Die Zeit nach dem Tod eines nahestehenden Menschen ist für die Betroffenen emotional und psychisch sehr belastend und häufig mit der schrittweisen Gewöhnung an eine neue Realität ohne die Anwesenheit des Verstorbenen verbunden. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass diese Phase für die Hinterbliebenen auch mit einer Reihe von Pflichten verbunden ist, die eng mit der Regelung und Verwaltung der administrativen und behördlichen Angelegenheiten des Verstorbenen zusammenhängen. Zu diesen Angelegenheiten gehört unter anderem die Pflicht der Hinterbliebenen, die Beendigung des Vertrags über die gebündelte Energieversorgung, also über die Lieferung von Gas und Strom, für die Immobilie des Verstorbenen zu klären. Dieser Artikel bietet den Leserinnen und Lesern einen grundlegenden Überblick sowie eine praktische Orientierung dazu, wie in einer Situation vorzugehen ist, in der ein naher Angehöriger verstirbt und gleichzeitig zwischen ihm und dem Strom- beziehungsweise Gaslieferanten ein Vertrag über die gebündelte Energieversorgung besteht.
Zu Beginn dieses Artikel ist es wichtig, den Leser darauf hinzuweisen, dass der Tod eines Angehörigen nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags über die gebündelte Energieversorgung, also über Gas und Strom (im Folgenden „Vertrag“), führt. Das Bürgerliche Gesetzbuch legt die Grundregel fest, dass mit dem Tod des Schuldners seine Verpflichtung grundsätzlich nicht erlischt, sofern der Inhalt der Verpflichtung keine Leistung vorsah, die ausschließlich persönlich vom Schuldner zu erbringen war. Eine Geldzahlung an den Strom- oder Gaslieferanten als Gegenleistung für die Energieversorgung kann keinesfalls als eine persönliche Leistung angesehen werden.
Angesichts dieser Tatsache sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, den Vertrag mit dem betreffenden Energieversorger zu kündigen, da dies auch in ihrem eigenen Interesse liegt. Die Beendigung des Vertrags erfolgt grundsätzlich auf zwei Wegen. Zum einen kann die Verbraucherstelle vom Verstorbenen auf einen Angehörigen übertragen werden, sodass die Energieversorgung der Immobilie erhalten bleibt. Zum anderen kann der Vertrag vollständig gekündigt werden, wenn die Energieversorgung der Verbrauchsstelle aus verschiedenen Gründen nicht mehr erforderlich ist und niemand sie benötigt.
In beiden Fällen müssen die Angehörigen beim Energieversorger das jeweils erforderliche Formular ausfüllen, je nachdem, ob der Vertrag gekündigt oder auf eine andere Person übertragen werden soll. Der Energieversorger benötigt zudem einen Nachweis über den Tod des Hinterbliebenen, beispielsweise eine eidesstattliche Erklärung eines Angehörigen, damit der Vertrag umgeschrieben oder vollständig gekündigt werden kann. In den meisten Fällen ist eine Kopie der Sterbeurkunde das geeignete Dokument, in Ausnahmefällen akzeptiert der Energieversorger jedoch auch eine gerichtliche Verfügung, die den Tod der Person feststellt. Es ist außerdem zu beachten, dass mit der Umschreibung oder Kündigung des Vertrags nicht bis zum Beginn oder gar zum Abschluss des Erbschaftsverfahrens gewartet werden muss, was in manchen Fällen mehrere Monate dauern kann. Vollständig zu klären ist auch, dass etwaige Zahlungsrückstände oder Überzahlungen vom Energieversorger mit den Erben geregelt werden müssen.
Sollten die Hinterbliebenen den Vertrag nicht kündigen oder auf eine neue Person übertragen, sind die damit verbundenen Risiken und möglichen Probleme zu berücksichtigen. Unterlassen sie die genannten Schritte und wird weiterhin Energie im Rahmen eines Vertrags verbraucht, der auf den Namen der verstorbenen Person lautet, stellt dies nicht automatisch einen unberechtigten Verbrauch im Sinne des Energiegesetzes dar, also einen Verbrauch ohne gültigen Vertrag. Für die Zwecke dieses Artikels wird jedoch davon ausgegangen, dass Energierechnungen oder Mahnungen für ausstehende Kautionen weiterhin an den Namen und die Adresse des Verstorbenen gesendet werden, da der Energieversorger über den Tod keine Kenntnis hat. In einer solchen Situation kann dies früher oder später zur zwangsweisen Trennung der Verbrauchsstelle vom Verteilernetz wegen Nichtzahlung führen. Die Wiederanbindung der Verbrauchsstelle an das Verteilernetz ist grundsätzlich mit einer Gebühr verbunden, deren Höhe von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ist. Auch in diesem Fall sind die Hinterbliebenen verpflichtet, die offene Energieverbrauchsschuld zu begleichen (siehe unten).
Wenn die Angehörigen den Tod ihres Angehörigen zu ihrem Vorteil nutzen und weiterhin Energie aus dem Vertrag des Verstorbenen beziehen, ohne dafür zu bezahlen, weil sie glauben, dass der Versorger die Schuld nur vom Verstorbenen einfordert, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Hinterbliebenen für die entstandene Schuld haften. Sobald der Energieversorger vom Tod des angehörigen Kenntnis erhält, wird er prüfen, wie das Erbschaftsverfahren geregelt wurde und wer als Erbe des Verstorbenen eingesetzt wurde. Danach kann der Energieversorger die an der Verbrauchsstelle entstandene Schuld bei den Erben geltend machen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Erben für die Energieverbrauchsschuld sowohl für den Zeitraum vor dem Tod des Verstorbenen aufgrund des Übergangs der Schulden des Verstorbenen als auch für die Zeit nach dem Tod aufgrund des Übergangs der Rechte und Pflichten aus dem Energieversorgungsvertrag haften. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Erben des Verstorbenen an die Stelle des Verstorbenen im Vertrag treten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Tod eines Angehörigen alle notwendigen Schritte zur Beendigung der Energielieferverträge ergriffen werden sollten. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass die Verbrauchsstelle wegen Nichtbezahlung der Energierechnungen vom Verteilernetz abgetrennt wird und anschließend unnötige Gebühren für den Wiederanschluss anfallen. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Erben nicht aufgefordert werden, die Schulden für den Energieverbrauch in der Immobilie nachträglich zu begleichen, selbst wenn die Immobilie nicht genutzt wurde oder von Dritten bewohnt wird.