Zum Inhalt springen

Seitennavigation

Leitfaden zum Strafrecht in der Tschechischen Republik

Strafrecht

Materielles Strafrecht (Straftaten)

a) Strafgesetzbuch

In der Tschechischen Republik ist seit dem 1. Januar 2010 das Strafgesetzbuch Nr. 40/2009 Sb. (Im Folgenden „TZ“) in Kraft. Es handelt sich um eine sorgfältig vorbereitete, moderne Rechtsvorschrift, die sowohl das Recht der Europäischen Union als auch die Empfehlungen und Stellungnahmen des Europarates berücksichtigt.

Das Strafgesetzbuch bestimmt, was unter einer Straftat zu verstehen ist und welche Sanktionen für deren Begehung verhängt werden können. Die Palette der erfassten Straftaten entspricht im Wesentlichen derjenigen, die in den Strafgesetzbüchern Deutschlands, Österreichs und der Schweiz vorgesehen ist.

In Deutschland und der Tschechischen Republik sind die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters weitgehend vergleichbar. Vereinfacht ausgedrückt muss der Täter (i) schuldfähig sein, (ii) das 15. Lebensjahr vollendet haben (in Deutschland 14. Jahre) und (iii) die Tat vorsätzlich begangen haben. Vorsatz bedeutet dabei, dass der Täter die Tat entweder begehen wollte oder zumindest wusste, dass er sie durch sein Handeln verwirklichen kann und mit deren Verwirklichung in dieser Form einverstanden war.

In Ausnahmefällen kann bereits fahrlässiges Handeln den Tatbestand einer Straftat erfüllen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies sowohl im deutschen als auch im tschechischen Recht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (§ 13 Abs. 2 TZ; § 15 StGB). Eine Straftat wird fahrlässig begangen, wenn der Täter erkannte, dass sein Handeln eine Straftat verwirklichen könnte, aber ohne ausreichende Gründe darauf vertraute, dass dies nicht eintreten werde. Fahrlässig ist ferner ein Verhalten, bei dem der Täter nicht wusste, dass er durch sein Handeln eine Straftat begehen könnte, obwohl er dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen.

Beispiele für Straftaten im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit sind insbesondere Unterschlagung (§ 206 TZ), Betrug (§ 209 TZ), Gläubigerbenachteiligung (§ 222 TZ), Herbeiführung der Insolvenz (§ 224 TZ) sowie Pflichtverletzungen im Insolvenzverfahren (§ 225 TZ). Weitere Beispiele für solche Straftaten sind Geldwäsche, das heißt die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten (§§ 216, 217 TZ), sowie die Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens (§§ 220, 221 TZ). Im Zusammenhang  mit unternehmerischen Tätigkeit können ferner Straftaten wie Steuerhinterziehung (§ 240 TZ), Verstöße gegen die Vorschriften über das Wettbewerbsrecht (§ 248 TZ) sowie  Straftaten im Bereich des Kapitalmarktes, beispielsweise Kursmanipulation bei Finanzinstrumenten (§ 250 TZ) oder Straftaten gegen die Umwelt relevant sein.

Ähnliche Tatbestände finden sich auch im deutschen Recht. Die meisten von ihnen sind jedoch im StGB, sondern in speziellen Gesetzen geregelt, die bestimmte Bereiche des Wirtschaftsleben betreffen. Hierzu zählen insbesondere die Abgabenordnung (AO), das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

b) Gesetzliche Regelungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen

Seit 2012 gilt in der Tschechischen Republik das Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen Nr. 418/2011 Sb. (Im Folgenden „ZTPOP“). Dieses Gesetz ermöglicht es, insbesondere juristische Personen (Gesellschaften) für die Begehung von Straftaten zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie ihren Sitz in der Tschechischen Republik haben oder hier eine Niederlassung bzw. eine Organisationseinheit unterhalten. Ebenso reicht es aus, dass sie ihre Tätigkeit zumindest teilweise in der Tschechischen Republik ausüben oder hier Vermögen besitzen, sofern die Straftat auf dem Gebiet der Tschechischen Republik begangen wurde.

Eine juristische Person kann grundsätzlich jede im Strafgesetzbuch (TZ) aufgeführte Straftat begehen, sofern sie nicht durch das ZTOPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Hierzu zählen beispielsweise Totschlag, Schlägerei oder Bigamie.

Eine Straftat, die von einer juristischen Person begangen wird, stellt eine rechtswidrige Handlung dar, die in ihrem Interesse oder im Rahmen ihrer Tätigkeit von ihrem satzungsmäßigen Organ, einer Person in leitender Stellung, einer Person mit entscheidendem Einfluss auf die Unternehmensleitung oder von einem Arbeitnehmer bzw. einer Person in vergleichbarer Position bei der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben begangen wird. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der juristischen Person entfällt jedoch nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, welche konkrete natürliche Person für die juristische Person gehandelt hat.

Eine juristische Person begeht jedoch keine Straftat, insbesondere dann, wenn sie die nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Maßnahme oder solche Maßnahmen ergriffen hat, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden konnten (insbesondere die vorgeschriebene und erforderliche Kontrolle) oder wenn sie die notwendigen Schritte zur Verhinderung oder Abwendung der Folgen der begangenen Straftat getroffen hat.

Für Straftaten, die von einer juristischen Person begangen werden, können Maßnahmen wie die Auflösung der juristischen Person, die Einziehung von Vermögenswerten, die Verhängung einer Geldstrafe oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet werden.

Im Gegensatz zur Tschechischen Republik verfügt Deutschland bislang über kein eigenständiges Gesetz zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen eines der wenigen europäischen Länder mit dieser Besonderheit. Gleichwohl bleiben auch in Deutschland Straftaten von Organen oder Personen, die Führungs- oder Kontrollfunktionen in einem Unternehmen wahrnehmen, nicht ohne rechtliche Folgen.

