Die Beweisaufnahme stellt einen zentralen Bestandteil des Strafverfahrens dar. Die Strafverfplgungsbehörden sammeln und prüfen Beweismittel, die Tatsachen nachweisen sollen, an denen kein begründeter Zweifel besteht. Diese Tatsachen bilden die Grundlage für die Entscheidung über Schuld und Strafe des Angeklagten. Der Beweisprozess ist häufig sehr komplex, insbesondere bei Verfahren, in denen organisierte Kriminalität im Fokus steht. Jedes Gerichtsverfahren unterliegt einer Kontrolle und nur ein „faires Verfahren“ kann als rechtmäßig gelten. Daher unterliegen die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie der Strafverfolgungsbehörden zahlreichen Kontrollmechanismen, etwa Gesetzen, verfassungsrechtlichen Normen oder internationalen Verträgen, die die Gerechtigkeit des Verfahrens sicherstellen sollen. Dieser Artikel erörtert die Frage der sogenannten unzulässigen Beweismittel im Strafverfahren im Kontext des Schutzes der grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten durch die Europäische Menschenrechtskonvention und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fasst die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich zusammen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme kommt es stets zu einem Interessenkonflikt – zwischen dem Interesse der Gesellschaft an einer gerechten Bestrafung des Täters und dem Recht des Einzelnen auf Privatsphäre und Unverletzlichkeit. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert das recht auf ein faires Gerichtsverfahren, das umfasst, dass jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Angelegenheit nach einem festgelegten Verfahren vor einem unabhängigen Gericht verhandelt wird. Ein ausdrücklicher Passus zur sogenannten Unzulässigkeit von Beweismitteln im Strafverfahren findet sich in der EMRK nicht, daher leitet die Rechtsprechung entsprechende Prinzipien ab. In der Rechtssache Tiemann gegen Frankreich und Deutschland stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass „Artikel 6 Absatz 1 der Konvention keine Regeln über die Zulässigkeit oder den Beweiswert von Beweismitteln oder über die Beweislast enthält, da dies grundsätzlich Fragen des nationalen Rechts sind“.[1] Der EGMR schloss somit seine Zuständigkeit aus, die Unzulässigkeit von Beweismitteln im Kontext von Artikel 6 Absatz 1 EMRK zu beurteilen. Die Zulässigkeit von Beweismitteln wird jedoch im Zusammenhang mit anderen grundlegenden Menschenrechten und Freiheiten geprüft. Dies bedeutet nicht, dass die Beweisaufnahme außerhalb der verfassungsrechtlichen Kontrolle stünde – grundlegende Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit, wie der Grundsatz der Waffengleichheit oder der Kontradiktorik, gelten auch für die Phase der Beweisaufnahme.[2]
Unzulässigkeit von Beweismitteln, die durch Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewonnen wurde
Ein Beweismittel, das durch Folter oder andere unmenschliche Behandlung erlangt wurde (Artikel 3 EMRK), gilt als absolut unzulässig. Damit ein Beweis als Verstoß gegen Artikel 3 EMRK gewertet werden kann, muss die unmenschliche oder grausame Behandlung ein bestimmtes Mindestmaß an Schwere erreichen.[3] Ein klassisches Beispiel hierfür ist der Verstoß gegen das Verbot der Selbstbelastung.
