Zum Inhalt springen

Seitennavigation

Pflichtverletzungen von Nachlassverwaltern – ein Plädoyer für die Zuständigkeit nach EuErbVO

Die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden „EuErbVO“) bezweckt, die Regelung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen und transparenter zu gestalten sowie die vor ihrem Inkrafttreten verbreitete Aufspaltung von Nachlässen zu vermeiden. Maßgeblich für die Anwendung der Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Auf diese Weise trägt die EuErbVO dazu bei, die Bedeutung nationaler Grenzen im Erbrecht zu reduzieren und nationale Besonderheiten in den Hintergrund treten zu lassen.

Ein zentrales Element der Verordnung bildet die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Erbschaft als Ganzes. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese Zuständigkeit auch die Nachlassverwaltung und insbesondere die Pflichten des Nachlassverwalters erfasst. Konkret stellt sich damit die Frage, ob Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters ebenfalls unter die internationale Zuständigkeit nach der EuErbVO fallen oder als eigenständige Streitigkeit gesondert zu behandeln sind.

Der vorliegende Beitrag zeigt, dass Streitigkeiten wegen Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters als Entscheidungen in Erbsachen im Sinne der EuErbVO zu qualifizieren sind und daher der internationalen Zuständigkeit nach der Verordnung unterfallen.

Allgemeines zu EuErbVO

Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) gilt grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Anwendung findet sie auf Erbfälle, bei denen der Todesfall nach ihrem Inkrafttreten eingetreten ist. Erfasst werden insbesondere Nachlässe mit grenzüberschreitendem Bezug. Ein grenzüberschreitender Erbfall liegt beispielsweise vor, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Tschechischen Republik hat oder Vermögenswerte sowohl in Deutschland als auch in Tschechien besitzt. In diesen Fällen stellt sich die Frage nach dem anwendbaren nationalen Erbrecht sowie der internationalen Zuständigkeit für Entscheidungen in der Erbsache.

Nach Art. 21 EuErbVO richtet sich das anwendbare Erbrecht nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lag der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers im Ausland, findet das Recht dieses Landes auf den gesamten Nachlass Anwendung, unabhängig davon, wo sich die Vermögenswerte befinden. Zuständig ist das Gericht am letzten Aufenthaltsort des Erblassers. Dies erleichtert die Abwicklung grenzüberschreitender Nachlässe und reduziert das Risiko widersprüchlicher Entscheidungen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Zuständigkeit für die Erbschaft auch die Nachlassverwaltung und Streitigkeiten über Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters umfasst.

Nachlassverwaltung

Die Nachlassverwaltung umfasst die Organisation und Verwaltung des Nachlasses durch eine bestimmte Person oder Institution, bevor dieser an die Erben verteilt wird. Sie dient insbesondere dazu, die Rechte der Gläubiger zu sichern und den Nachlass zu erhalten.

Im deutschen Recht ist der Nachlassverwalter in den §§ 1975-1992 BGB geregelt. Seine Aufgaben und Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 1985 BGB. Danach hat er den Nachlass zu verwalten, die Gläubiger zu befriedigen und die Erben über den Stand des Nachlasses zu informieren. Der Nachlassverwalter wird nach § 1981 BGB durch das Gericht bestellt, wenn der Erbe oder ein Nachlassgläubiger dies beantragen.

In der Tschechischen Republik ernennt der Erblasser den Nachlassverwalter. Hat er dies nicht getan, wird der Nachlass von den Erben verwaltet. Das Gericht kann den Verwalter aus wichtigem Grund bestellen (§ 157 des Gesetzes Nr. 292/2013 Slg. über besondere Gerichtsverfahren, CZ). Der Nachlassverwalter führt eine einfache Verwaltung (§§ 1405 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, CZ), das bedeutet, er nimmt alle Handlungen vor, die für den Erhalt des Nachlasses erforderlich sind, macht die Rechte am verwalteten Vermögen geltend und wirtschaftet dabei sorgfältig.

Kommt der Nachlassverwalter seinen Pflichten nicht nach, haftet er gegenüber den Erben. In grenzüberschreitenden Fällen stellt sich daher die Frage, ob die Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO auch Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters erfasst.

Pflichtverletzungen von Nachlassverwalter als Bestandteil der Erbsache

Im Folgenden wird gezeigt, dass Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters Teil der Erbsache sind und damit der Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO unterfallen.

Bereits Erwägungsgrund 9 der EuErbVO spricht dafür, dass die Nachlassverwaltung sowie mögliche Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters als Entscheidungen in Erbsachen einzuordnen sind. Der Erwägungsgrund stellt klar, dass der Anwendungsbereich der Verordnung sämtliche zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erfasst. Dazu gehört der Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten, unabhängig, ob die Erbfolge testamentarisch oder gesetzlich erfolgt. Zu Sicherung und Abwicklung dieses Übergangs werden in vielen Rechtsordnungen Nachlassverwalter bestellt, deren Aufgabe darin besteht den Nachlass bis zur endgültigen Übertragung auf die Erben zu verwalten. Wenn die Verordnung den Übergang von Vermögenswerten, rechten und Pflichten umfasst, dann müssen auch die Instrumente zur Abwicklung dieses Übergangs erfasst sein. Die Tätigkeit des Nachlassverwalters steht damit in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der Durchführung der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Pflichtverletzungen im Rahmen dieser Verwaltungstätigkeit betreffen folglich die Abwicklung des Erbfalls selbst und sprechen dafür, entsprechende Streitigkeiten dem Anwendungsbereich der Verordnung zuzuordnen. Eine Ausklammerung der Haftung des Nachlassverwalters würde die von der Verordnung angestrebte Konzentration der Zuständigkeit für Erbsachen unterlaufen.