Das deutsche Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigkeitengesetz – OWiG) legt in § 30 OWiG fest, dass die zuständige Behörde bei Straftaten der vorgenannten Personen Geldbußen von bis zu 10 Millionen Euro bei vorsätzlich begangenen Straftaten und bis zu 5 Millionen Euro bei fahrlässig begangenen Straftaten verhängen kann. Übersteigt der durch die Straftat erzielte Gewinn diese Grenzen, ist die Behörde befugt, eine entsprechend höhere Geldbuße anzuordnen (§ 17 Abs. 4 OWiG), da sowohl im deutschen als auch im tschechischen Recht der Grundsatz gilt, dass sich eine Straftat nicht auszahlen darf.

Darüber hinaus kann im Zusammenhang mit einer Straftat, die von einem leitenden Angestellten oder einem gesetzlichen Vertreter gemäß der deutschen Gewerbeordnung (GewO) begangen wurde, ein Tätigkeitsverbot für das Unternehmen oder ein Berufsverbot für die handelnde Person verhängt werden. Diese Verbote stellen jedoch keine strafrechtlichen Sanktionen dar, sondern dienen als präventive Maßnahme der zuständigen Behörde.

Strafprozessrecht (Strafverfahren)

Verfahrenssprache und Recht auf einen Dolmetscher

In der Tschechischen Republik wird das Strafverfahren in der tschechischen Sprache geführt. Jede Person, die erklärt, die tschechische Sprache nicht zu beherrschen, ist berechtigt, vor den Strafverfolgungsbehörden ihre Muttersprache oder eine andere Sprache zu verwenden, die sie angibt zu beherrschen In einem solchen Fall hat die zuständige Behörde einen vereidigten Gerichtsdolmetscher hinzuzuziehen. Da die Qualität des Dolmetschers variieren kann und die Übersetzung nicht immer genau dem Inhalt der Erklärung der Person entspricht, die die tschechische Sprache nicht beherrscht, ist es sinnvoll, dass der Verteidiger die Sprache des Beschuldigten beherrscht, um den Inhalt des Dolmetschers effektiv prüfen zu können.

Der Beschuldigte hat Anspruch auf eine schriftliche Übersetzung wichtiger Dokumente in seine Muttersprache. Dies betrifft insbesondere den Beschluss über die Eröffnung des Strafverfahrens, den Beschluss über die Inhaftnahme, die Anklage, die Vereinbarung über Schuld und Strafe sowie deren Genehmigungsantrag, den Antrag auf Bestrafung, das Urteil, den Strafbefehl, den Beschluss über die Berufung und über die bedingte Einstellung der Strafverfolgung.

In der Tschechischen Republik, ebenso wie in Deutschland, gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), die vorsieht, dass die Hinzuziehung eines Gerichtsdolmetschers für Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, unentgeltlich erfolgt.

Pflichtverteidigung und Recht auf unentgeltliche Verteidigung

Die Strafprozessordnung legt die Fälle der notwendigen Verteidigung (sog. Pflichtverteidigung) fest, d. h. die Situationen, in denen der Beschuldigte zwingend einen Verteidiger haben muss. Dieser kann ausschließlich ein Rechtsanwalt sein, der im Verzeichnis der Rechtsanwälte bei der Tschechischen Anwaltskammer geführt wird. Bereits im Vorverfahren muss ein Beschuldigter einen Verteidiger haben, wenn er als geflüchtet gilt, sich in Untersuchungshaft befindet oder eine Freiheitsstrafe verbüßt, wenn seine Rechtsfähigkeit eingeschränkt oder entzogen ist, oder wenn ihm beispielsweise eine Freiheitsstrafe droht, deren Obergrenze fünf Jahre übersteigt. Das Gesetz nennt zudem weitere Fälle, in denen ein Verteidiger zwingend beizuordnen ist, etwa wenn das Gericht oder der Staatsanwalt im Vorverfahren dies für erforderlich hält.

In den genannten Fällen hat der Beschuldigte das Recht, seinen Verteidiger selbst zu wählen. Unterbleibt die Wahl innerhalb der gesetzten Frist, bestellt das Gericht einen Verteidiger. Der Beschuldigte kann jedoch jederzeit anstelle des bestellten Verteidigers einen anderen Rechtsanwalt benennen.

Ein Fall der Pflichtverteidigung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Verteidigung unentgeltlich erfolgt. Auch in der Pflichtverteidigung ist der Beschuldigte grundsätzlich verpflichtet, die Kosten der Verteidigung zu tragen. Kann er nachweisen, dass ihm die finanziellen Mittel zur Deckung dieser Kosten fehlen, entscheidet das Gericht über Anspruch auf eine unentgeltliche Verteidigung oder auf eine Verteidigung zu reduzierten Gebühren. Den entsprechenden Antrag stellt der Beschuldigte beim Gericht; im Vorverfahren erfolgt die Antragstellung durch den Staatsanwalt.

Ermittlungsverfahren

Das tschechische Strafverfahren beginnt mit der Ermittlungsphase, in der die Polizei auf Grundlage einer Strafanzeige oder eigener Erkenntnisse die maßgeblichen Tatsachen überprüft, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten. Diese Phase ist nahezu informell ausgestaltet, was sich darin zeigt, dass die in dieser Phase gewonnenen Beweise sowie die polizeilichen Erkenntnisse in der Regel nicht in den nachfolgenden Verfahrensphasen verwendet werden können und erneut erhoben werden müssen. Beispielsweise dienen amtliche Aufzeichnungen über abgegebene Erklärungen lediglich dazu, den Vorschlag zu prüfen, die betreffende Person als Zeugen zu vernehmen. Ausnahmen bilden dringende oder unwiederholbare Maßnahmen, die von den Strafverfolgungsbehörden unter Einhaltung relativ strenger gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden dürfen.

