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Traumurlaub abgesagt – trotzdem 24.000 Euro zahlen? So können Sie sich wehren

1.7. 2020, iDNES.cz, Pavla Freiwaldová (Vojtěch Steininger)

Wenn wir eine Reise bei einem Veranstalter buchen, erwarten wir, dass sich dieser um alles kümmert und wir uns um nichts sorgen müssen. Doch wie die Geschichte einer Leserin von iDNES.cz zeigt, kann aus einer scheinbar einfachen Buchung schnell ein großes und teures Problem werden. Die häufigsten Fragen rund um das Thema Urlaub beantwortet der Anwalt Vojtěch Steininger.

Die Malediven zu besuchen, war der Lebenstraum von Frau Milena. Damit alles reibungslos läuft und sie sich um möglichst wenig kümmern muss, entschied sie sich für eine Pauschalreise bei einem Reiseveranstalter. Die Buchung erfolgte online über das Webformular des Anbieters, und kurze Zeit später erhielt sie per E-Mail den Formularvertrag. Malediven, eine Woche im April 2020, Gesamtbetrag 95.850 CZK. Sie stimmte zu und bestätigte den Vertrag.

Im Vertrag war der Reiseveranstalter als Organisator der Reise angegeben, doch um es komplizierter zu machen, vertrat er gleichzeitig das Reisebüro. Im Vertrag stand außerdem der Hinweis: „Der Kunde stimmt den Bedingungen des Produkts ‚Wir zahlen die Anzahlung‘ gemäß den Bedingungen des Reisebüros zu.“

Allerdings bemerkte Frau Milena diese scheinbar harmlose kleingedruckte Anmerkung nicht. Sie freute sich sehr auf den Urlaub, doch als sich die Coronavirus-Epidemie ausbreitete und eine Auslandsreise nicht möglich war, kündigte sie den Vertrag rechtzeitig.

Das Reisebüro verlangte jedoch von ihr 23.959 CZK als Zahlung. Dieser betrag sei angeblich vom Reiseveranstalter als Anzahlung für ihre Reise geleistet worden und der Rücktritt vom Vertrag betreffen nur das Verhältnis zum Reiseveranstalter. Da Büro müsse sich demnach angeblich nicht darum kümmern.

Im Fall von Frau Milena stellt sich die Frage: Ist das Vorgehen des Reisebüros rechtmäßig?

Manche Reiseveranstalter vertreten im Reisevertrag, wenn auch etwas paradox, zusätzlich ein Reisebüro, also einen Vermittler von reisen. Wie im Fall von Frau Milena zahlt das Büro angeblich die Anzahlung für die Reise an den Veranstalter, sodass der Kunde später zahlen kann. Zunächst erscheint dies wie eine vorteilhafte Lösung für die Kunden, doch nur solange bis der Kunde vom Vertrag zurücktritt. Das Büro verhält sich so, als sei der Rücktritt für das Büro irrelevant und fordert die Zahlung der geleisteten Anzahlung, ohne nachweisen zu müssen, dass diese tatsächlich an den Reiseveranstalter weitergeleitet wurde. Frau Milena ist eine Verbraucherin und durch das gesetz vor einem solchen Vorgehen geschützt. Wenn das Büro die Zahlung tatsächlich an den Reiseveranstalter geleistet hat, kann es den Betrag vom Veranstalter zurückfordern, nicht jedoch von Frau Milena.

Worauf sollten Sie bei der Unterzeichnung eines Reisevertrags achten?

Es ist wichtig, den Vertrag sorgfältig zu lesen und auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründlich zu prüfen, das sich darin für den Kunden nachteilige Bestimmungen verbergen können, die mitunter an der Grenze der Rechtmäßigkeit liegen oder diese sogar bereits überschreiten.

Bei Abschluss des Vertrags erhalten Sie eine sogenannte Reisebestätigung. Deren zwingende Bestandteile sind gesetzlich vorgeschrieben. Zu den wichtigsten gehören insbesondere Angaben zur Reise, etwa Ort, Termin und Art der Unterkunft, Transport, Verpflegung und Ausflüge, sowie Informationen über den Reiseveranstalter und den Reisepreis. Sie muss außerdem eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso erforderlich sind Hinweise zur Geltendmachung von Reisemängeln sowie Informationen zur Bearbeitung von Beschwerden oder zu Verfahren der alternative Streitbeilegung.

Der Reiseveranstalter sollte zudem einen Nachweis über eine Insolvenzversicherung vorlegen. Diese gewährleistet unter anderem, dass Sie im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters sicher aus dem Ausland nach Hause zurückkehren können.

Wenn im Vertrag ein Reisepreis angegeben ist, kann der Reiseveranstalter diesen erhöhen?

Der Reiseveranstalter darf den Reisepreis grundsätzlich nur erhöhen, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In der Regel handelt es sich dabei um Preiserhöhungen für Kraftstoff, steigende Übernachtungssteuern oder andere örtliche Abgaben oder um Wechselkursänderungen der Krone. Die Mitteilung über die Preiserhöhung muss der Reiseveranstalter spätestens 21 Tage vor Reisebeginn verschicken. Erfolgt sie später, ist die Preiserhöhung rechtlich unwirksam.