Art. 29 EuErbVO spricht für diese Einordnung. Die Vorschrift regelt die Bestellung und Befugnisse von Nachlassverwaltern in Fällen mit ausländischem Erbstatut und verdeutlicht damit, dass deren Tätigkeit integraler Bestandteil der durch die Verordnung erfassten Nachlassabwicklung ist. Indem Art. 29 EuErbVO den nach Art. 4 ff. zuständigen Gerichten die Möglichkeit eröffnet, Nachlassverwalter nach eigenem Recht zu bestellen und ihre Befugnisse zumindest ergänzend nach der lex fori auszugestalten, wird eine enge funktionale Verknüpfung zwischen internationaler Zuständigkeit, anwendbarem Erbrecht und Nachlassverwaltung hergestellt. Diese Verzahnung von forum und ius spricht dafür, die Nachlassverwaltung nicht als externes Institut, sondern als verfahrensrechtlich eingebetteten Bestandteil der erbrechtlichen Gesamtabwicklung zu verstehen. Besonders deutlich wird dies dadurch, dass Art. 29 EuErbVO die gerichtliche Kontrolle über Bestellung, Aufgaben und Befugnisse des Nachlassverwalters zentral im Erbverfahren bündelt und damit eine Aufspaltung zwischen Erbstatut und Verwaltungsebene vermeiden will. Fallen bereits Bestellung und Kompetenzzuweisung in die Zuständigkeit des forum successionis, spricht ein Erst-recht-Schluss dafür, auch haftungsrechtliche Fragen aus dieser Tätigkeit demselben Zuständigkeitsregime zu unterstellen, um eine kohärente und widerspruchsfreie Nachlassabwicklung sicherzustellen.

Dies bestätigt zugleich die Maßgeblichkeit der unionsrechtlichen Zuständigkeitsordnung nach der EuErbVO. Hieraus folgen unmittelbare Auswirkungen für die internationale Zuständigkeit. Ausgangspunkt ist die zentrale Zuständigkeitsregel des Art. 4 EuErbVO. Danach sind für Entscheidungen in Erbsachen grundsätzlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Begriff der „Entscheidungen in Erbsachen“ ist in der Verordnung nicht legaldefiniert und daher autonom sowie unionsrechtlich auszulegen. Maßgeblich ist, ob der jeweilige Streitgegenstand in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung gemäß Art. 1 EuErbVO fällt. Nach Art. 1 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Ausgenommen sind lediglich Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters können der Rechtsnachfolge von Todes wegen zugeordnet werden, wenn sie in einem engen funktionalen Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses stehen. Die Nachlassverwaltung dient der Sicherung der Erbmasse sowie deren ordnungsgemäßer Verteilung und ist damit Bestandteil der Durchführung der erbrechtlichen Rechtsnachfolge. Streitigkeiten über Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters betreffen daher nicht lediglich eine isolierte Haftungsfrage, sondern zugleich die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses. Nach Art 1 Abs. 2 EuErbVO sind die Nachlassverwaltung sowie die Aufgaben nicht ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Begriff der „Erbsache“ funktional auszulegen ist. Maßgeblich ist nicht die rechtliche Einordnung eines Anspruchs nach nationalem Recht, sondern dessen sachlicher Zusammenhang mit der Erbmasse und der Nachlassabwicklung. Auch Ansprüche, die nach nationalem Recht zivilrechtlicher Natur sind, können daher als Erbsachen qualifiziert werden, wenn sie unmittelbar die Verwaltung oder Verteilung des Nachlasses betreffen.

Ausgehend von dieser funktionalen Auslegung spricht vieles dafür, auch Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters dem Bereich der Erbsache zuzuordnen. Die Tätigkeit des Nachlassverwalters dient unmittelbar der Verwaltung, Sicherung und letztlich der Verteilung des Nachlasses. Seine Rechte und Pflichten entstehen ausschließlich im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung und beziehen sich unmittelbar auf die Erbmasse.

Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, ob der Streitgegenstand die organisatorische oder rechtliche Abwicklung des Nachlasses betrifft.

Ansprüche wegen Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters knüpfen unmittelbar an dessen Tätigkeit bei der Verwaltung der Erbmasse an und betreffen damit die ordnungsgemäße Durchführung der Nachlassabwicklung. Sie beruhen nicht auf einem vom Erbfall unabhängigen Schuldverhältnis, sondern auf der durch den Erbfall begründeten Stellung des Nachlassverwalters. Zwischen dem Streitgegenstand und der Verwaltung sowie Verteilung des Nachlasses besteht daher ein hinreichender enger sachlicher Zusammenhang, sodass auch Streitigkeiten über Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters als Erbsachen im unionsrechtlichen Sinne einzuordnen sind.