Im Rahmen der Ermittlungen kann die Polizei jede Person zur Aussage vorladen, sei es als Verdächtige oder als Zeugen. Bereits in dieser Phase des Strafverfahrens hat die betroffene Person Anspruch auf Rechtsbeistand durch einen Anwalt, der ausschließlich die Verteidigung der Person übernehmen darf, gegen die das Strafverfahren gerichtet ist.

Eine Person, die keine Erklärung in tschechischer Sprache abgeben kann, hat das Recht, dass bei der Abgabe der Erklärung ein Gerichtsdolmetscher hinzugezogen wird.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Person ausdrücklich erklärt, die tschechische Sprache nicht zu beherrschen.

Die Ermittlungsphase dauert in der Regel zwei bis sechs Monate und endet grundsätzlich mit einer Entscheidung über (i) die Einstellung des Verfahrens, sofern die Polizei zu dem Schluss kommt, dass keine Straftat vorliegt, (ii) die Überweisung der Angelegenheit zur Verhandlung als Ordnungswidrigkeit, wenn es sich nicht um eine Straftat, sondern um eine Ordnungswidrigkeit handelt, oder (iii) die Einleitung eines Strafverfahrens.

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung wird eingeleitet, sobald der Polizei konkrete Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen hat Sie beginnt mit der Zustellung des Eröffnungsbeschluss an den Beschuldigten, also an die verdächtige Person.

Gegen den Eröffnungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Tagen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei der Behörde einzureichen, deren Beschluss angefochten wird.Pflichtverteidigung, Recht auf unentgeltliche Verteidigung

Der Beschuldigte hat das Recht auf Rechtsbeistand durch einen Anwalt (Verteidiger), der an allen polizeilichen Maßnahmen, wie der Vernehmung von Zeugen oder Mitbeschuldigten, Gegenüberstellungen und ähnlichen Maßnahmen, teilnehmen kann.

Während dieser Maßnahmen vertritt der Verteidiger die Interessen seines Mandanten, kann Fragen stellen, Rügen erheben und insbesondere die Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Strafverfolgungsbehörden überwachen. In der Regel hat der Verteidiger bereits in dieser Phase Einsicht in die Polizeiakte, kann dem Staatsanwalt, der die Voruntersuchung überwacht, Anregungen zur Überprüfung des Verfahrens geben und auf diese Weise die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten wirksam sichern.

Rechte des Beschuldigten:

Der Beschuldigte hat das Recht, sich zu allen ihm vorgeworfenen Tatsachen und Beweismitteln zu äußern. Er ist nicht verpflichtet auszusagen, kann seine Entscheidung jedoch jederzeit im Verlauf des Strafverfahrens ändern. Wird der Beschuldigte durch einen Anwalt vertreten, ist es ratsam, gemeinsam eine Strategie für das weitere Vorgehen im Ermittlungsverfahren zu entwickeln.

Der Beschuldigte ist berechtigt, Umstände und Beweismittel, die seiner Verteidigung dienen, vorzulegen, Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe einzulegen.

Er kann einen Verteidiger wählen und sich auch während der Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden mit diesem beraten. Eine Beratung darüber, wie auf eine bereits gestellte Frage zu antworten ist, ist jedoch während des Verhörs nicht zulässig. Der Beschuldigte kann beantragen, dass er in Anwesenheit seines Verteidigers vernommen wird und dass der Verteidiger auch anderen Maßnahmen des vorbereitenden Verfahrens beiwohnt. Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder Strafvollzug, kann er mit dem Verteidiger ohne Anwesenheit Dritter sprechen.

Festnahme einer verdächtigen oder beschuldigten Person

Im tschechischen Recht stellt die Festnahme einer verdächtigen Person neben der Untersuchungshaft ein sogenanntes Sicherungsinstrument dar, das einen erheblichen Eingriff in die persönliche Integrität der betroffenen Personen bedeutet. Daher sind die Rechte sowohl der festgenommenen als auch der sich in Untersuchungshaft befindlichen Person so weit wie möglich zu wahren und der Eingriff in ihre persönliche Freiheit ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Jeder ist berechtigt, eine Person, die bei der Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach ertappt wird, festzuhalten, sofern dies zur Feststellung ihrer Identität, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zur Sicherung von Beweismitteln erforderlich ist. Die festgehaltene Person ist jedoch unverzüglich der Polizei zu übergeben.

Die Polizeibehörde darf folgende Personen festnehmen:

1) Eine verdächtige Person (d.h. eine Person, gegen die bisher kein Strafverfahren eingeleitet wurde und die somit noch nicht angeklagt ist) kann in dringenden Fällen festgenommen werden, wenn einer der gesetzlichen Gründe für eine Inhaftierung vorliegt. Grundsätzlich ist für die Festnahme einer verdächtigen Person die Zustimmung des Staatsanwalts erforderlich. Ohne diese Zustimmung ist eine

Festnahme nur zulässig, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet und die Zustimmung nicht im Voraus eingeholt werden kann, insbesondere wenn die Person bei der Begehung einer Straftat ertappt oder auf der Flucht gestellt wurde.

oder

2) Eine beschuldigte Person (gegen die ein Strafverfahren eingeleitet wurde), wenn ein Haftgrund vorliegt.

Die Polizeibehörde verhört die festgenommene Person und fertigt ein Protokoll über das Verhör an. Die festgenommene Person ist unverzüglich zu entlassen, wenn sich der Verdacht zerstreut oder die Gründe für die Festnahme entfallen. Wird die Person nicht entlassen, ist das Vernehmungsprotokoll zusammen mit dem

Eröffnungsbeschluss über die Strafverfolgung und weiterem Beweismaterial unverzüglich dem Staatsanwalt zu übergeben, damit dieser gegebenenfalls einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen kann. Den Antrag soll die Polizeibehörde unverzüglich stellen, sodass die festgenommene Person dem Gericht spätestens 48 Stunden nach der Festnahme vorgeführt werden kann; andernfalls ist sie zu entlassen.

