Zum Inhalt springen

Seitennavigation

Das Nachlassverfahren in Deutschland und Tschechien

Das Nachlassverfahren regelt die geordnete Übertragung des Vermögens einer verstorbenen Person. Es klärt verbindlich, wer erbt und in welchem Umfang. Dabei wird insbesondere die Erbenstellung, der Bestand des Nachlasses sowie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten festgestellt. Ziel des Verfahrens ist es, die Rechtsnachfolge rechtssicher zu bestimmen und den Nachlass geordnet abzuwickeln. Auf diese Weise schafft das Verfahren Sicherheit für Erben und Gläubiger.

Trotz gemeinsamer europäischer Grundlagen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, bestehen im Nachlassverfahren in Deutschland und Tschechien weiterhin wesentliche Unterschiede. Ein Vergleich der beiden Rechtsordnungen verdeutlicht die zentralen Gemeinsamkeiten und Unterschiede und macht die Besonderheiten deutlich, die bei grenzüberschreitenden Nachlassfällen zwischen beiden Staaten zu beachten sind.

Zuständigkeit im Nachlassverfahren

Deutschland

In Deutschland ist für das Nachlassverfahren das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.

Welches Gericht im Einzelfall zuständig ist, richtet sich in erster Linie nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der verstorbenen Person. Dort wird das Verfahren grundsätzlich geführt.

Hat die verstorbene Person zuletzt nicht in Deutschland gelebt, kommt es auf den letzten inländischen Wohnsitz an. Kann auch dieser nicht festgestellt werden, ist in bestimmten Fällen das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, insbesondere wenn die verstorbene Person die deutsche Staatsangehörigkeit hatte oder sich Nachlassvermögen in Deutschland befindet.

Das zuständige Gericht kann das Verfahren aus wichtigem Grund auch an ein anderes deutsches Nachlassgericht abgeben.

Die Aufgaben des Nachlassgerichts sind insbesondere:

  • Feststellung der Erbfolge
  • Eröffnung von Testamenten
  • Bearbeitung von Erbscheinsanträgen
  • Sicherung und Verwaltung des Nachlasses

Tschechien

In Tschechien wird das Nachlassverfahren vom zuständigen Gericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person eingeleitet.

Kann dieser Wohnsitz nicht festgestellt werden, richtet sich die Zuständigkeit nach weiteren gesetzlichen Anknüpfungspunkten, insbesondere nach dem Ort vorhandenen Nachlassvermögens.

Das Gericht führt das Verfahren nicht selbst durch, sondern beauftragt einen Notar als sogenannten Gerichtskommissar. Dieser wird im Auftrag des Gerichts tätig, führt das Verfahren durch und nimmt dabei gerichtliche Aufgaben wahr.

Der Notar ist damit die zentrale Stelle im Verfahren und übernimmt insbesondere:

  • die Ermittlung der Erben und Vermächtnisnehmer
  • die Feststellung des Nachlassvermögens
  • die Klärung, ob ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden ist

Anwaltszwang im Nachlassverfahren

Deutschland

Im deutschen Nachlassverfahren besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Viele Verfahren, insbesondere die Eröffnung eines Testaments oder die Beantragung eines Erbscheins, können daher auch ohne anwaltliche Vertretung durchgeführt werden.

Ein Anwaltszwang kann jedoch in bestimmten gerichtlichen Verfahren bestehen, insbesondere wenn es zu streitigen Verfahren kommt, etwa im Rahmen einer Erbenfeststellungsklage oder anderer zivilrechtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Nachlass.

Eine anwaltliche Unterstützung ist insbesondere bei komplexen Erbfällen, internationalen Bezügen oder Streitigkeiten zwischen Erben empfehlenswert.

Tschechien

Auch in Tschechien besteht im Nachlassverfahren grundsätzlich kein Anwaltszwang.

Das Verfahren wird in der Regel durch einen Notar als Gerichtskommissar geführt, sodass die Beteiligten häufig direkt mit dem Notar kommunizieren.

Eine anwaltliche Vertretung kann jedoch sinnvoll sein, insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen, mehreren Erben oder grenzüberschreitenden Erbfällen.

Sicherung des Nachlasses

Deutschland

Bestehen Ungewissheiten über die Erben oder besteht die Gefahr, dass der Nachlass nachteilig verändert wird, trifft das Nachlassgericht geeignete Sicherungsmaßnahmen. Dazu gehören insbesondere die Versiegelung von Räumlichkeiten, die Hinterlegung von Geld und Wertpapieren sowie die Bestellung eines Nachlasspflegers. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Nachlass zu schützen und Vermögensverluste zu verhindern.