Wie verhält es sich mit Reklamationen? Angenommen, Sie haben ein Hotelzimmer mit Meerblick gebucht, stellen bei der Ankunft jedoch fest, dass Sie nur einen Blick auf den Innenhof haben. Handelt es sich dabei um einen Reisemangel und wie reichen Sie eine Reklamation ein?

Der Kunde kann beim Reiseveranstalter jeden Reisemangel reklamieren, der von den vertraglich vereinbarten Leistungen abweicht. Wenn im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde, dass Sie in einem Hotelzimmer mit Meerblick untergebracht werden, Sie jedoch nur auf einen Parkplatz blicken, können Sie diese Abweichung beim Reiseveranstalter reklamieren.

Es ist erforderlich, den Reisemangel dem Reiseveranstalter sofort mitzuteilen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen. Wird der Mangel nicht behoben, etwa durch Bereitstellung eines Zimmers mit Meerblick, können Sie eine Preisermäßigung für die Reise verlangen. Ist der Mangel erheblich, haben Sie zudem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Entschädigung fällig wird.

Derzeit sagen viele Menschen ihre Reisen wegen der Covid-19-Pandemie ab. Kann der Reiseveranstalter in diesem Fall Stornogebühren verlangen?

Der Verbraucher kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Ist das Reiseziel von der Covid – 19 – Pandemie betroffen, muss der Reiseveranstalter alle geleisteten Zahlungen zurückerstatten.

Im Vertrag kann eine Entschädigung vereinbart sein, falls Sie vom Vertrag zum Beispiel aus persönlichen Gründen zurücktreten. Die Höhe muss angemessen sein. Es wird empfohlen, beim Reiseveranstalter stets eine Begründung für die Höhe der Entschädigung einzufordern.

Kürzlich ist ein neues Gesetz namens „lex Voucher“ in Kraft getreten, das die Auswirkungen der Pandemie auf den Tourismussektor abmildern soll. Es gilt für Reisen, die vom 20. Februar 2020 bis zum 31. August 2020 stattfinden sollten. Der Reiseveranstalter kann für diese Reisen eine sogenannte Schutzfrist in Anspruch nehmen und die Rückzahlung der vom Kunden geleisteten Zahlungen aufgrund eines Rücktritts vom Vertrag aufschieben, wenn der Grund eine unvermeidbare und außergewöhnliche Situation am Reiseziel ist oder der Reiseveranstalter die Reise aus demselben Grund absagt.

Wie muss ein Gutschein ausgestaltet sein, damit er die Anforderungen des „lex Voucher“ erfüllt?

Die zwingenden Bestandteile des Gutscheins sind gesetzlich vorgeschrieben. Er muss insbesondere auf einen Geldbetrag ausgestellt sein, der mindestens der Summe aller geleisteten Zahlungen entspricht. Der Gutschein ist gültig bis zum 31. August 2021.

Reiseveranstalter stellen manchmal eigene Gutscheine für Kunden aus, die besondere Vorteile bieten, etwa eine längere Gültigkeitsdauer oder einen höheren Wert. In einem solchen Fall kann dies eine Beilegung der ursprünglichen Verpflichtung darstellen, bei der der Kunde mit dem Reiseveranstalter im Grunde einen neuen Vertrag abschließt.

Kann ich den Gutschein ablehnen?

Einen Gutschein ablehnen können zum Beispiel eine arbeitssuchende Person, die beim Arbeitsamt registriert ist, eine schwangere Frau, eine Person in Mutterschafts- oder Elternzeit, Alleinerziehende, Personen über 65 Jahre, Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder ein Arbeitnehmer, dessen Gehalt teilweise durch die staatliche pandemiebedingte Sonderzahlung im Rahmen des Programms Antivirus) finanziert wird.

Ich habe einen Ersatzgutschein und werde den Urlaub im Grunde erneut buchen. Muss ich dafür einen neuen Reisevertrag abschließen?

Ja. Während der Schutzfrist wenden Sie sich an den Reiseveranstalter und teilen mit, dass Sie an einer Ersatzreise interessiert sind. Der Reiseveranstalter hat dann 30 Tage Zeit, Ihnen eine vergleichbare Reise anzubieten. Kann eine solche Reise nicht bereitgestellt werden und lehnen Sie eine andere Reise zu einem höheren Preis ab, muss der Reiseveranstalter Ihnen das Geld zurückerstatten.

Was passiert, wenn ich den Gutschein für die nächste Saison nicht nutzen möchte?

In diesem Fall muss der Reiseveranstalter Ihnen das Geld spätestens bis zum 14. September 2021 zurückerstatten.

Ich habe einen Gutschein und möchte den Urlaub im nächsten Jahr möglichst zum gleichen Termin, am gleichen Ort und im gleichen Hotel antreten. Was passiert, wenn die Reisepreise steigen? Muss ich die Preisdifferenz nachzahlen?

Der Kunde hat das Recht, vom Reiseveranstalter eine Reise in der nächsten Saison von gleicher oder höherer Qualität zu verlangen. Das bedeutet, dass der Reiseveranstalter bei Wahl desselben Hotels am gleichen Ort und zum gleichen Termin keine zusätzlichen Zahlungen verlangen darf. Eine Nachzahlung kann jedoch verlangt werden, wenn Sie eine andere Reise gleicher Qualität ablehnen, etwa wenn in Ihrer bevorzugten Unterkunft kein freies Zimmer mehr verfügbar ist.