Der Richter ist verpflichtet, die festgenommene Person zu vernehmen und binnen 24 Stunden nach Zustellung des Antrags des Staatsanwalts zu entscheiden, ob die Person inhaftiert oder entlassen wird.

Die festgenommene Person hat das Recht, einen Verteidiger zu wählen, mit diesem ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen und sich bereits während der Festnahme mit ihm zu beraten. Sie kann zudem verlangen, dass der Verteidiger bei ihrem Verhör anwesend ist. Im Falle der Einreichung des Antrags des Staatsanwalts auf Erlass eines Haftbefehls muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten werden (vgl. „Pflichtverteidigung“).

Untersuchungshaft

Der beschuldigte kann aufgrund einer Gerichtsentscheidung in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. In jedem Verfahren, das die Untersuchungshaft betrifft, muss der Beschuldigte durch einen Anwalt verteidigt werden, der entweder von ihm selbst gewählt oder ihm ex offo, d. h. von Amts wegen, beigeordnet wird.

In Untersuchungshaft kann nur eine beschuldigte Person festgehalten werden, nicht eine bloß verdächtige. Dies setzt voraus, dass der Person bereits der Beschluss über die Eröffnung des Strafverfahrens zugestellt wurde und sie somit genau weiß, welche Tat ihr von der Polizei vorgeworfen wird.

Damit eine solche beschuldigte Person in Haft genommen werden kann, muss einer der drei Haftgründe gemäß § 67 der tschechischen Strafprozessordnung vorliegen. Es muss also eine begründete Besorgnis bestehen, dass

  • der Beschuldigte flüchten oder sich verstecken wird (bei Ausländern z. B. die Flucht in das Heimatland),
  • der Beschuldigte noch nicht vernommene Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflussen oder anderweitig das Vorgehen der Polizei vereiteln wird (Kollusionshaft), oder
  • der Beschuldigte seine strafbaren Handlungen wiederholen wird oder die Straftat vollendet, die er vorbereitet, versucht oder angedroht hat.

Ähnliche Haftgründe, die den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens sichern sollen, sind auch in der deutschen Strafprozessordnung verankert (§§ 112, 122a StPO).

Über die Inhaftnahme entscheidet im Vorverfahren, d.h. nach der Unterrichtung über die Beschuldigung, das Gericht (der Richter) auf Antrag des Staatsanwalts. Gegen den Beschluss über die Inhaftnahme kann innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde eingelegt werden. Alternativ kann die Beschwerde auch sofort mündlich zu Protokoll des Gerichts nach Erlass des Beschlusses erhoben werden.

Abhängig von der Schwere der Straftat, die dem Beschuldigten in Untersuchungshaft vorgeworfen wird, kann die Haftdauer bis zu einem Jahr bei weniger schwerwiegenden Delikten oder bis zu vier Jahren bei besonders schweren Verbrechen betragen, für die eine Ausnahmehaftstrafe verhängt werden kann.

Befindet sich der Beschuldigte im Vorverfahren in Untersuchungshaft und überschreitet die Haft mehr als ein Drittel der höchstzulässigen Haftdauer, ist er zu entlassen. Dasselbe gilt, wenn im anschließenden Gerichtsverfahren die Haftdauer mehr als zwei Drittel der höchstzulässigen Haftzeit erreicht.

Handelt es sich nicht um Haft wegen Verdunkelungsgefahr, kann die Untersuchungshaft durch eine Sicherheitsleistung in Geld (Kaution), die Garantie einer vertrauenswürdigen Person, ein schriftliches Versprechen des Beschuldigten, keine weiteren Straftaten zu begehen, durch Aufsicht eines Beamten des Bewährungsdienstes oder durch eine einstweilige Verfügung (z. B. Verbot von Glücksspielen und Wetten, Ausreiseverbot, Kontaktverbot zum Geschädigten) ersetzt werden.

Nachdem der Beschluss über die Inhaftnahme rechtskräftig geworden ist, hat der Beschuldigte das Recht, jederzeit die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu beantragen. Wird ein solcher Antrag abgelehnt, kann der Beschuldigte frühestens nach Ablauf von 30 Tagen erneut die Entlassung beantragen. Bringt er jedoch neue Gründe für eine Entlassung vor, ist eine Antragstellung auch vor Ablauf dieser Frist möglich.

Spätestens alle drei Monate nach Rechtskraft des Beschlusses über die Inhaftnahme oder des Beschlusses über die Fortdauer der Haft ist der Richter verpflichtet, auf Antrag des Staatsanwalts zu entscheiden, ob der Beschuldigte weiterhin in Haft zu belassen oder zu entlassen ist. Unterbleibt diese Entscheidung, ist der Beschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Bedingungen der Untersuchungshaft

Der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist berechtigt, uneingeschränkt Korrespondenz zu empfangen und zu versenden. Der Inhalt dieser Korrespondenz unterliegt jedoch grundsätzlich der Kontrolle. Hiervon ausgenommen ist die Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger; deren Kontrolle ist unzulässig.

Beschuldigte können in der Regel telefonisch Kontakt zu nahestehenden Personen aufnehmen. Diese Telefongespräche dürfen jedoch vom Gefängnisdienst überwacht werden. Die Kosten der Telefongespräche trägt der Beschuldigte selbst. Die Telefonate erfolgen über Prepaid-Telefonkarten von einem Festnetzanschluss innerhalb der Untersuchungshaftanstalt. Bei Antritt der Untersuchungshaft hat der Beschuldigte eine Liste der Telefonnummern vorzulegen, unter denen er nahestehende Personen kontaktieren möchte. Anrufe an andere Telefonnummern sind nicht zulässig.