Tschechien

Zur Sicherung des Nachlasses kann das Gericht geeignete Maßnahmen anordnen. Dazu zählen insbesondere die Verwahrung von Vermögenswerten beim Gericht oder beim Gerichtskommissar, die Versiegelung von Räumlichkeiten, Zahlungsverbote gegenüber Banken sowie Anordnungen an Schuldner des Erblassers, Leistungen ausschließlich an das Gericht zu erbringen.

Ermittlung Erben und Testamentseröffnung

Deutschland

Das Nachlassgericht stellt zunächst fest, wer Erbe geworden ist.

Liegt ein Testament oder ein Erbvertrag vor, wird dieser offiziell eröffnet. Die Beteiligten erhalten Kenntnis vom Inhalt und entscheiden anschließend, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Wird die Frist nicht eingehalten, gilt die Erbschaft als angenommen.

Testamente können beim Nachlassgericht hinterlegt oder notariell errichtet werden. Notarielle Testamente werden automatisch verwahrt. Auch privatschriftliche Testamente werden nach dem Todesfall eröffnet, sofern sie aufgefunden oder beim Gericht hinterlegt wurden.

Nach dem Tode des Erblassers müssen alle Testamente beim Nachlassgericht abgegeben werden. Ihre Unterdrückung, Veränderung oder Vernichtung ist verboten und kann strafrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen haben.

Das Gericht stellt die Erbfolge fest und informiert die Beteiligten darüber. Bei Unklarheiten oder Streit über die Erbenstellung kann diese durch einen Erbschein, der die Erbenstellung amtlich nachweist, verbindlich geklärt werden. Gibt es keinen letzten Willen in Form eines Testaments und auch keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Tschechien

Im Rahmen des Nachlassverfahrens wird zunächst geprüft, ob eine Verfügung von Todes wegen, etwa in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags vorliegt. Ist dies der Fall, wird so ein Dokument im Verfahren berücksichtigt und den Erben bekannt gemacht.

Die Ermittlung der Erben erfolgt durch einen Notar als Gerichtskommissar, der im Auftrag des Gerichts die potenziell erbberechtigten Personen feststellt und zur Mitwirkung am Verfahren heranzieht.

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, gilt die gesetzliche Erbfolge nach tschechischem Recht.

Wirksame Testamentserrichtung

Deutschland

Ein Testament kann entweder eigenhändig oder notariell errichtet werden.

Ein eigenhändiges Testament ist wirksam, wenn der Erblasser es vollständig handschriftlich verfasst und unterschreibt. Der Erblasser soll im Testament angeben, wann und wo er es geschrieben hat, also Tag, Monat Jahr und Ort. Die Unterschrift soll den Vor- und Familiennamen enthalten. Eine andere Form der Unterschrift ist jedoch ausreichend, wenn sich daraus eindeutig ergibt, von wem das Testament stammt und dass es ernst gemeint ist.

Ein notarielles Testament wird von einem Notar errichtet und von diesem beurkundet.

Tschechien

Ein Testament kann ebenso wie in Deutschland handschriftlich oder notariell errichtet werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, ein Testament zu errichten, das nicht eigenhändig verfasst ist. In diesem Fall muss es vom Erblasser selbst unterzeichnet werden. Zudem muss er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass das Dokument seinen letzten Willen enthält.

Mehrere oder unwirksame Testamente

Deutschland

Werden mehrere Testamente hinterlassen, gilt grundsätzlich das zuletzt errichtete Testament. Entscheidend ist, dass dieses wirksam ist und frühere Verfügungen ganz oder teilweise aufhebt.

Ein früheres Testament bleibt nur insoweit wirksam, wie es nicht durch ein späteres Testament geändert oder aufgehoben wurde.

Ein Testament kann zudem unwirksam sein oder angefochten werden, etwa wenn Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen oder wenn Form- oder Inhaltsmängel vorliegen. In solchen Fällen wird die Wirksamkeit im Rahmen eines gesonderten Verfahrens geprüft.

Ist ein Testament ganz oder teilweise unwirksam, richtet sich die Erbfolge insoweit nach einem früheren wirksamen Testament oder wenn ein solches nicht vorhanden ist, nach der gesetzlichen Erbfolge.

