie die Verordnung 2013/C 68/01 über die gute Vertriebspraxis für Humanarzneimittel. Jeder Transport muss hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen genügen, die nur von spezialisierten und überprüften Einrichtungen sichergestellt werden können.

Jedes Land unterliegt eigenen Vorschriften, die beim Transport menschlicher Gewebe, Zellen und Embryonen zu beachten sind. In der Tschechischen Republik wird der Transport seit 2012 durch das Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über menschliche Gewebe und Zellen in Verbindung mit der Verordnung Nr. 422/2008 Slg. geregelt. Letztere legt detaillierte Anforderungen zur Sicherstellung von Qualität und Sicherheit fest, einschließlich spezifischer Bedingungen für den grenzüberschreitenden Transport solchen biologischen Materials.

Personen oder Einrichtungen, die menschliche Gewebe und Zellen zur Weiterverwendung transportieren oder importieren möchten, unterliegen einer Registrierungspflicht. Sie müssen eine Lizenz beim Staatlichen Institut für Arzneimittelkontrolle beantragen. Dieses prüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für den sicheren Transport der jeweiligen Zellen erfüllt sind, und erteilt gegebenenfalls die Lizenz.

Daraus folgt, dass es Paaren nicht gestattet ist, biologisches Material eigenständig zu transportieren, da dies mit erheblichen Risiken verbunden ist. Für den grenzüberschreitenden Transport von Geweben, Zellen oder Embryonen stehen spezialisierte Unternehmen zur Verfügung, die entsprechende Fachkenntnisse und Zulassungen besitzen.

Feststellung der Vaterschaft

Unterzieht sich eine unverheiratete Frau einer künstlichen Befruchtung, gilt der Mann, der der Behandlung zugestimmt hat, als rechtlicher Vater des Kindes.[11] Unterzieht sich ein verheiratetes Paar einer künstlichen Befruchtung, gilt der Ehemann der Mutter von Rechts wegen als Vater des Kindes.[12]

Für die Anwendung der Vaterschaftsvermutung ist unerheblich, ob das verwendete genetische Material vom Partner oder Ehemann der Mutter oder von einem anonymen Spender stammt. Dies wird durch § 787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt, der die Verneinung der Vaterschaft im Zusammenhang mit künstlicher Befruchtung behandelt. Demnach kann die Vaterschaft nicht bestritten werden, wenn das Kind zwischen dem 160. und 300. Tag nach der künstlichen Befruchtung geboren wird, unabhängig davon, ob der Samen des einwilligenden Mannes oder eines anonymen Spenders verwendet wurde. Gleichzeitig sieht die Vorschrift eine Ausnahme vor: Sie gilt nicht, wenn die Mutter auf andere Weise schwanger geworden ist. Dies ist relevant, da eine Frau, die sich einer künstlichen Befruchtung unterzieht, theoretisch auch auf natürlichem Wege schwanger werden kann. In einem solchen Fall wäre es ungerecht, wenn der Mann, der der künstlichen Befruchtung zugestimmt hat, seine Vaterschaft nicht bestreiten könnte, obwohl die Zeugung auf natürlichem Wege durch einen anderen Mann erfolgt ist. Ein Nachweis, dass die Schwangerschaft auf natürlichem Wege erfolgte, kann durch einen DNA-Vergleich zwischen dem im Samenspenderregister eingetragenen Spender und dem geborenen Kind erbracht werden.

Es handelt sich um ein älteres, aber nach wie vor gültiges Urteil des Bezirksgerichts Šumperk vom 22. Oktober 1987, Aktenzeichen 11 C 121/84. In dem Fall entschied sich ein Ehepaar für eine künstliche Befruchtung, zu der beide Ehegatten ihre Zustimmung erteilten. Die Behandlung sollte mit Spendersamen erfolgen. Vor der Unterzeichnung der Einwilligung wurden die Ehegatten jedoch nicht darüber informiert, dass sie im Falle einer Scheidung verpflichtet sein könnten, die Behandlung einer zuständigen Stelle oder Organisation zu melden. Die Ehe wurde rechtskräftig geschieden; die Ehegatten hatten bereits vier Monate vor der Scheidung keinen gemeinsamen Haushalt mehr geführt und standen in keinem Kontakt zueinander. Nach der Scheidung unterzog sich die Frau einem weiteren Versuch der künstlichen Befruchtung, wurde schwanger und informierte ihren Ex-Mann nicht über den Fortgang der Behandlung. Im Zentrum für künstliche Befruchtung wurde sie wiederholt nicht nach ihrem Familienstand gefragt. Der Ex-Mann zog seine ursprüngliche Zustimmung zur künstlichen Befruchtung nicht zurück und war sich nicht bewusst, dass die Frau den Vorgang fortsetzte. Nach der Geburt des Kindes, zehn Monate nach der Scheidung, informierte die Frau ihren Ex-Mann schriftlich und bat ihn um Zustimmung zur Namensgebung des Kindes, der er schließlich zustimmte.