Der Beschuldigte hat zudem das Recht, einmal innerhalb von zwei Wochen Besuch von bis zu vier Personen für die Dauer von jeweils neunzig Minuten zu empfangen. Voraussetzung ist, dass diese Personen zuvor eine Einladung zu einem konkreten Besuchstermin erhalten. Datum und Uhrzeit des Besuchs werden vom Gefängnisdienst festgelegt und können von den Besuchern nicht frei gewählt werden.

Von besonderer Bedeutung ist, dass der Verteidiger berechtigt ist, den Beschuldigten uneingeschränkt an jedem beliebigen Tag und zu jeder Uhrzeit zu besuchen. Er ist zudem befugt, mit dem Beschuldigten ohne Anwesenheit Dritter in einem hierfür vorgesehenen Raum zu sprechen.

Der Beschuldigte hat ferner das Recht, einmal innerhalb von drei Monaten ein Paket mit Lebensmitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs mit einem Höchstgewicht von bis zu fünf Kilogramm zu empfangen. Dieses Gewichtslimit gilt jedoch nicht für Pakete mit Kleidung zum Wechseln, Büchern, Tageszeitungen, Zeitschriften sowie hygienischen Artikeln. Auch Pakete unterliegen der Kontrolle durch den Gefängnisdienst.

Der Beschuldigte darf ohne Einschränkungen Geld empfangen, das auf ein hierfür vorgesehenes spezielles Bankkonto zu überweisen ist.

Verfahren gegen einen flüchtigen Beschuldigten

Ein Verfahren gegen einen flüchtigen Beschuldigten kommt in Betracht, wenn sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch Aufenthalt im Ausland entzieht oder sich vor den Strafverfolgungsbehörden verborgen hält und zwar nicht nur auf dem gebiet der Tschechischen Republik. In einem solchen Verfahren ist eine Zustellung von Schriftstücken an den Beschuldigten nicht erforderlich. Sämtliche Schriftstücke werden seinem Verteidiger zugestellt, der grundsätzlich vom Gericht bestellt wird und dem dieselben Rechte wie dem Beschuldigten zustehen. Das Gericht kann daher im Verfahren gegen einen Geflüchteten auch ohne Anwesenheit des Angeklagten entscheiden und ihn verurteilen.

Ist das Strafverfahren gegen einen Geflüchteten bereits rechtskräftig abgeschlossen und wurde er in Abwesenheit rechtskräftig schuldig gesprochen, kann der Verurteilte die Aufhebung der Entscheidung beantragen und auf einer erneuten Verhandlung seiner Sache in der Hauptverhandlung bestehen.

Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl wird gemäß den Vorschriften der Europäischen Union erlassen und ist in allen EU-Mitgliedstaaten gültig (im Folgenden „EHB“). In der Tschechischen Republik sind der Erlass eines EHB und die Übergabe der beschuldigten oder verurteilten Person im Gesetz Nr. 104/2013 Slg. über die internationale Justizzusammenarbeit in Strafsachen geregelt und in Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).

Aufgrund eines EHB ist jeder Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die verdächtige oder verurteilte Person festzunehmen und an den Staat zu übergeben, der den EHB erlassen hat, damit dort die Strafverfolgung durchgeführt oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung vollzogen werden kann. Ein EHB wird insbesondere dann erlassen, wenn eine Festnahme, Unterbringung in Untersuchungshaft oder Zuführung einer Person zum Strafvollzug angeordnet wurde, diese Anordnung jedoch innerhalb von sechs Monaten nicht erfolgreich vollzogen werden konnte.

Wird eine solche Person anschließend in einem EU-Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen, befindet sie sich in Übergabehaft. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats entscheidet daraufhin über die Übergabe an den ersuchenden Staat. Hält der Staat die Übergabe für gerechtfertigt, übergeben die zuständigen Organe die angeforderte Person an einem vereinbarten Ort den Behörden der Tschechischen Republik.

Begeht beispielsweise ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Tschechischen Republik eine Straftat und kehrt anschließend nach Deutschland zurück, kann ein tschechisches Gericht einen Europäischen Haftbefehl erlassen, damit die deutsche Polizei die Person zum Zwecke der Strafverfolgung in der Tschechischen Republik festnimmt. Die deutsche Behörde übergibt den Bürger jedoch nur, wenn sie die Zusicherung erhält, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung oder einer mit Entzug der persönlichen Freiheit verbundenen Maßregel in Deutschland gewährleistet ist.

Für einen tschechischen Staatsangehörigen, der in Deutschland eine Straftat begangen hat, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Die tschechische Polizei nimmt die Person aufgrund eines von einem deutschen Gericht erlassenen Europäischen Haftbefehls fest, um sie anschließend den deutschen Behörden zu übergeben. Im Verfahren über die Übergabehaft sowie im Übergabeverfahren muss die aufgrund des EHB festgenommene Person in der Tschechischen Republik durch einen Verteidiger vertreten werden.

Der Geschädigte

Der Geschädigte ist de Person, deren Gesundheit durch die Straftat beeinträchtigt wurde, der ein Vermögens- oder Nichtvermögensschaden entstanden ist oder zu deren Nachteil sich der Täter durch die Straftat bereichert hat.

Der Geschädigte ist berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens zu beantragen, dass das Gericht im Falle einer Verurteilung dem Angeklagten auferlegt, den durch die Straftat entstandenen Vermögens- oder Nichtvermögensschaden in Geld zu ersetzen oder die durch die Straftat erlangte ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Dies stellt einen erheblichen Vorteil für den Geschädigten dar, da er seine Ansprüche gegebenenfalls nicht zusätzlich im Wege einer zivilrechtlichen Klage geltend machen muss.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Gewährung von Schadenersatz spätestens in der Hauptverhandlung vor Eröffnung der Beweisaufnahme gestellt werden muss. Aus dem Antrag muss hervorgehen, aus welchen Gründen und in welcher Höhe der Anspruch auf Ersatz des Vermögens- oder Nichtvermögensschadens geltend gemacht wird oder aus welchen Gründen und in welchem Umfang der Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben wird. Der Geschädigte ist verpflichtet, die behaupteten Gründe sowie die Höhe des geltend gemachten Vermögens- oder Nichtvermögensschadens bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung durch Nachweise zu belegen.

