Grundlegende Informationen
Materielles Recht
Das tschechische Erbrecht ist im Wesentlichen im Bürgerlichen Gesetzbuch Nr. 89(2012 Slg. (Gesetzessammlung) geregelt.
Unter dem Begriff Erbrecht versteht das Gesetz das Recht einer bestimmten Person, in die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers einzutreten, sei es hinsichtlich des gesamten Nachlasses oder eines verhältnismäßigen Anteils daran. Der Nachlass umfasst das gesamte Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, mithin sämtliche Rechte und Pflichten. Hiervon ausgenommen sind Rechte und Pflichte, die untrennbar mit der Person des Erblassers verbunden sind. Eine Ausnahme gilt jedoch für solche Verpflichtungen, die vom Erblasser vor seinem Tod anerkannt oder bereits gegenüber einem Organ der öffentlichen Gewalt geltend gemacht wurden. Diese können Bestandteil des Nachlasses sein.
Unter dem Begriff Erbschaft versteht man den Nachlass als Ganzes oder einen entsprechenden Erbteil.
Wer ist Erblasser?
Erblasser kann ausschließlich eine natürliche Person sein. Die Erblassereigenschaft entsteht mit dem Tod der betreffenden Person; erst in diesem Zeitpunkt tritt der Erbfall ein.
Wie kann der Erblasser über sein vermögen für den Todesfall verfügen?
Der Erblasser kann über das rechtliche Schicksal seines Vermögens für den Fall seines Todes durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmen. Zu den Verfügungen von Todes wegen zählen (i) das Testament, (ii) der Erbvertrag sowie (iii) sonstige letztwillige Verfügungen (sog. Kodizille). Liegt keine wirksame Verfügung von Todes wegen vor, richtet sich die Rechtsnachfolge nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.
Wer kann Erbe sein?
Erben können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Voraussetzung ist, dass sie im Zeitpunkt des Erbfalls bereits existieren oder spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Erbfalls entstehen.
Welche Erben können nicht übergangen werden? Wer hat einen Anspruch auf einen Pflichtteil?
Das Gesetz gewährt in erster Linie den Abkömmlingen des Erblassers (insbesondere seinen Kindern) einen Pflichtteilsanspruch. Erben die Kinder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht, treten an ihre Stelle deren Abkömmlinge. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beträgt bei volljährigen Abkömmlingen mindestens ein Viertel des gesetzlichen Erbteils und bei minderjährigen Abkömmlingen mindestens drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.
Der Erblasser kann den Pflichtteil nicht einseitig beschränken oder ausschließen. Eine entgegenstehende Verfügung von Todes wegen ist insoweit unwirksam. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter den gesetzlich vorgesehenen, eng auszulegenden Voraussetzungen im Wege der Enterbung zulässig.
Der Pflichtteil begründet keinen Anspruch auf Beteiligung am Nachlass als Miterbe. Es handelt sich vielmehr um einen reinen Geldanspruch gegen die Erben in Höhe des Wertes des jeweiligen Pflichtteils.
Erbrechtstitel
Das tschechische Recht unterscheidet drei sogenannte Erbtitel, auf deren Grundlage der Nachlass vom Erblasser auf den oder die Erben übergeht. Hierbei handelt es sich um die Erbfolge aufgrund eines Testaments, eines Erbvertrags oder kraft gesetzlicher Erbfolge. Vorrang haben dabei die gewillkürten Erbtitel (Testament und Erbvertrag). Liegt weder ein wirksamer Erbvertrag noch ein Testament vor, richtet sich die Rechtsnachfolge nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge.
Sind keine gesetzlichen Erben vorhanden oder nehmen diese die Erbschaft nicht an (insbesondere durch Ausschlagung), treten die Vermächtnisnehmer an ihre Stelle. Sie erwerben die Erbenstellung im Verhältnis der Werte der ihnen zugewendeten Vermächtnisse.
