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Insolvenzobjekt und polizeiliche Versiegelung

Immobilien

„Guten Tag, vor etwa einem Jahr erwarb ich über ein renommiertes Immobilienbüro ein Einfamilienhaus nebst dazugehörigem Grundstück. Das Eigentumsrecht am Einfamilienhaus wurde ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen, wobei während des gesamten Eintragungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte auf mögliche zukünftige Rechtsprobleme bestanden. Vor etwa 14 Tagen erhielt ich ein Schreiben des Insolvenzverwalters, in dem mitgeteilt wurde, dass der vorherige Eigentümer des Einfamilienhauses in Insolvenz geraten sei. Der Insolvenzverwalter teilte ferner mit, dass er beabsichtige, das von mir erworbene Einfamilienhaus in die Insolvenzmasse des Schuldners einzubeziehen, da er den Kaufvertrag über das Haus als nichtig bzw. unwirksam erachtet. Zusätzlich erhielt ich von der Polizei der Tschechischen Republik einen Beschluss über die Sicherstellung des Einfamilienhauses. Als Begründung für die Sicherstellung wurde angegeben, dass das Einfamilienhaus aus Erträgen einer Straftat stammen soll. Ich bitte um rechtliche Beratung, wie ich die entstandene Situation lösen kann, um sowohl den Verlust des Einfamilienhauses als auch den Verlust meiner Lebensersparnisse zu vermeiden.

Ihre Frage betrifft zwei unterschiedliche rechtliche Situationen, die jedoch gleichzeitig eintreten können. Für den Fall, dass Ihre Immobilie vom Insolvenzverwalter in die Insolvenzmasse des Schuldners einbezogen wurde, ist es erforderlich, innerhalb von 30 Tagen nach Benachrichtigung durch den Insolvenzverwalter beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht eine Klage auf Aussonderung der Immobilie aus der Insolvenzmasse einzureichen.

Die Aussonderungsklage könnte durch die Argumentation gestützt werden, dass Sie beim Erwerb des Einfamilienhauses im gutem Glauben waren und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kaufvertrag ein ungültiger Rechtsakt sein könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Unterschriften im Vertrag notariell beglaubigt waren und Sie die Immobilie über ein renommiertes Immobilienbüro mit anwaltlicher Unterstützung erworben haben. Darüber hinaus kann vorgebracht werden, dass der Kaufpreis ordnungsgemäß, fristgerecht und gemäß den Bedingungen des Kauf- bzw. Treuhandvertrags bezahlt wurde. Ebenso ist zu beachten, dass der Schuldner während des Eintragungsverfahrens keinerlei Einwände gegen die Gültigkeit des Kaufvertrags erhoben hat, keine Irreführung behauptete und auch den Antrag auf Eigentumseintragung des Einfamilienhauses nicht angefochten hat. Werden diese Behauptungen durch geeignete Beweismittel untermauert und kann der Insolvenzverwalter nicht hinreichend nachweisen, dass Sie den vorherigen Eigentümer bzw. Schuldner in die Irre geführt haben, sollte das Gericht über die Aussonderungsklage entscheiden, sodass das Einfamilienhaus in Ihrem Eigentum verbleibt.

Für den Fall, dass der vorherige Eigentümer des Einfamilienhauses die Nichtigkeit des Kaufvertrags geltend machen würde, wobei die Angelegenheit, wie in Ihrem Fall, nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, wäre er gezwungen, eine Feststellungsklage einzureichen, um zu klären, ob ein rechtlicher Anspruch besteht oder nicht. Vereinfacht gesagt würde dies bedeuten, eine Klage einzureichen, um festzustellen, ob zwischen Ihnen und dem vorherigen Eigentümer des Einfamilienhauses durch den Kaufvertrag ein rechtlicher Anspruch begründet wurde. Ihre Argumentation in diesem Verfahren wäre im Wesentlichen die gleiche wie die im vorherigen Absatz beschriebene. Der vorherige Eigentümer des Einfamilienhauses müsste außerdem beim zuständigen Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung eines Streitvermerks stellen, dessen Zweck darin besteht, darauf hinzuweisen, dass im Grundbuch bezüglich Ihres Einfamilienhauses Unstimmigkeiten vermerkt sind. Würde der vorherige Eigentümer die Eintragung eines Streitvermerks beim zuständigen Grundbuchamt beantragen, müsste er bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweisen, dass er die Anerkennung seines Eigentumsrechts ebenfalls durch eine Klage geltend macht.

Der zweite Teil Ihrer Frage betrifft die Situation, in der Ihr Einfamilienhaus von der Polizei beschlagnahmt wurde. Dieser Umstand deutet darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags mit dem vorherigen Eigentümer möglicherweise eine Straftat begangen wurde. Gegen den Beschluss der Polizei über die Sicherstellung des Einfamilienhauses kann ein Rechtsmittel in Form einer Beschwerde eingelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Frist für die Einreichung der Beschwerde nur drei Tage beträgt. Die Beschwerde könnte erneut damit begründet werden, dass Sie die Immobilie in gutem Glauben erworben haben.

Aus dem Kontext Ihrer gesamten Anfrage geht hervor, dass das Einfamilienhaus in diesem Fall zwar möglicherweise im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat genutzt wurde, jedoch definitiv nicht aus Erträgen einer Straftat stammt. Als Ertrag aus einer Straftat gilt in erster Linie der Kaufpreis, der einer Person ohne Ihr Zutun und ohne Ihr Wissen unrechtmäßig ausgezahlt wurde.

Selbst für den Fall, dass das Einfamilienhaus von der Polizei beschlagnahmt wird, müssen Sie keine Befürchtung haben, dass Sie das Einfamilienhaus verlieren, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Sie in dieser Angelegenheit als Geschädigte gelten.

Die Sicherstellung des Einfamilienhauses ist lediglich eine vorläufige Maßnahme, die dazu dient, zu verhindern, dass Vermögen außerhalb der Reichweite der Strafverfolgungsbehörden gebracht wird. Die alleinige Entscheidung über die Sicherstellung entzieht Ihnen daher unter keinen Umständen die Eigentumsrechte an dem Einfamilienhaus.

Fassen wir also zusammen, was wir oben ausgeführt haben: Ihnen steht ein langer Weg bevor. Wir gehen jedoch davon aus, dass es unwahrscheinlich ist, dass Sie das Einfamilienhaus verlieren.