Die Frage des Verbots der Selbstbelastung im Kontext eines Verstoßes gegen Artikel 3 EMRK wurde vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Jalloh gegen Deutschland behandelt. Herr Abu Bakah Jalloh wurde am 29. Oktober 1993 von der Polizei beobachtet, wie er vor deren Augen einen dünnen Plastikbeutel (sogenannte „Blase“) aus seinem Mund nahm und gegen Geld an eine andere Person übergab. In der Annahme, dass diese Beutel Drogen enthielten, wurde Jalloh festgenommen. Dabei schluckte er eine weitere „Blase“, die er noch im Mund hatte. Weitere Drogen wurden bei ihm nicht gefunden. Die Polizei brachte den Beschwerdeführer in ein Krankenhaus, wo der Staatsanwalt anordnete, ihm Medikamente zu verabreichen, um Erbrechen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Maßnahme nicht zu, doch die Medikamente wurden ihm gewaltsam verabreicht, wodurch er eine „Blase“ mit 0,2182g Kokain erbrach. Infolge dieses Eingriffs litt der Beschwerdeführer jedoch noch mehrere Monate an gesundheitlichen Problemen.[4]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Artikel 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht grundsätzlich verbieten, auch gegen den Willen eines Verdächtigen auf medizinische Eingriffe zurückzugreifen, um Beweise für seine Beteiligung an einer Straftat zu erlangen. Allerdings muss jeder zwangsweise medizinische Eingriff zum Zweck der Beweisgewinnung durch die Umstände des konkreten Einzelfalls überzeugend gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der zweck darin besteht, aus dem Körper einer Person einen tatsächlichen Beweis für die Straftat zu erlangen, deren Begehung ihr vorgeworfen wird. Die besonders belastende Natur eines solchen Eingriffs erfordert eine sorgfältige und strenge Prüfung der Umstände des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang ist auch die Schwere der betreffenden Straftat angemessen zu berücksichtigen. Die staatlichen Behörden müssen nachweisen, dass sie alternative Methoden der Beweisgewinnung in Betracht gezogen haben. Darüber hinaus darf das gewählte Vorgehen kein Risiko einer dauerhaften Gesundheitsschädigung des Verdächtigten mit sich bringen.
Ebenso wie bei Eingriffen, die aus therapeutischen Gründen vorgenommen werden, darf auch die Art und Weise, in der eine Person einem zwangsweisen medizinischen Verfahren zum Zweck der Beweisgewinnung aus ihrem Körper unterzogen wird, nicht das in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 3 der Konvention festgelegte Mindestmaß an Härte überschreiten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die betroffene Person infolge des erzwungene medizinischen Eingriffs erhebliche körperliche Schmerzen oder Leiden erlitten hat. Ein weiterer Aspekt, der in Fällen zwangsweiser medizinischer Eingriffe zu beachten ist, betrifft die Frage, ob der Eingriff von einem Arzt angeordnet wurde und ob die betroffene Person währenddessen unter ständiger ärztlicher Aufsicht stand.[5] Ferner ist zu prüfen, ob der medizinische Zwangseingriff zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der betroffenen Person geführt hat und ob er dauerhafte gesundheitliche Folgen nach sich zog. Jede Strafverfolgungsbehörde sollte diese Grundsätze beachten – werden sie verletzt, handelt es sich um ein sogenanntes unzulässiges Beweismittel im Strafverfahren. Im Fall Jalloh gegen Deutschland stellte der Gerichtshof fest, dass der erlangte beweis die einzige Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers bildete. Das gegen ihn geführte Strafverfahren war daher unfair.
Eine weitere Situation , in der die Unzulässigkeit eines Beweismittels infolge eines Verstoßes gegen Artikel 3 der Konvention eintreten kann, liegt vor, wenn sogenannte abgelegte Beweismittel auf der Grundlage grausamer oder unmenschlicher Behandlung erlangt werden (sogenannte „fruit of the poisonous tree“ Doktrin). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründet eine solche Konstellation zunächst lediglich die Vermutung, dass im betreffenden Strafverfahren das Recht auf ein faires Verfahren verletzt wurde. Diese Vermutung wird erst im Rahmen der gerichtlichen Prüfung bestätigt oder widerlegt und gegebenenfalls wird dabei eine Verletzung des rechts auf ein faires Verfahren festgestellt. Mit der eigentlichen Frage der Zulässigkeit des Beweismittels müssen sich anschließend die nationalen Gerichte auseinandersetzen.
Unzulässigkeit von Beweismitteln wegen Verstoßes gegen das recht auf Achtung des Privatlebens
Artikel 8 der EMRK gewährleistet das recht jedes Einzelnen auf Achtung seines Privatlebens. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umfasst der Begriff des Privatlebens sowohl den Schutz der körperlichen[6] als auch der psychischen Integrität der Person.[7]
In den genannten sowie in anderen fällen, in denen eine mögliche Verletzung des Rechts auf Privatleben geprüft wird, ist stets eine Abwägung zwischen dem Recht auf Privatsphäre und dem legitimen Ziel vorzunehmen, das Artikel 8 Absatz 2 der Konvention vorsieht. Einer der bekanntesten Fälle ist Schmidt gegen Deutschland, in dem der Beschwerdeführer von der deutschen Polizei gezwungen wurde, Blut- und Speichelprobe abzugeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte unter Berücksichtigung aller Umstände keine Verletzung des legitimen Zwecks fest, da es sich um die Untersuchung einer Straftat von erheblicher Schwere handelte und der Eingriff auf gesetzlicher Grundlage erfolgte. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren lag daher nicht vor.