Erbabtretung
Das Erbrecht kann im Voraus durch einen Vertrag mit dem Erblasser abgetreten werden; sofern nichts anderes vereinbart ist, wirkt sich die Abtretung auch gegenüber den Nachkommen aus. Hat jemand sein Erbrecht zugunsten einer anderen Person abgetreten, gilt die Abtretung nur dann als wirksam, wenn diese Person Erbe wird.
Der Vertrag über den Verzicht auf das Erbrecht bedarf der öffentlichen Urkunde; die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können jedoch aufgehoben werden, wenn die Parteien die Schriftform einhalten.
Erbschaftsausschlagung
Nach dem Tod des Erblassers kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Bei einem vertraglich eingesetzten Erben darf die Ausschlagung jedoch nicht durch den Erbvertrag ausgeschlossen werden. Nimmt der Erbe die Erbschaft nicht an, gilt er als von Anfang an nicht erbberechtigt und tritt nicht in die Rechte und Pflichten des Nachlasses ein.
Die Ausschlagung der Erbschaft erfordert eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Gericht. Dias Erbe kann innerhalb von einem Monat ab dem Tag ausgeschlagen werden, an dem das Gericht den Erben über sein Recht zur Ausschlagung und über die rechtlichen Folgen belehrt hat. Hat der Erbe seinen einzigen Wohnsitz im Ausland, verlängert sich die Frist auf drei Monate. Bei wichtigen Gründen kann das Gericht die Ausschlagungsfrist angemessen verlängern. Mit Ablauf der Frist erlischt das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft endgültig.
Die Ausschlagung der Erbschaft wird nicht berücksichtigt, wenn der Erbe durch sein Verhalten bereits deutlich gemacht hat, dass er die Erbschaft annehmen will. Auch eine Willenserklärung, mit der der Erbe seine Erklärung, dass er die Erbschaft ausschlägt oder nicht ausschlägt oder dass er die Erbschaft annimmt, widerruft, wird nicht berücksichtigt.
Erbverzicht
Ein Erbe, der das Erbe nicht ausgeschlagen hat, kann es vor Gericht in einem Erbverfahren zugunsten eines anderen Erben aufgeben; tut dies ein pflichtteilsberechtigter Erbe, so gibt er damit auch das Recht auf den Pflichtteil mit Wirkung für seine Nachkommen auf. Ist der andere Erbe damit jedoch nicht einverstanden, so bleibt die Erbaufgabe unberücksichtigt.
Verfügungen von Todes wegen
Verfügungen von Todes wegen sind das Testament, der Erbvertrag und sonstige letztwillige Verfügungen (sog. Kodizille).
Das Testament
Das Testament wird im tschechischen Recht als widerrufliche, einseitige Willenserklärung des Erblassers definiert mit der er für den Fall seines Todes einer oder mehreren Personen zumindest einen Anteil an seinem Nachlass oder gegebenenfalls auch ein Vermächtnis vermacht.
Ist nicht klar, an welchem Tag, in welchem Monat und in welchem Jahr das Testament errichtet wurde, und hat der Erblasser mehrere Testamente errichtet, die sich widersprechen, oder hängen die rechtlichen Wirkungen des Testaments anderweitig von der Feststellung des Zeitpunkts seiner Errichtung ab, so ist das Testament ungültig. Das Testament ist so auszulegen, dass dem Willen des Erblassers so weit wie möglich entsprochen wird.
Die im Testament verwendeten Begriffe sind nach ihrer üblichen Bedeutung auszulegen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Erblasser bestimmten Begriffen eine besondere, ihm eigene Bedeutung beigemessen hat.
Ein Testament geht als Verfügung von Todes wegen stets der gesetzlichen Erbfolge vor. Der Erblasser kann auch ein Testament errichten, das nur über einen Teil seines Nachlasses verfügt. In diesem Fall wird der verbleibende Rest des Vermögens nach den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verteilt.
Zu den am häufigsten verwendeten Testamentformen zählen das holografische Testament (eigenhändige), das der Erblasser vollständig selbst handschriftlich verfasst und unterschreibt, das alografische Testament, das nicht vom Erblasser selbst handschriftlich erstellt wird, beispielsweise maschinell oder am Computer, sowie das notarielle Testament, das in Gegenwart eines Notars errichtet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht zudem besondere Regelungen für Sonderfälle vor, die eine Erleichterung bei der Errichtung eines Testaments ermöglichen.