Ist nur ein Teil des Testaments unwirksam, bleibt der übrige Inhalt wirksam, sofern er für sich bestehen kann.

Tschechien

Werden mehrere Testamente gefunden, prüft der Notar als Gerichtskommissar deren Wirksamkeit und zeitliche Reihenfolge.

Grundsätzlich gilt auch die zuletzt errichtete wirksame Verfügung. Frühere Testamente sind nur insoweit relevant, wie sie nicht durch spätere Regelungen aufgehoben wurden.

Erweist sich ein Testament ganz oder teilweise als unwirksam, wird es im Nachlassverfahren nicht oder nur teilweise berücksichtigt. In diesem Fall kommt entweder eine frühere wirksame Verfügung zur Anwendung oder wenn keine wirksam ist, die gesetzliche Erbfolge.

Der Notar prüft im Rahmen des Verfahrens auch, ob Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, etwa aufgrund formeller Mängel oder fehlender Testierfähigkeit. Die abschließende Bewertung erfolgt im Beschluss des Notars, der die Grundlage für die weitere Abwicklung bildet.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament oder Erbvertrag greift in beiden Ländern die gesetzliche Erbfolge. Der Nachlass wird dabei nach der familiären Nähe zum Erblasser verteilt, folgt jedoch unterschiedlichen Strukturen:

Deutschland

  • 1. Ordnung: Kinder und deren Abkömmlinge
  • 2. Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

Der Ehegatte hat eine besondere Stellung und erbt neben den Verwandten nach gesetzlich festgelegten Quoten.

Tschechien

  • 1. Ordnung: Kinder und Ehegatte (zu gleichen Teilen)
  • 2. Ordnung: Ehegatte, Eltern sowie bestimmte im Haushalt lebende und unterhaltene Personen
  • 3. Ordnung: Geschwister sowie deren Abkömmlinge und weitere Haushaltsangehörige
  • 4. Ordnung: Großeltern
  • 5. Ordnung: Großeltern der Eltern (getrennt nach väterlicher und mütterlicher Linie)
  • 6. Ordnung: entferntere Verwandte (u. a. Abkömmlinge von Geschwistern und weiteren Linien)

Besonderheit ist die Möglichkeit einer Mehrfachverwandtschaft, wodurch Erbansprüche über verschiedene Linien bestehen können.

Pflichtteilsanspruch

Deutschland

Wird eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen dennoch ein Anspruch auf den Pflichtteil.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. Anspruchsberechtigt sind insbesondere Kinder, Ehepartner und in bestimmten Fällen auch Eltern.

Der Pflichtteil muss aktiv geltend gemacht werden. Dabei sind auch gesetzliche Fristen zu beachten. Er kann sowohl bei vollständiger als auch bei teilweiser Enterbung entstehen.

Auch bei einer Beschränkung der Erbschaft, etwa durch Vor- und Nacherbschaft oder Testamentsvollstreckung, kann der Pflichtteilsberechtigte unter Umständen die Erbschaft ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Bei der Berechnung des Pflichtteils können auch Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten berücksichtigt werden, sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, muss jedoch in notarieller Form vereinbart werden.

Der Pflichtteilsanspruch steht in erster Linie den Abkömmlingen des Erblassers zu, insbesondere den Kindern. Können diese nicht erben, treten deren Abkömmlinge an ihre

Stelle.

Der Pflichtteil beträgt bei volljährigen Abkömmlingen mindestens ein Viertel des gesetzlichen Erbteils und bei minderjährigen Abkömmlingen mindestens drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.

Der Erblasser kann den Pflichtteil grundsätzlich nicht durch Testament ausschließen oder einschränken. Eine entgegenstehende Verfügung ist insoweit unwirksam.

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in den gesetzlich eng geregelten Fällen durch Enterbung möglich.

Der Pflichtteil begründet keinen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass als Erbe, sondern lediglich einen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe des entsprechenden Wertes.

Enterbung und Erbunwürdigkeit

Deutschland

Enterbung und Erbunwürdigkeit sind zwei unterschiedliche rechtliche Institute.

Bei der Enterbung entscheidet der Erblasser selbst, dass eine Person im Testament oder Erbvertrag nicht berücksichtigt wird. Diese Person wird dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen, kann aber unter Umständen weiterhin einen Pflichtteilsanspruch haben.

Die Erbunwürdigkeit ist dagegen eine gesetzliche Sanktion. Sie tritt unabhängig vom Willen des Erblassers ein und führt dazu, dass eine Person weder Erbe noch

Pflichtteilsberechtigter sein kann.