Diese Auslegung wird zudem durch Erwägungsgrund 42 der Verordnung gestützt. Danach soll das auf die Erbfolge anwendbare Recht die Erbschaft vom Beginn der Nachlassabwicklung bis zum Übergang der Nachlassgegenstände auf die berechtigten Personen regeln. Der Erwägungsgrund stellt ausdrücklich klar, dass dieses Recht auch Fragen der Nachlassverwaltung sowie der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten umfasst.

Die funktionale Einordnung von Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters als Erbsachen entspricht zudem der systematischen Konzeption der Verordnung im Bereich des anwendbaren Rechts. Diese Wertentscheidung des Unionsgesetzgebers kommt insbesondere in Art. 21 und Art. 23 der EuErbVO zum Ausdruck.

Nach Art. 21 EuErbVO unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Vorschrift verwirklicht den Grundsatz der Einheit des Nachlasses und legt das auf den gesamten Nachlass anzuwendende Recht verbindlich fest. Zu diesem einheitlichen Erbstatut gehört auch die Verwaltung des Nachlasses einschließlich der damit verbundenen Rechte und Pflichten eines Nachlassverwalters. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters sind funktional Teil der Nachlassabwicklung und dienen dem Schutz der Nachlassmasse sowie der Rechte der Erben. Würde man solche Ansprüche vom Anwendungsbereich der Verordnung ausnehmen, widerspräche dies dem in Art. 21 EuErbVO verankerten Prinzip der Einheit des Nachlasses sowie dem Ziel der Verordnung, das auf den gesamten Nachlass anzuwendende Recht einheitlich festzulegen. Eine solche Ausklammerung würde zu einer Aufspaltung der auf die Nachlassabwicklung anwendbaren Rechtsordnung führen und damit die Kohärenz des durch die Verordnung geschaffenen Systems beeinträchtigen.

Auch Art. 23 EuErbVO konkretisiert den Inhalt des auf die Rechtsnachfolge anzuwendenden Rechts. Die Vorschrift erfasst insbesondere den Übergang sämtlicher Vermögenswerte, rechte und Pflichten des Nachlasses auf die Erben sowie gegebenenfalls auf Vermächtnisnehmer. Maßgeblich ist dabei nicht nur das Bestehen erbrechtlicher Rechtspositionen, sondern auch deren tatsächlicher Übergang auf die berechtigten Personen. Hierzu gehören auch die Voraussetzungen für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters können diesen Übergang unmittelbar beeinträchtigen.

Zusammen mit Art. 21 EuErbVO betrifft dies den Vermögensübergang auf die Erben. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters sind daher funktional der Nachlassabwicklung zuzuordnen und fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung.

Diese systematische Einordnung wird schließlich auch durch Art. 63 EuErbVO bestätigt. Die Vorschrift betrifft das Europäische Nachlasszeugnis und setzt ausdrücklich voraus, dass neben Erben und Vermächtnisnehmern auch Nachlassverwalter als an der Abwicklung des Nachlasses beteiligte Personen auftreten können. Das Nachlasszeugnis dient insbesondere dazu, deren Stellung und Befugnisse im Rechtsverkehr nachzuweisen. Damit wird deutlich, dass die Tätigkeit des Nachlassverwalters als Bestandteil der zivilrechtlichen Abwicklung der Rechtsnachfolge von Todes wegen verstanden wird. Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters stehen daher in engem Zusammenhang mit der durch die Verordnung geregelten Nachlassabwicklung.

Zusammenfassung

Insgesamt spricht dies dafür, auch Streitigkeiten über Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters in den Anwendungsbereich der EuErbVO einzubeziehen. Eine Ausklammerung solcher Streitigkeiten würde die systematische Einbindung der Nachlassverwaltung in das Regelungskonzept der Verordnung unterlaufen.

Obwohl die genannten Punkte dafür sprechen, dass die für Entscheidungen über die Erbschaft als Ganzes zuständigen Gerichte auch Verfahren wegen Pflichtverletzungen des Nachlassverwalters erfassen könnten, ist nicht ausgeschlossen, dass die Nachlassverwaltung aus dem Anwendungsbereich der EuErbVO herausfällt. Sollte dies der Fall sein, stellt sich die Frage, nach welcher Norm sich die Zuständigkeit für Streitigkeiten über Pflichtverletzungen von Nachlassverwaltern bestimmt. Mangels anderer anwendbarer Sonderregelungen könnte sich die Zuständigkeit dann nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Brüssel Ia-Verordnung) richten.

Gleichwohl sprechen gewichtige Argumente dafür, Pflichtverletzungen eines Nachlassverwalters dem Anwendungsbereich der EuErbVO zuzuordnen. Die Frage ist derzeit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorentscheidung vorgelegt. Die Entscheidung wird daher mit besonderem Interesse erwartet.