Darüber hinaus kann der Geschädigte sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, der seine Interessen im Strafverfahren vertritt.

Anklageerhebung

Die Anklage ist im Strafverfahren das Instrument, mit dem der Beschuldigte auf Grundlage der Ergebnisse des Vorverfahrens vor Gericht gestellt wird. In der Tschechischen Republik kann gemäß der Strafprozessordnung, ebenso wie in der Schweiz, ausschließlich der Staatsanwalt Anklage erheben. Ein Institut der Privat- oder Subsidiäranklage, wie es im österreichischen oder deutschen Recht unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen ist, kennt das tschechische Rechtssystem nicht.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte gegen die Erhebung der Anklage keine Rechtsmittel einlegen kann. Das Gericht ist verpflichtet, über die erhobene Anklage zu entscheiden.

Der Staatsanwalt legt der Anklage die im Vorverfahren gesammelten Akten bei und informiert über deren Erhebung den Beschuldigten, den Verteidiger sowie den Geschädigten. Das für die Verhandlung zuständige Gericht übersendet die Anklageschrift anschließend an die beteiligten Personen, in der Regel zusammen mit der Vorladung zur Hauptverhandlung. Unabhängig davon kann die Anklageschrift jederzeit nach Mitteilung der Anklageerhebung beim zuständigen Gericht eingesehen werden.

Nach Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt bestimmt das Gericht den Termin der Hauptverhandlung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beschuldigte als Angeklagter geführt. Der Angeklagte kann nach Anklageerhebung beim zuständigen Gericht einen Antrag auf eine vorläufige Verhandlung im Zwischenverfahren stellen. Solche vorläufigen Verhandlungen kommen insbesondere in Betracht, wenn prozessuale Vorschriften im Vorverfahren verletzt wurden, die Tatsachenfeststellung unzureichend ist, die rechtliche Qualifikation der Tat fehlerhaft ist oder Gründe für eine Einstellung des Strafverfahrens vorliegen.

Strafbefehl

Der Strafbefehl ist eine vereinfachte Form der gerichtlichen Entscheidung, die zu einer Verurteilung führt. Er kommt vor allem in Verfahren vor dem Einzelrichter zur Anwendung und dient der beschleunigten und vereinfachten Strafverfolgung bei weniger schwerwiegenden Straftaten. Der Einzelrichter kann einen Strafbefehl erlassen, ohne eine mündliche Hauptverhandlung durchzuführen, sofern die Beweise den Tatbestand zuverlässig belegen. Dies ist auch im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens auf Basis eines summarischen Vorverfahrens möglich. Der Strafbefehl ist einer Verurteilung gleichgestellt. Innerhalb von acht Tagen nach Zustellung kann Einspruch eingelegt werden, der als Rechtsbehelf gilt. Mit der Einlegung des Einspruchs wird der Strafbefehl aufgehoben und das zuständige Gericht ordnet eine Hauptverhandlung an. In der Hauptverhandlung kann ein Urteil ergehen, das härter ausfällt als der ursprüngliche Strafbefehl.

Strafverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht

Die Hauptverhandlung ist die Phase des Strafverfahrens, die auf die Erhebung der Anklage folgt und in der über die Schuld und Strafe des Angeklagten sowie gegebenenfalls über die Anordnung von Maßregeln und den Schadenersatz für den Geschädigten entschieden wird. In der Tschechischen Republik folgt die Hauptverhandlung, ebenso wie in Deutschland, den Grundsätzen der Mündlichkeit und der Öffentlichkeit.

Zur Eröffnung der Hauptverhandlung fordert das Gericht den Staatsanwalt auf, die Anklage zu verlesen. Anschließend nehmen der Verteidiger und der Angeklagte Stellung zur Anklage. Daraufhin geht das Gericht zur Beweisaufnahme über, die die zentrale Phase der Hauptverhandlung darstellt. In dieser Phase klärt und bewertet das Gericht unter Teilnahme aller Verfahrensbeteiligten die Tatsachen, die für die in der Anklageschrift dargestellte Tat von Relevanz sind.

Nach der tschechischen Strafprozessordnung kann als Beweis alles verwertet werden, was zur Aufklärung der Sache beitragen kann. Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, Beweise sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Angeklagten zu sichern. In der Praxis verhält es sich jedoch oft anders: Entlastende Beweise muss der Angeklagte in der Regel aus eigener Initiative beschaffen oder im Rahmen der Hauptverhandlung deren Erhebung beantragen. Die Aufgabe des Verteidigers besteht darin, zu überprüfen, ob die von den Strafverfolgungsbehörden beigebrachten Beweise rechtmäßig beschafft wurden und ob für deren Erlangung und Verwertung alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, dürfen die betreffenden Beweise nicht zur Beurteilung der Schuld des Angeklagten herangezogen werden.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme eröffnet der vorsitzende Richter des Strafsenats die Schlussvorträge. Zunächst hält der Staatsanwalt sein Plädoyer, anschließend folgen die Schlussvorträge der übrigen Parteien oder ihrer Vertreter. Den letzten Vortrag halten der Verteidiger oder der Angeklagte selbst. Bevor sich der Senat zur abschließenden Beratung zurückzieht, wird dem Angeklagten das letzte Wort erteilt. Während dieses letzten Wortes dürfen dem Angeklagten keine Fragen gestellt werden. Die Erteilung des letzten Wortes am Ende der Verhandlung ist eine wichtige prozessuale Garantie, die die Rechte des Angeklagten sichert, da die Richter ihre abschließende Beratung unter dem unmittelbaren Eindruck seiner Worte beginnen.