Erbunwürdig ist insbesondere, wer den Erblasser getötet oder zu töten versucht hat, ihn in einen Zustand versetzt hat, der die Errichtung oder Aufhebung eines Testaments verhindert hat, ihn durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung oder Aufhebung eines Testaments bewegt hat oder ein Testament oder einen Erbvertrag gegen den Willen des Erblassers verändert oder vernichtet hat.

Die Erbunwürdigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern muss in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden. Klageberechtigt ist jede Person, der der Wegfall des Erbunwürdigen zugutekommt, insbesondere andere Erben oder übergangene Berechtigte. Der Erblasser selbst kann die Erbunwürdigkeit nicht geltend machen.

Die Klage muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Gründe erhoben werden.

Wird die Erbunwürdigkeit festgestellt, wird die betroffene Person so behandelt, als wäre sie beim Erbfall nicht erbberechtigt. Der Nachlass fällt dann den übrigen Erben zu.

Hat die Erbunwürdige Person bereits Nachlasswerte erhalten oder genutzt, kann dies zu Rückabwicklungsansprüchen führen. In Betracht kommen insbesondere die Herausgabe noch vorhandener Gegenstände, Wertersatz bei nicht mehr vorhandenen Nachlasswerten sowie ein Ausgleich für gezogene Nutzungen oder Vorteile.

Der Erblasser kann die Erbunwürdigkeit durch Verzeihung wieder aufheben.

Tschechien

Die Erbunwürdigkeit tritt kraft Gesetzes ein und führt dazu, dass eine Person von der Erbfolge ausgeschlossen ist.

Sie liegt insbesondere vor bei vorsätzlichen Straftaten gegen den Erblasser oder dessen Angehörigen, bei verwerflichen Handlungen gegen den letzten Willen des Erblassers, bei häuslicher Gewalt oder bei schwerwiegenden Eingriffen in familiäre Pflichten, etwa dem Entzug der elterlichen Sorge.

Die Enterbung ist demgegenüber eine bewusste Entscheidung des Erblassers. Sie muss in einer letztwilligen Verfügung erfolgen und kann jederzeit geändert oder Widerrufen werden.

Der Erblasser kann Pflichtteilsberechtigte insbesondere dann enterben, wenn diese ihm in einer Notlage keine erforderliche Hilfe geleistet haben, kein angemessenes familiäres Interesse zeigen, wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden oder ein dauerhaft sittenwidriges Leben führen.

Erbrecht des Ehegatten

Deutschland

Voraussetzung für das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist das Bestehen einer wirksamen Ehe im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

Eine Ehe liegt nicht mehr vor, wenn sie rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde. Auch in bestimmten Fällen einer bereits eingeleiteten Scheidung kann das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen sein, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt oder ihm zugestimmt hatte.

In diesen Fällen besteht kein Erbrecht mehr. Der Ehegatte kann jedoch unter Umständen weiterhin unterhaltsrechtliche Ansprüche haben.

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Erbfolge und hängt davon ab, welche weiteren Verwandten vorhanden sind.

Zusätzlich spielt der eheliche Güterstand eine wichtige Rolle. Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1], erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten regelmäßig durch einen pauschalen Zugewinnausgleich.

Gibt es weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern, erbt der Ehegatte allein.

Tschechien

Für Ehegatten kann im tschechischen Recht auch ein Erbvertrag von Bedeutung sein, wird jedoch aufgrund seiner gesetzlichen Ausgestaltung nur in Ausnahmefällen geschlossen.

Eine Scheidung beendet die Ehe zwar, führt jedoch nicht automatisch zur Aufhebung eines bestehenden Erbvertrags, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Nach der Scheidung kann jedoch der Ehegatte beim Gericht die Aufhebung des Erbvertrags beantragen. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Das Gericht lehnt einen solchen Antrag insbesondere dann ab, wenn der Antrag sich gegen den Ehegatten richtet, der die Ehe nicht allein zu verantworten hat oder der der Scheidung nicht zugestimmt hat.

Abwicklung und Auseinandersetzung des Nachlasses

Deutschland

Die Erbauseinandersetzung ist der Vorgang, bei dem der Nachlass unter mehreren Erben aufgeteilt wird.