Fazit:
Die Verwendung von Beweismitteln, die infolge eines Verstoßes gegen andere durch die Konvention garantierte Rechte (neben Artikel 3) erlangt wurden, führt nicht automatisch zu einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 6 der Konvention gewährleistet ist. Kein einzelner Artikel der Europäischen Menschenrechtskonvention regelt ausdrücklich die Zulässigkeit oder die Methodik der Beweiswürdigung im Strafverfahren. Maßgeblich bleibt daher ausschließlich Artikel 6, der das recht auf ein faires Gerichtsverfahren garantiert und konkretes Sicherungen eines gerechten Verfahrens vorsieht. Daraus lässt sich zusammenfassen, dass die Beweisführung mit der Konvention im Einklang steht, sofern sie nicht gegen diese Garantien verstößt. Die Zulässigkeit von Beweismitteln verbleibt demnach grundsätzlich in der ausschließlichen Zuständigkeit des innerstaatlichen Rechts und der nationalen Gerichte.
Dennoch hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung mit der Zulässigkeit von Beweismitteln im Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen andere grundlegende Rechte und Freiheiten befasst, insbesondere gegen das Verbot von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung (Artikel 3 EMRK) sowie gegen das Recht auf Schutz des Privatlebens (Artikel 8 EMRK).
Der EGMR stellte fest, dass die Konvention grundsätzlich nicht verbiete, auf zwangsweise medizinische Eingriffe zurückzugreifen, die der Aufklärung von Straftaten dienen. Jeder Eingriff in die körperliche Integrität einer Person zum Zweck der Beweisgewinnung muss jedoch einer strengen Kontrolle unterliegen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: das Ausmaß, in dem der zwangsweise medizinische Eingriff für die Beweisgewinnung erforderlich ist, das gesundheitliche Risiko für den Verdächtigen, die Art der Durchführung des Eingriffs, die verursachten körperlichen Schmerzen und psychischen Leiden, das Ausmaß der ärztlichen Aufsicht sowie die Auswirkungen auf die Gesundheit des Verdächtigen. Vor dem Hintergrund aller Umstände des konkreten Einzelfalls darf der Eingriff nicht das Mindestmaß an Härte erreichen, das ihn unter den Anwendungsbereich von Artikel 3 EMRK fallen lassen würde.
Daraus ergibt sich klar, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht jede Verletzung eines durch die Konvention garantierten Rechts automatisch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren insgesamt oder die nachfolgende Unverwertbarkeit eines Beweismittels zur Folge hat. Es bleibt daher umstritten, ob ein Verfahren, in dem ein rechtswidrig erlangter Beweis verwendet wird, als fair angesehen werden kann und ob es richtig ist, dass der EGMR ein solches Vorgehen in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich zulässt. Über diese Frage wird in Fachkreisen intensiv diskutiert, und die juristische Meinung ist trotz der klaren Linie des EGMR derzeit nicht einheitlich.
[1] Urteil des EGMR Tiemann gegen Frankreich und Deutschland vom 27. April 2000, Nr. 47457/99 und 47458/99.
[2] Beschluss des Verfassungsgerichts II. ÚS 3312/16 vom 8. Dezember 2016, Absatz 13.
[3] Urteil des EGMR Jalloh gegen Deutschland vom 11. Mai 2006, Nr. 54810/00, Absatz 67.
[4] Weitere Informationen sind dem Urteil Jalloh gegen Deutschland zu entnehmen, das hier abrufbar ist: https://sbirka.nsoud.cz/vyber/jalloh-proti-nemecku-rozsudek-velkeho-senatu-ze-dne-11-7-2006/.
[5] Urteil des EGMR in der Rechtssache Ilijkov gegen Bulgarien, Antrag Nr. 33977/96.
[6] Urteil des EGMR in der Rechtssache Schmidt gegen Deutschland vom 18. Juni 1994, Nr. 135/80/88.
[7] Urteil des EGMR in der Rechtssache Wainwright gegen das Vereinigte Königreich, 26. September 2006, Nr. 12350/04, Absatz 43.