Die Hauptverhandlung endet grundsätzlich mit einer Verurteilung oder einem Freispruch. Darüber hinaus kann das Strafverfahren eingestellt werden, wenn das Gericht während der Hauptverhandlung feststellt, dass ein Umstand vorliegt, der die Unzulässigkeit der Strafverfolgung, die Zurückverweisung der Sache an den Staatsanwalt oder die Unterbrechung der Strafverfolgung begründet. Unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen ist auch die Genehmigung eines Vergleichs („Deal“) möglich, der zugleich zur bedingten Einstellung der Strafverfolgung führt.

Die Rechte des Angeklagten Der Angeklagte hat das Recht, sich zu allen ihm zur Last gelegten Tatsachen sowie zu den entsprechenden Beweisen zu äußern. Er ist jedoch nicht verpflichtet, auszusagen, und muss über dieses Recht informiert werden. Der Angeklagte kann sich umfassend zur Anklage äußern, insbesondere die Tatsachen darlegen, die Gegenstand der Anklage sind, Umstände anführen, die die Anklage abschwächen oder widerlegen, und dazu Beweise vorbringen.

Der Angeklagte hat das Recht auf Akteneinsicht und kann sich aus den Akten Auszüge und Notizen sowie auf eigene Kosten Kopien der Akten oder einzelner Teile davon anfertigen. Es ist empfehlenswert, sich ausführlich mit dem Inhalt der Strafakte vertraut zu machen, zu überprüfen, ob dieser mit dem Stand der Akten aus dem Vorverfahren übereinstimmt, und Kopien wesentlicher Beweise anzufertigen.

Der Angeklagte hat das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, sich zu jedem aufgenommenen Beweis zu äußern sowie den Schlussvortrag zu halten und das letzte Wort zu führen. Darüber hinaus kann er alle Umstände und Beweise vorbringen, die seiner Verteidigung dienen, Anträge stellen und Rechtsmittel oder sonstige Rechtsbehelfe einlegen.

Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittel gegen ein Urteil der ersten Instanz ist die Berufung, die innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Urteils oder unmittelbar nach dessen Erlass bei dem Gericht einzulegen ist, dessen Urteil angefochten wird. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Zu Gunsten des Angeklagten können neben diesem selbst auch der Staatsanwalt sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten Berufung einlegen. Zum Nachteil des Angeklagten darf hingegen nur der Staatsanwalt oder der Geschädigte, soweit dieser einen Schadenersatzanspruch geltend macht, Berufung einlegen.

Die tschechische Strafprozessordnung legt keine konkreten Gründe fest, aus denen Berufung eingelegt werden darf. Die begünstigte Person kann das Urteil daher aus beliebigen Gründen anfechten, die sie für relevant hält. Die Berufung kann dabei auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

Das Berufungsgericht ist jeweils das übergeordnete Gericht der nächsthöheren Instanz, in dessen Bezirk das Gericht erster Instanz liegt. Der Verteidiger muss in allen Fällen, ebenso wie in der Hauptverhandlung, anwesend sein. Die Teilnahme des Staatsanwalts ist bei öffentlichen Sitzungen ebenfalls obligatorisch. Die Anwesenheit des Angeklagten ist dagegen nur erforderlich, wenn das Berufungsgericht dies für notwendig erachtet oder wenn der Angeklagte minderjährig ist.

Nach der tschechischen Strafprozessordnung kann das Berufungsverfahren auf mehrere Weise beendet werden: (i) durch Zurückweisung der Berufung, wenn das Berufungsgericht feststellt, dass sie unbegründet ist; (ii) durch Ablehnung der Berufung, wenn sie die formalen Anforderungen an den Inhalt der Berufung nicht erfüllt; (iii) durch Aufhebung des angefochtenen Urteils oder eines Teils davon und Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung; (iv) durch ein Urteil, wenn das Berufungsgericht selbst in der Sache entscheidet; (v) durch einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Sache an den Staatsanwalt zur weiteren Untersuchung zurückverweist; (vi) durch einen Beschluss, mit dem es den Geschädigten auf ein zivilrechtliches Verfahren verweist; (vii) durch einen Beschluss, mit dem die Sache an das Gericht erster Instanz zur weiteren Verhandlung zurückverweist.

Vollzugsbedingungen einer Freiheitsstrafe

Der Verurteilte kann während des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe uneingeschränkt Korrespondenz empfangen und absenden. Der Inhalt dieser Korrespondenz unterliegt grundsätzlich einer Kontrolle. Ausgenommen ist die Korrespondenz des Verurteilten mit seinem Verteidiger, deren Kontrolle unzulässig ist.

Der Verurteilte darf in der Regel das Telefon nutzen, um mit einer nahestehenden Person Kontakt aufzunehmen. Diese Telefonate können jedoch vom Gefängnisdienst abgehört und aufgezeichnet werden. Die Kosten der Telefongespräche trägt der Verurteilte selbst. Das Telefonieren erfolgt über Prepaid-Telefonkarten an Telefonautomaten innerhalb der Einrichtung.

Der Verurteilte hat das Recht, Besuch von nahestehenden Personen für insgesamt drei Stunden pro Kalendermonat zu empfangen. Es dürfen dabei höchstens vier Personen einschließlich minderjähriger Kinder gleichzeitig zu Besuch kommen. Besuche von minderjährigen Kindern bis zum Alter von 15 Jahren sind nur in Begleitung einer volljährigen Person (über 18 Jahre) zulässig. Die Besuche erfolgen auf Antrag der verurteilten Person, der dem zuständigen Sozialarbeiter in der Einrichtung vorzulegen ist. Der Sozialarbeiter stellt daraufhin eine schriftliche Besuchserlaubnis aus, auf der maximal vier nahestehende Personen, der Termin des Besuchs sowie Weisungen zur Durchführung des Besuchs vermerkt sind. Die Besuchserlaubnis wird von der verurteilten Person auf eigene Kosten an die Besucher übermittelt; nach Vorlage der Erlaubnis und Identitätsprüfung wird den Besuchern der Zutritt zur Einrichtung gewährt.

