… gemäß der Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust.
In einer Situation, in der gegen einen Fahrer eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt wird, stellt sich eine wichtige Frage: „In welchem Hoheitsgebiet?“
Eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust ist eine Maßnahme, die in allen EU-Mitgliedstaaten üblich ist. Die Rechtsrahmen der Mitgliedstaaten unterscheiden sich jedoch unter anderem in den Bedingungen, unter denen eine solche Maßnahme verhängt werden kann, in der Art und Weise der Vollstreckung oder in den tatsächlichen Zeitspannen der verhängten Maßnahmen.
Unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust festlegt, gilt Folgendes. Die Entscheidung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Staates, der diese Maßnahme verhängt hat. Der Grund für diese begrenzte Gültigkeit ist das Territorialitätsprinzip, wonach ein Staat seine Zuständigkeit nicht über sein eigenes Hoheitsgebiet hinaus ausdehnen kann. Wenn also beispielsweise ein tschechischer Staatsbürger in Italien unter Alkoholeinfluss fährt und gegen ihn von den italienischen Behörden eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt wird, darf er sowohl in der Tschechischen Republik als auch in allen anderen Staaten außer Italien weiterhin Auto fahren.
Die Zahl der Fälle, in denen sich Unfälle, Vergehen oder Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat ereignen als in dem Ausstellungsmitgliedstaat[1], nimmt stetig zu. Die Bindung der Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust an ein bestimmtes Territorium und nicht an den Fahrer selbst schwächt in der Folge die (internationale) Verkehrssicherheit.
Die Europäische Union hat bereits auf diese Situation reagiert, und zwar durch die Verabschiedung einer neuen Richtlinie im Oktober 2025[2], die sich auf die Übermittlung und Durchsetzung von Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust konzentriert, die EU-weit verhängt werden.
Im Lichte dieser Richtlinie wird es nicht mehr entscheidend sein, welcher Mitgliedstaat die Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt hat. Eine solche Entscheidung sollte im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten wirksam sein, allerdings nicht ohne Ausnahme.
Wird gegen einen Fahrer eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust durch einen anderen Mitgliedstaat als den Ausstellungsmitgliedstaat verhängt, so teilt dieser Staat dem Ausstellungsmitgliedstaat die Verhängung dieser Entscheidung mit.
Es werden nur solche Entscheidungen mitgeteilt:
- die im Entziehug, der Aussetzung oder der Einschränkung der Fahrerlaubnis, dem Entzug des Führerscheins oder der (Nicht-)Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins bestehen;
- die wegen der Begehung eines die Verkehrssicherheit gefährdenden Delikts verhängt wurden, für das nach dem Recht dieses Staates eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt werden kann, und bei denen es sich handelt um[3]:
- Trunkenheit im Verkehr,
- Fahren unter Drogeneinfluss,
- Geschwindigkeitsüberschreitung oder
- Verursachung des Todes oder einer schweren Körperverletzung einer anderen Person infolge eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften.
- gegen deren Verhängung kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann;
- die für einen festgesetzten Zeitraum von mindestens drei Monaten verhängt wurden;
- die zum Zeitpunkt der Mitteilung noch für mindestens einen Monat andauern und
- die direkt gegen den Fahrer verhängt wurden, der das die Verkehrssicherheit gefährdende Delikt begangen hat, für das eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt werden kann.[4]
Nur bei Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen wird die Verhängung der Entscheidung weiter mitgeteilt. „Flächendeckend“ werden somit offensichtlich nur Entscheidungen gelten, die in schwerwiegenderen Fällen verhängt werden. Es muss nämlich auch die Dauer des gesamten Verwaltungsprozesses berücksichtigt werden – von der Verhängung der Entscheidung über die Mitteilung bis hin zur Annahme der entsprechenden Maßnahmen durch den Ausstellungsmitgliedstaat, damit die Mitteilung überhaupt zweckmäßig ist.
Nicht alle Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust müssen mitgeteilt werden, und ebenso führen nicht alle Mitteilungen zwangsläufig zu Maßnahmen des Ausstellungsmitgliedstaats. Selbst wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, führt eine Mitteilung nicht zu den beabsichtigten Folgen, wenn sie nicht vollständig korrekt erfolgte oder wenn das sanktionierte Verhalten nach dem Recht des Ausstellungsmitgliedstaats nicht zur Verhängung einer Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust führen würde. In anderen Fällen liegt die Anwendung einer Ausnahme im Ermessen des Ausstellungsmitgliedstaats. Die Maßnahme muss beispielsweise nicht ergriffen werden, wenn die Entscheidung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 50 km/h verhängt wurde.[5]
Wird eine Entscheidung über den Fahrberechtigungsverlust verhängt, kann diese – selbst wenn sie im gesamten Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten gilt – nur vor den Gerichten des Staates angefochten werden, der die Entscheidung verhängt hat.[6]
Es ist daher die Frage, wie breit die Anwendung der in der Richtlinie enthaltenen Regelung in der Praxis sein wird. Nicht nur ist eine bestimmte Gruppe von Entscheidungen, die der Mitteilungspflicht unterliegen, strikt definiert, sondern dem Mitgliedstaat, der die Mitteilung erhält, wird zudem ein Ermessensspielraum eingeräumt, ob er die rechtlichen Maßnahmen überhaupt ergreift. Zur Übermittlung der Mitteilungen mittels einer elektronischen Standardbescheinigung muss das EU-Führerscheinnetz angepasst sowie die Kommunikation zwischen den zuständigen nationalen Behörden zu diesem Zweck gestärkt werden. Bis Ende November 2028 sollten die Mitgliedstaaten die entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften verabschieden, und ein Jahr später sollten die Verfahren bereits gemäß den geltenden Gesetzen durchgeführt werden.
Es ist unmöglich vorherzusagen, wann das entsprechende tschechische Gesetz verabschiedet wird oder ob dies innerhalb der festgelegten Umsetzungsfrist geschieht. Sicher ist jedoch, dass Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust für mindestens die nächsten drei Jahre weiterhin nur im Hoheitsgebiet des Staates gelten, der die Entscheidung verhängt hat.
[1] Oder eines anderen Staates als des Staates, in dem der Fahrer seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
[2] Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2025/2205 in Bezug auf bestimmte Entscheidungen über den Fahrberechtigungsverlust (im Folgenden „Richtlinie“).
[3] Art. 1 Abs. 2 Nr. 23 der Richtlinie.
[4] Der durch die Richtlinie neu eingefügte Artikel 15a der Richtlinie (EU) 2025/2205.
[5] Der durch die Richtlinie neu eingefügte Artikel 15e Abs. 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2025/2205.
[6] Der durch die Richtlinie neu eingefügte Artikel 15g Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2025/2205.