Der Mann erhob daraufhin Klage auf Anfechtung der Vaterschaft mit der Begründung, dass das Kind zwischen dem 180. und 300. Tag nach der künstlichen Befruchtung geboren worden sei. Damit er als Vater des Kindes gelten könne, fehle jedoch eine wesentliche gesetzliche Voraussetzung: die Zustimmung des Ehemannes der Mutter zur künstlichen Befruchtung. Zum Zeitpunkt des Eingriffs bestand die Ehe der Mutter mit dem Kläger nicht mehr, sodass eine wirksame Einwilligung des Ehemannes nicht vorliegen konnte. Die Einwilligung des Ehemannes ist nur dann relevant für die rechtlichen Folgen einer möglichen Vaterschaftsanfechtung, wenn die künstliche Befruchtung und die anschließende Schwangerschaft während der Ehe erfolgt sind. Aufgrund dieser Voraussetzungen wurde der Klage stattgegeben.

Daraus ergibt sich, dass die Vaterschaftsvermutung bei künstlicher Befruchtung nur dann für den Ehemann der Mutter gilt, wenn die Befruchtung vor der Scheidung erfolgt ist. Nach Auflösung der Ehe kann von einer Zustimmung des Ehemannes keine Rede sein, da die Ehe nicht mehr besteht. Es ist jedoch zu beachten, dass die damalige Gesetzgebung den Zugang zur künstlichen Befruchtung auf verheiratete Paare beschränkte. Heute haben auch unverheiratete Paare Zugang zu solchen Verfahren. Das Zivilgesetzbuch sieht mittlerweile eine Vaterschaftsvermutung nicht nur für den Ehemann der Mutter, sondern auch für jeden Mann vor, der in die künstliche Befruchtung eingewilligt hat. In der Praxis treten Konfliktsituationen selten auf, da das IVF-Gesetz die erneute Zustimmung des Mannes vor jedem einzelnen Eingriff verlangt. Folglich sollte es in der Praxis nicht vorkommen, dass eine Frau nach der Trennung von ihrem Partner durch künstliche Befruchtung schwanger wird, ohne dass dessen Einwilligung vorliegt.

Die Zustimmung des Paares zur künstlichen Befruchtung darf nicht mit der Einverständniserklärung der Eltern nach § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwechselt werden. Letztere dient der Feststellung der Vaterschaft eines bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kindes, während die Zustimmung zur künstlichen Befruchtung zu einem Zeitpunkt erteilt wird, in dem das Kind noch nicht gezeugt ist. Die in § 790 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehene sechsmonatige Frist zur Anfechtung der Vaterschaft findet daher auf diese Einwilligung keine Anwendung. Die Eintragung des Mannes in die Geburtsurkunde eines durch künstliche Befruchtung gezeugten Kindes auf Grundlage seiner Einwilligung hat lediglich deklaratorischen Charakter.

Schlussfolgerung

Die rechtliche Regelung der künstlichen Befruchtung stützt sich in hohem Maße auf ethische und moralische Grundsätze. Gegenwärtig bestehen gesetzliche Vorgaben für das grundlegende medizinische Verfahren der künstlichen Befruchtung. Eine umfassendere Rechtsprechung, die zur Klärung noch offener Fragen beitragen könnte, fehlt jedoch bislang. Es ist jedoch zu erwarten, dass das Thema nicht abgeschlossen ist und künftig sowohl in der Fachwelt als auch in der breiten Öffentlichkeit eine intensivere Diskussion erfahren wird.


[1] § 3 (3) (a) und (b) des SHSA.

[2] § 3 (1) (a) und (b) des SHSA.

[3] § 5 (2) des Gesetzes.

[4] § 6 (1) des Gesetzes.

[5] § 8 (1) des Gesetzes.

[6] § 8 (2) des Gesetzes.

[7] Zdroj zde: http://eslp.justice.cz/justice/judikatura_eslp.nsf/0/EA608D9FF6121FC0C12589BF004B88F5/$file/Evans%20proti%20Spojen%C3%A9mu%20kr%C3%A1lovstv%C3%AD_p%C5%99eklad%20vybran%C3%BDch%20%C4%8D%C3%A1st%C3%AD%20rozsudku.pdf?open&

[8] Artikel 10 des Paktes, Artikel 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

[9] § 9 (1) des Gesetzes.

[10] § 9 (2) des Gesetzes.

[11] § 778 CC.

[12] § 776 (1) CC. Ferner die Entscheidung des Obersten Gerichts der Tschechischen Republik vom 12. Oktober 1965, Rechtssache Nr. 5 Cz 81/65.