1) Das Holografische Testament
Der Erblasser kann ein Testament in schriftlicher Form ohne Zeugen verfassen, indem er das gesamte Testament eigenhändig schreibt und eigenhändig unterzeichnet.
2) Das Alografische Testament
Ein Testament, das der Erblasser nicht eigenhändig verfasst hat, muss vom Erblasser selbst unterzeichnet werden. Zudem muss er vor zwei gleichzeitig anwesenden Zeugen ausdrücklich erklären, dass das Dokument seinen letzten Willen enthält.
Die Zeugen nehmen an der Testamentserrichtung in einer Weise teil, dass sie die Identität des Erblassers bestätigen können. Sie unterzeichnen das Testament und versehen ihre Unterschrift in der Regel mit einem Hinweis auf ihre Zeugenfunktion sowie mit Angaben, anhand derer sie identifiziert werden können.
Zeuge kann nicht sein, wer geschäftsunfähig ist oder die Sprache beziehungsweise Kommunikationsweise, in der der Wille geäußert wird, nicht beherrscht. Ebenso sind ein Erbe oder Vermächtnisnehmer sowie ihnen nahe stehende Personen oder deren Angestellte nicht als Zeugen zulässig. Damit eine testamentarische Verfügung zugunsten einer dieser Personen wirksam ist, muss das Testament entweder eigenhändig vom Erblasser geschrieben oder von drei Zeugen bestätigt werden. Gleiches gilt für Personen, die der Erblasser zum Testamentsvollstrecker bestellt hat oder die bei der Testamentserrichtung als Schreiber, Vorleser, Dolmetscher oder Amtsträger tätig sind.
Wer in dieser Funktion tätig war, ist verpflichtet, über den Inhalt des Testaments Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers offensichtlich ist. Verstößt er gegen diese Pflicht, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
3) Das notarielle Testament
Der Erblasser kann seinen letzten Willen auch in einer öffentlichen Urkunde niederlegen, die von einem Notar aufgenommen und beurkundet wird.
Nebenbestimmungen
Im Testament können auch Nebenbestimmungen aufgenommen werden. Der Erblasser kann etwa Bedingungen, Befristungen oder Anordnungen für die Erben oder Vermächtnisnehmer festlegen. Sie dürfen jedoch weder darauf abzielen, den Erben oder Vermächtnisnehmer aus offensichtlicher Willkür des Erblassers zu schikanieren, noch dürfen sie offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Auch unverständliche Nebenbestimmungen bleiben ohne rechtliche Wirkung.
Als unzulässige Nebenbestimmung gilt nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch insbesondere die Verpflichtung, eine Ehe einzugehen oder nicht einzugehen. Darüber hinaus kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter bestimmen, um die Umsetzung seines letzten Willens zu überwachen.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ermöglicht es dem Erblasser, eine andere Person als Erben zu bestimmen. Der Vertrag muss in der Form einer öffentlichen Urkunde abgeschlossen werden. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag ungültig. Er kann jedoch unter Umständen als Testament gelten, sofern er ansonsten sämtliche gesetzlichen Anforderungen an ein Testament erfüllt.
Der Erbvertrag wird ebenso wie ein Testament in das notarielle Register für Rechtsgeschäfte im Todesfalleingetragen, das von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführt wird. Dies verleiht dem Vertrag eine besondere Rechtssicherheit, da er als Rechtsgeschäft im Todesfall des Erblassers zuverlässig auffindbar ist.
Ein Erbvertrag kann nur von einem volljährigen und voll geschäftsfähigen Erblasser geschlossen werden. Zudem ist der Vertrag in Bezug auf den Umfang des Vermögens, auf das er sich erstreckt, begrenzt. Er kann nicht über den gesamten Nachlass verfügen; stets muss mindestens ein Viertel des Nachlasses frei bleiben, sodass der Erblasser über diesen Teil nach seinem ausdrücklichen Willen verfügen kann, etwa durch Testament, Vermächtnis oder Nachtrag. Möchte der Erblasser dem vertraglichen Erben auch dieses verbleibende Viertel zuwenden, kann dies durch ein Testament geschehen.