Der Verurteilte hat das Recht auf Rechtsbeistand durch einen Anwalt, der befugt ist, im Rahmen seiner Bevollmächtigung mit dem Verurteilten zu korrespondieren und mit ihm ohne Anwesenheit Dritter zu sprechen.

Der Verurteilte hat zudem das Recht, zweimal pro Jahr ein Paket mit Lebensmitteln und Gegenständen für den persönlichen Bedarf mit einem Höchstgewicht von bis zu fünf Kilogramm zu empfangen. Diese Gewichtsbegrenzung gilt jedoch nicht für Pakete mit Wäsche, Kleidung oder Gegenständen, die für die Durchführung eines Ausbildungs- oder Freizeitprogramms erforderlich sind. Die Pakete unterliegen der Kontrolle durch den Gefängnisdienst.

Der Verurteilte darf unbegrenzt Geld empfangen, das auf ein spezielles Bankkonto überwiesen wird. Für Einkäufe kann der Verurteilte auch das Geld verwenden, das er beim Antritt des Strafvollzugs dem Gefängnis übergeben hat.

Der Verurteilte, dem Arbeit zugewiesen wurde, ist verpflichtet zu arbeiten, sofern er gesundheitlich tauglich ist. Darüber hinaus ist der Verurteilte verpflichtet, die mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe verbundenen Kosten zu tragen. 

Die tschechischen Justizvollzugsanstalten bemühen sich bei der Unterbringung verurteilter Ausländer, soweit möglich, dafür zu sorgen, dass Gefangene derselben Staatsangehörigkeit oder mit ähnlichen Sprachkenntnissen miteinander kommunizieren können.

Strafregister und Führungszeugnisse

Im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit eines ausländischen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik kann es erforderlich sein, dass die ausländische Person einem Gericht, typischerweise dem Handelsregister, oder einer Verwaltungsbehörde ihr Führungszeugnis vorzulegen hat.

Da zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bisher kein spezielles internationales Abkommen besteht, muss ein in Deutschland ausgestelltes Führungszeugnis, also ein Auszug aus dem Bundeszentralregister, mit einer Apostille versehen werden, das heißt mit einer Überbeglaubigung, die in Deutschland für Führungszeugnisse durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt.

Im Gegensatz dazu bestehen mit Österreich und der Schweiz internationale Abkommen, die österreichische und schweizerische Staatsbürger von der Pflicht zur Apostillierung ihres Führungszeugnisses für die Verwendung in der Tschechischen Republik befreien.

Darüber hinaus ist es in der Praxis ausreichend, dass das Führungszeugnis nur in dem Staat beantragt wird, in dem es vorgelegt werden soll. In diesem Fall entfällt zwar die Pflicht zur Apostille, jedoch kann die Bereitstellung der erforderlichen Informationen durch den ausstellenden Staat längere Zeit in Anspruch nehmen. Beantragt ein deutscher Staatsbürger einen Auszug aus dem tschechischen Strafregister, holt das tschechische

Strafregister bei der zuständigen Behörde in Deutschland die dort eingetragenen Informationen über den Antragsteller ein, gemäß § 16g Abs. 2 Gesetz Nr. 269/1994 Slg., Strafregistergesetz. Umgekehrt kann ein tschechischer Staatsbürger in Deutschland einen Auszug aus dem deutschen Strafregister beantragen, der auch Informationen aus dem tschechischen Strafregister enthält, gemäß § 30b Bundeszentralregistergesetz BZRG.

Werden in der Tschechischen Republik Strafverfahren gegen einen Staatsbürger der Europäischen Union als Beschuldigten geführt, holt die Strafverfolgungsbehörde stets einen Auszug aus dem Strafregister des Herkunftslands ein. Eingetragene Straftaten werden dabei strafschärfend berücksichtigt.

Unterstützung durch die Botschaft

Die Botschaft des Staates, dessen Staatsangehöriger von einer freiheitsentziehenden Maßnahme betroffen ist, sei es wegen des Verdachts einer Straftat oder einer tatsächlich begangenen Straftat, ist berechtigt, ihrem Staatsangehörigen konsularische Hilfe zu leisten. Insbesondere umfasst diese Hilfe die Gewährung von Informationen zur Rechtslage, die Vermittlung des Kontakts zu einem örtlichen Anwalt sowie die Unterstützung bei der Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden.

Gemäß dem Gesetz über den Vollzug von Freiheitsstrafen werden ausländische Gefangene unmittelbar nach Aufnahme in den Strafvollzug darüber belehrt, dass sie sich an die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung ihres Heimatstaates wenden können. Ausländische Gefangene werden zudem über ihr Recht auf konsularischen Besuch informiert, der entweder auf eigenen Antrag oder auf Antrag ihrer Angehörigen erfolgen kann. Dieser Besuch wird nicht auf die Regelbesuche mit nahestehenden Personen angerechnet.

Darüber hinaus bietet die Botschaft die Möglichkeit, Fragen zum Vollzug der Freiheitsstrafe, einschließlich der Regelungen zur Reststrafe im Heimatstaat, zu erörtern. Ausländische Gefangene werden auch über dieses Recht belehrt. Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Überstellung in den Heimatstaat nach tschechischem Recht nur erfolgen kann, wenn ein internationales Abkommen, an das die Tschechische Republik gebunden ist, dies ausdrücklich vorsieht.

Autoren:
JUDr. Vojtěch Steininger, LL.M.
Mgr. Hedvika Hartmanová