Sie ist immer dann erforderlich, wenn eine Erbengemeinschaft besteht, also mehrere Personen gemeinsam Erben geworden sind. Bis zur Aufteilung verwalten die Erben den Nachlass grundsätzlich gemeinsam.

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch mit dem Erbfall, wenn mehrere Personen Erben sind. Sie besteht bis zur Auseinandersetzung des Nachlasses und ist eine gesamthänderische Gemeinschaft, in der der Nachlass den Erben bis zur Teilung gemeinschaftlich zugeordnet ist.

Ziel der Erbauseinandersetzung ist es, die gemeinsame Verwaltung zu beenden und jedem Erbe seinen Anteil am Nachlass zuzuweisen.

Die Erbauseinandersetzung beginnt in der Regel im Anschluss an die Eröffnung des Nachlassverfahrens mit einer Bestandsaufnahme sämtlicher zum Nachlass gehörender Vermögenswerte sowie etwaiger Schulden, die durch die Erben oder gegebenenfalls einen Nachlasspfleger erfolgt. Anschließend werden diese Werte bewertet und entsprechend der jeweiligen Erbquote auf die Miterben verteilt.

Die Aufteilung kann einvernehmlich durch eine Vereinbarung zwischen allen Erben erfolgen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Auseinandersetzung auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Die Teilung erfolgt entweder durch die Zuweisung einzelner Nachlassgegenstände an bestimmte Erben oder durch die Veräußerung von Vermögenswerten mit anschließender Verteilung des Erlöses.

Einzelne Vermögensgegenstände, insbesondere Immobilien, lassen sich häufig nicht sinnvoll aufteilen. In solchen Fällen kommt regelmäßig eine Verwertung, etwa im Wege einer Teilungsversteigerung, in Betracht. Der erzielte Erlös wird anschließend unter den Erben verteilt.

Testamentarische Regelungen oder sonstige letztwillige Verfügungen können besondere Vorgaben zur Aufteilung enthalten. Diese sogenannten Teilungsanordnungen sind bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, sofern sie wirksam errichtet wurden.

Mit Abschluss der Erbauseinandersetzung endet die Erbengemeinschaft. Jeder Erbe erhält sein Eigentum an dem ihm zugewiesenen Anteil und wird alleiniger Rechtsinhaber.

Tschechien

Nach Feststellung der Erben und des Nachlassbestands erfolgt die weitere Abwicklung des Nachlasses im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens.

Im weiteren Verlauf werden die Erben zu einem Termin geladen, in dem der Nachlass gemeinsam ermittelt wird. Dabei werden sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des Erblassers festgestellt. Die Erben werden über den Umfang des Nachlasses sowie über ihre Rechte informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen oder die Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Auf Grundlage der Feststellungen wird der Nachlass weiter abgewickelt und die beteiligten über den Stand des Verfahrens informiert.

Die Erben können den Nachlass grundsätzlich einvernehmlich untereinander aufteilen. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung nach den gesetzlichen oder testamentarischen Vorgaben.

Abschließend wird der Erwerb der Erbschaft durch das Gericht bestätigt und die jeweilige Erbenstellung verbindlich festgestellt. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für die weitere Vermögenszuordnung.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Deutschland

Der Erbe haftet in Deutschland für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere Erblasserschulden (z.B. laufende Verträge, Steuerschulden oder Kreditverbindlichkeiten), Erbfallschulden (z.B. Beerdigungskosten, Pflichtteilsansprüche oder Vermächtnisse) sowie sogenannte Nachlasserbenschulden, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses entstehen.

Grundsätzlich haftet der Erbe zunächst unbeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen, sobald er die Erbschaft annimmt oder die Ausschlagungsfrist verstreicht. Der Schutz des Eigenvermögens kann jedoch durch verschiedene Instrumente erreicht werden, insbesondere durch die Ausschlagung oder durch Haftungsbeschränkungs-maßnahmen wie die Nachlassverwaltung, das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Dürftigkeitseinrede.

Daneben bestehen weitere zeitlich begrenzte Schutzmechanismen, wie etwa die dreimonatige Schonfrist des Nachlasses oder die Möglichkeit der Inventarerrichtung.

Tschechien

In Tschechien haftet der Erbe grundsätzlich für die vom Erblasser hinterlassenen Schulden sowie für die Beerdigungskosten. Die Haftung ist jedoch nicht automatisch auf den Wert des Nachlasses beschränkt.