Es ist zu beachten, dass der Erbvertrag den Erblasser während seines Lebens nicht daran hindert, frei über sein Vermögen zu verfügen. Verfügt der Erblasser jedoch für den Todesfall oder schließt er einen Schenkungsvertrag, der mit dem Erbvertrag nicht vereinbar ist, kann der vertragliche Erbe die Unwirksamkeit solcher Rechtshandlungen geltend machen.
Erbvertrag zwischen Ehegatten
Eine besondere Regelung gilt für den Abschluss eines Erbvertrags zwischen Ehegatten. Durch die Scheidung der Ehe werden die Rechte und Pflichten aus dem Erbvertrag grundsätzlich nicht aufgehoben, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Nach der Scheidung kann jedoch jeder der ehemaligen Ehegatten beim Gericht die Aufhebung des Erbvertrags beantragen. Das Gericht wird einem solchen Antrag jedoch nicht stattgeben, wenn er sich gegen den ehemaligen Ehegatten richtet, der die Ehe nicht zerstört hat und der der Scheidung nicht zugestimmt hat.
Nachtrag
Ein Nachtrag stellt eine besondere Form der Verfügung von Todes wegen dar. Damit kann der Erblasser ein Vermächtnis einrichten, den Erben oder Vermächtnisnehmern Bedingungen auferlegen, einen bestimmten Zeitpunkt festlegen oder Anweisungen erteilen. Ein Nachtrag kann jedoch keine bestimmte Person zum Erben einsetzen, da er selbst keinen eigenen Erbtitel begründet. In der Praxis dient der Nachtrag in der Regel als Ergänzung eines bestehenden Testaments.
Der Nachtrag muss nicht zwingend zusammen mit dem Testament oder Erbvertrag erstellt werden; er kann auch separat errichtet werden.
Das Vermächtnis
Ein Vermächtnis wird eingerichtet, wenn der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen einer bestimmt, dass eine Person – in der Regel der Erbe – einem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass herauszugeben hat. Dabei kann es sich sowohl um bewegliche als auch um unbewegliche Sachen handeln. Vermächtnisnehmer kann nur eine erbfähige Person sein.
Durch das Vermächtnis erwirbt der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Herausgabe des Gegenstandes oder gegebenenfalls auf die Begründung eines Rechts. Dieser Anspruch wird direkt gegenüber dem Erben geltend gemacht.
Der Vermächtnisnehmer nimmt einen andere rechtliche Stellung als der Erbe ein. Da er nicht selbst Erbe ist, haftet er auch nicht für die Schulden des Nachlasses gegenüber den Gläubigern.
Vermächtnisse belasten grundsätzlich alle Erben anteilig entsprechend ihrem Erbteil, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich bestimmt, dass ein bestimmter Erbe oder Vermächtnisnehmer für die Erfüllung des Vermächtnisses verantwortlich ist. Dabei muss stets ein Viertel des Erbteils jedes Erben frei von der Belastung durch Vermächtnisse bleiben. Wird ein Erbe durch ein Vermächtnis über diesen Anteil hinaus belastet, steht ihm das Recht zu, das Vermächtnis entsprechend zu kürzen.
Gesetzliche Erbfolge
Kommt eine Erbfolge weder aufgrund eines Erbvertrags noch eines Testaments zustande, tritt die gesetzliche Erbfolge für den Nachlass oder den entsprechenden Teil des Nachlasses ein.
Besteht kein gesetzlicher Erbe oder nimmt dieser die Erbschaft nicht an, treten die Vermächtnisnehmer im Verhältnis der Werte ihrer Vermächtnisse an dessen Stelle und werden zu Erben.
Das tschechische Erbrecht unterscheidet sechs Klassen von Erben, die im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge unterschiedlich berücksichtigt werden.
