Mag. Hedvika Hartmanová beantwortet Fragen unserer Leserinnen und Leser zur Beendigung von Verträgen über kombinierte Energieversorgung nach dem Tod eines Angehörigen.
Die Zeit nach dem Tod eines nahen Angehörigen ist für jede betroffene Person sehr belastend und oft mit der Anpassung an eine neue Realität verbunden. Dennoch sollten Hinterbliebene im Hinterkopf behalten, dass in dieser Zeit auch verschiedene Pflichten auf sie zukommen, die eng mit der Verwaltung und Regelung der administrativen Angelegenheiten des Verstorbenen zusammenhängen. Dazu gehört unter anderem die Pflicht, den Vertrag über kombinierte Energieversorgung – also Gas und Strom – zu beenden. Doch wie geht man dabei vor?
Zunächst ist zu beachten, dass der Tod eines Angehörigen nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags über kombinierte Energieversorgung – Gas und Strom – führt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass durch den Tod eines Schuldners seine Verpflichtungen grundsätzlich nicht erlöschen, es sei denn, der Vertragsinhalt hätte eine Leistung zum Gegenstand, die ausschließlich persönlich vom Schuldner zu erbringen war. Zahlungen für die Energieversorgung fallen nicht darunter.
In Anbetracht dieser Tatsache sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, den betreffenden Vertrag mit dem jeweiligen Energieversorger zu beenden. Die Vertragsbeendigung kann grundsätzlich auf zwei Arten erfolgen. Entweder wird der Verbrauchsort von der verstorbenen Person auf einen Angehörigen übertragen, sodass die Energieversorgung an diesem Verbrauchsort beziehungsweise in der Immobilie weiterhin bestehen bleibt. Ist die Energieversorgung an diesem Verbrauchsort aus verschiedenen Gründen nicht mehr erforderlich und wird sie von niemandem benötigt, kann der Vertrag vollständig gekündigt werden.
Wie man einen Vertrag kündigt
In beiden Fällen müssen Sie beim Energieversorger das entsprechende Formular ausfüllen, abhängig davon, ob Sie den Vertrag kündigen oder auf eine andere Person übertragen möchten. Die Energieversorger verlangen jedoch zur Durchführung der Vertragsübertragung oder der vollständigen Kündigung einen Nachweis über den Tod der betreffenden Person, meist in Form einer Kopie der Sterbeurkunde. In Ausnahmefällen akzeptiert der Energieversorger auch beispielsweise ein gerichtliches Urteil über die Feststellung des Todes. Häufig wird zudem eine eidesstattliche Erklärung eines Angehörigen verlangt. Es ist wichtig zu beachten, dass die Vertragsübertragung oder Kündigung nicht bis zum Beginn oder Abschluss des Erbverfahrens warten muss, das in manchen Fällen Monate oder Jahre dauern kann. Etwaige Nachzahlungen oder Guthaben werden anschließend vom Energieversorger mit den Erben geregelt. Alternativ kann ein Erbe die Nachzahlung leisten und diese Forderung im Erbverfahren als Schuld des Verstorbenen anmelden.
Was könnte passieren?
Wenn die Hinterbliebenen den Vertrag nicht kündigen oder auf eine andere Person übertragen, können verschiedene Probleme auftreten. Beziehen die Hinterbliebenen weiterhin Energie auf Grundlage eines Vertrags, der auf die verstorbene Person abgeschlossen wurde, gilt dies nicht automatisch als unrechtmäßiger Bezug im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, also nicht als Energiebezug ohne gültigen Vertrag. Für die Zwecke dieses Artikels gehen wir jedoch davon aus, dass Rechnungen für den Energiebezug oder mögliche Mahnungen wegen rückständiger Abschlagszahlungen weiterhin auf den Namen und die Adresse des Verstorbenen zugestellt würden, da der Energieversorger über den Tod des Kunden nicht informiert ist. Früher oder später könnte es jedoch zur zwangsweisen Abtrennung des Verbrauchsortes vom Verteilungsnetz wegen Nichtzahlung kommen. Die Wiederanschaltung des Verbrauchsortes ist grundsätzlich bei allen Energieversorgern mit einer Gebühr verbunden, deren Höhe je nach Anbieter unterschiedlich ist. Auch in diesem Fall wären die Hinterbliebenen verpflichtet, die offene Forderung für den Energiebezug des Verstorbenen zu begleichen.
Falsche Annahme
Wenn die Angehörigen hingegen den Tod ihres nahen Verwandten zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzen würden, indem sie weiterhin Energie auf Grundlage des Vertrags des Verstorbenen beziehen und dafür nicht zahlen, in der Annahme, dass der Energieversorger die Forderung nur beim Verstorbenen geltend machen würde, liegen sie völlig falsch. Es ist wichtig zu betonen, dass die Hinterbliebenen auch für solche entstandenen Schulden haften. Sobald der Energieversorger vom Tod des Kunden Kenntnis erhält, prüft er, wie das Erbverfahren abgewickelt wurde, und macht die auf dem Verbrauchsort entstandene Schuld berechtigt bei den Erben geltend. Die Angehörigen oder Erben haften für die Schulden aus dem Energiebezug bis zum Tod des Verstorbenen aufgrund der Übergangspflichten und darüber hinaus, da die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag über kombinierte Energieversorgung auf die Erben übergehen. Einfach ausgedrückt bedeutet dies, dass die Erben in die vertragliche Stellung des Verstorbenen eintreten und diesen ersetzen.
Optimale Vorgehensweise
Fassen wir das Gesagte zusammen, so empfehlen wir den Leserinnen und Lesern, nach dem Tod eines Angehörigen unverzüglich alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um Verträge über kombinierte Energieversorgung zu beenden. Dadurch kann eine Abschaltung des Verbrauchsortes vom Verteilungsnetz wegen Nichtzahlung vermieden und die unnötige Zahlung einer Gebühr für die Wiederanschaltung verhindert werden. Auf diese Weise werden die Erben nicht zu einem späteren Zeitpunkt zur Begleichung von Schulden für den Energiebezug in der Immobilie herangezogen, obwohl sie diese nicht genutzt haben oder die Immobilie von Dritten bewohnt wurde.
Praktischer Ratschlag
Vorsicht beim Stromversorger
Wenn der Verbrauchsort, also das Haus oder die Wohnung, für längere Zeit vom Stromnetz getrennt wird, kann der Netzbetreiber, insbesondere bei älteren Objekten, vor der Wiederanschaltung eine Überprüfung der Elektroinstallationen sowie einen Bericht eines Prüftechnikers verlangen. Dies ist mit zusätzlichen Kosten verbunden und kann in manchen Fällen sogar eine Sanierung der Elektroinstallationen erforderlich machen. Daher sollte versucht werden, eine Abschaltung der Stromversorgung möglichst zu vermeiden.