Der Erbe kann seine Haftung jedoch durch den sogenannten Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses und durch die Aufforderung an die Gläubiger des Erblassers, die über einen Notar erfolgt ist, ihre Forderungen innerhalb einer angemessenen Frist anzumelden und zu belegen, begrenzen. In diesem Fall haftet der Erbe grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wertes des übernommenen Nachlasses. Die entsprechende Erklärung ist im Rahmen des Nachlassverfahrens rechtzeitig abzugeben.

In bestimmten Fällen wird ein Nachlassverzeichnis auch von Amts wegen erstellt, insbesondere wenn schutzbedürftige Erben beteiligt sind, etwa minderjährige, abwesende oder unbekannte Erben oder bestimmte juristische Personen.

Die Haftungsbeschränkung entfällt jedoch, wenn der Erbe unzutreffende Angaben macht, Nachlassvermögen verschweigt oder dieses mit eigenem Vermögen unzulässig vermischt.

Zur Feststellung der Nachlassverbindlichkeiten können Gläubiger im Verfahren zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Vermächtnisse stellen dabei eine besondere Form von Nachlassverbindlichkeiten dar, begründen jedoch kein Erbrecht und führen nicht zu einer Haftung der Vermächtnisnehmer für Nachlassschulden.

Kosten

Deutschland

Im Nachlassverfahren fallen Gerichts- und gegebenenfalls Notarkosten an. Die Höhe richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und bemisst sich in der Regel nach dem Wert des Nachlasses.

Tschechien

Mit dem Abschluss des Nachlassverfahrens entsteht der Vergütungsanspruch des Notars. Die Höhe richtet sich nach dem Notartarif und orientiert sich ebenfalls am Wert des Nachlasses.

Erbschaftssteuer

Deutschland

In Deutschland unterliegt der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich der Erbschaftssteuer.

Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuer anfällt, hängt insbesondere vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser sowie vom Wert des Erwerbs ab. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder profitieren von hohen persönlichen Freibeträgen, sodass in vielen Fällen keine oder nur geringe Steuer anfällt.

Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Tod des Erblassers und ist vom Erben gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Die Höhe der Steuer bemisst sich nach dem Verkehrswert des erworbenen Vermögens zum Zeitpunkt des Todesfalls. Von diesem Bruttovermögen können insbesondere Nachlassverbindlichkeiten, Bestattungskosten sowie die persönlichen Freibeträge des Erben abgezogen werden. Nur der verbleibende Betrag unterliegt der Besteuerung.

Die persönlichen Freibeträge sind von zentraler Bedeutung, da sie bestimmen, ab welcher Höhe eine steuerliche Belastung einsetzt. Ihre Höhe richtet sich ausschließlich nach dem Verwandtschaftsgrad:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder, Stief- und Adoptivkinder: 400.000 Euro je Kind
  • Enkelkinder: 200.000 Euro (400.000 Euro bei vorverstorbenen Eltern)
  • Eltern und Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen): 100.000 Euro
  • Übrige Erwerber (z. B. Geschwister, Nichten/Neffen, unverheiratete Partner): 20.000 Euro

Tschechien

Sämtliche unentgeltliche Einkünfte aus Erbschaft oder Nachlass sind in Tschechien von der Steuer befreit. Dies gilt unabhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser sowie vom Wert des Erwerbs und erfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Der Erwerb von Todes wegen ist daher grundsätzlich nicht in der Steuererklärung anzugeben. Eine unmittelbare steuerliche Belastung entsteht nicht.

Zu beachten ist jedoch eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn der Erwerb von Todes wegen einen Wert von mehr als 5.000.000 CZK übersteigt. In diesen Fällen ist der Erwerb innerhalb der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres anzuzeigen.

Steuerliche Aspekte können jedoch bei einer späteren Veräußerung einzelner Nachlassgegenstände (z.B. Immobilien) relevant werden. Maßgeblich ist insoweit nicht der Erbfall selbst.

Nachlassverfahren können je nach Land unterschiedlich ablaufen und mit verschiedenen Anforderungen verbunden sein.

Gerne beraten wir Sie individuell und unterstützen Sie bei der sicheren und effizienten Abwicklung des Nachlassverfahrens.


[1] Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand von Ehegatten, wenn kein Ehevertrag geschlossen wurde. Jeder Ehegatte behält sein eigenes Vermögen während der Ehe. Wenn die Ehe endet (zum Beispiel durch Tod oder Scheidung), wird ausgeglichen, wie viel Vermögen jeder während der Ehe zusätzlich erworben hat.