Verwandtschaft
Verwandtschaft bezeichnet die Beziehung zwischen zwei natürlichen Personen, die entweder auf Blutsverwandtschaft oder auf Adoption beruht. Man unterscheidet dabei zwischen Verwandtschaft in gerader Linie, also der Beziehung zwischen Vorfahren und Nachkommen, und Verwandtschaft in Seitenlinie, also sonstigen Verwandtschaftsbeziehungen zwischen Personen mit gemeinsamen Vorfahren. Die Nähe der Verwandtschaft wird durch den Grad bestimmt: Bei der geraden Linie zählt man die Zahl der Geburten zwischen zwei Verwandten, bei der Seitenlinie die Zahl der Geburten bis zum nächsten gemeinsamen Vorfahren.
Eine Besonderheit des tschechischen Erbrechts ist die sogenannte Mehrfachverwandtschaft. Dies bedeutet, dass eine Person, die mit dem Erblasser über mehrere Verwandtschaftslinien verbunden ist, von jeder Linie das Erbrecht beanspruchen kann, das ihr als Verwandter dieser Linie jeweils zustehen würde.
Erben der ersten Ordnung
In der ersten Erbfolge treten die Kinder und der Ehepartner des Erblassers als gesetzliche Erben auf und erben zu gleichen Teilen.
Erbt ein Kind nicht selbst, geht dessen Anteil zu gleichen Teilen an seine Kinder über. Dasselbe Prinzip gilt für entferntere Nachkommen desselben Vorfahren: Sie treten in den Erbanteil des nicht selbst erbberechtigten Vorfahren ein.
Erben der zweiten Ordnung
Hat der Erblasser keine Nachkommen, tritt die zweite Ordnung ein. Erben dieser Ordnung sind der Ehegatte, die Eltern des Erblassers sowie Personen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod des Erblassers mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund für den Haushalt gesorgt oder vom Erblasser unterhalten wurden.
Die Erben der zweiten Klasse teilen den Nachlass grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei der Ehegatte stets Anspruch auf mindestens die Hälfte des Nachlasses hat.
Erben der dritten Ordnung
Erben weder der Ehepartner noch die Eltern des Erblassers, tritt die dritte Ordnung ein. Diese umfasst die Geschwister des Erblassers sowie Personen, die mindestens ein Jahr vor dem Tod des Erblassers mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund für den Haushalt gesorgt oder vom Erblasser unterhalten wurden.
Erbt kein Geschwister des Erblassers, geht dessen Anteil zu gleichen teilen auf die Kinder der Geschwister über.
Erben der vierten Ordnung
Erbt niemand aus der dritten Ordnung, tritt die vierte Ordnung ein, in der die Großeltern des Erblassers als gesetzliche Erben berufen werden.
Erben der fünften Ordnung
Erbt niemand aus der vierten Ordnung, tritt die fünfte Ordnung ein. In dieser erben ausschließlich die Großeltern der Eltern des Erblassers. Die Großeltern väterlicherseits erhalten die eine Hälfte des Nachlasses, die Großeltern mütterlicherseits die andere Hälfte. Innerhalb jedes Großelternpaars wird der jeweilige Anteil zu gleichen Teilen unter den beiden Großeltern aufgeteilt.
Erbt ein Mitglied eines Großelternpaares nicht, fällt dessen Anteil von 1/8 des Nachlasses dem verbliebenen Partner zu. Erbt ein ganzes Großelternpaar nicht, geht dessen Anteil von ¼ des Nachlasses auf die verbleibenden Großeltern derselben Seite. Sollten auch diese nicht erben, wird deren Hälfte des Nachlasses verhältnismäßig auf die Großelternpaare der anderen Seite verteilt.
Erben der sechsten Ordnung
Erbt niemand aus der fünften Ordnung, tritt die sechste Ordnung ein. Diese umfasst die Kindeskinder der Geschwister des Erblassers sowie die Kinder der Großeltern des Erblassers, die den Nachlass zu gleichen Teilen erhalten. Sollten die Kinder der Eltern des Erblassers nicht erben, treten deren Kinder an deren Stelle und erben entsprechend.
Prozessrecht – Nachlassverfahren
Der Tod einer Person wird grundsätzlich durch einen Arzt festgestellt, der den Todesfall der Gemeinde meldet, in der der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Das örtliche Standesamt nimmt den Todesfall in das Sterberegister auf und informiert das sachlich und örtlich zuständige Gericht, das durch Beschluss das Nachlassverfahren eröffnet.
Mit diesem Beschluss wird ein Notar nach einem vorgesehenen Verteilungsplan als Gerichtskommissar berufen, um das Nachlassverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann auch auf Antrag eines Erben eröffnet werden, insbesondere wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist. Ein Nachlassverfahren muss zudem eingeleitet werden, selbst wenn der Erblasser kein Vermögen hinterlassen hat.
Der erste Verfahrensschritt des Notars ist die sogenannte vorläufige Untersuchung.
Hierbei lädt der Notar die Personen ein, die mit den Familien- und Vermögensangelegenheiten des Verstorbenen vertraut sind. In der Praxis ist dies meist die Person, die die Beerdigung organisiert hat. Ziel der vorläufigen Untersuchung ist insbesondere, mögliche Erben, eine etwaige letztwillige Verfügung von Todes wegen sowie die Familien- und Vermögensverhältnisse des Erblassers festzustellen, einschließlich eines möglichen gemeinsamen Vermögens mit dem Ehepartner.
Die vorläufige Untersuchung dient dabei lediglich einer informatorischen Bestandsaufnahme durch den Notar. Ergänzend erhebt der Notar alle wesentlichen Informationen selbstständig über öffentliche Datenbanken, Register und andere Institutionen, wie zum Beispiel Banken oder das Katasteramt.
Nach Abschluss der vorläufigen Untersuchung beschafft der Notar weitere Informationen über den Erblasser selbst. Dabei greift er in der Regel auf das von der Notarkammer der Tschechischen Republik geführte Verzeichnis der Verfügungen von Todes wegen zurück, um Informationen über die mögliche Existenz eines Testaments, Erbvertrags oder anderer Unterlagen zu erhalten, die dem Nachlassverfahren dienen. Den Kreis der Erben überprüft der Notar anhand des zentralen Einwohnerverzeichnisses. Eine Übersicht über das Immobilieneigentum erhält er beim Katasteramt, während Informationen zu Bankkonten direkt bei den entsprechenden Banken eingeholt werden.
Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen, das in den Nachlass fällt, stellt der Notar das Verfahren ein. Hat der Erblasser nur ein geringfügiges Vermögen oder wertlose Gegenstände hinterlassen, werden diese an die Person übergeben, die die Beerdigung organisiert hat, und das Nachlassverfahren wird ebenfalls eingestellt.
Sobald der Notar alle für die Durchführung des Nachlassverfahrens notwendigen Tatsachen festgestellt hat, ordnet er die sogenannte Abschlussverhandlung an. Am Ende dieser Verhandlung ruft der Notar alle infrage kommenden Erben zusammen und belehrt sie über ihr Erbrecht sowie über ihre Rechte und Pflichten.
Erreichen die Erben eine Einigkeit über die Auseinandersetzung der Erbteile, erlässt der Notar einen Beschluss zur Genehmigung der Vereinbarung über das Erbe. Können sich die Erben nicht einigen, erlässt der Notar einen Beschluss, der die Aufteilung des Nachlasses entsprechend den gesetzlichen Erbanteilen regelt. Mit der Rechtskraftdes abschließenden Beschlusses gilt das Nachlassverfahren grundsätzlich als beendet. Enthält der Nachlass auch unbewegliches Vermögen, teilt der Notar die entsprechende Eigentumsänderung dem zuständigen Katasteramt mit.
Mit dem Abschluss des Nachlassverfahrens erwirbt der Notar einen Vergütungsanspruch für seine erbrachten Dienste. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Notartarif und bemisst sich im Wesentlichen am Wert des Nachlasses.
Taucht nach der rechtskräftigen Beendigung des Nachlassverfahrens weiteres Vermögen auf, das im ursprünglichen Nachlass nicht berücksichtigt wurde, wird über dieses Vermögen nachträglich verhandelt.
Autoren
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Mgr. Hedvika Hartmanová