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Verordnung Brüssel II ter: Bedeutende Änderungen nicht nur in Verfahren über elterliche Verantwortung

Rechtsstreitigkeiten

Dieser Artikel befasst sich mit der neuen Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen sowie über internationale Kindesentführungen (im Folgenden „Verordnung Brüssel II ter“).

Die Verordnung Brüssel Ii ter ersetzt die ursprüngliche Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, die auch als Brüssel II bis bekannt ist. Beide europäischen Verordnungen befassen sich mit der rechtlichen Regelung der elterlichen Verantwortung mit internationalem Bezug sowie mit Streitigkeiten im Zusammenhang mit internationalen Kindesentführungen.

Es kann festgestellt werden, dass sie bisherige Rechtsordnung mehrere Änderungen erfahren hat. Der Artikel befasst sich detailliert mit der neuen Regelung des Rechts des Kindes auf Gehör im Rahmen von Verfahren über die elterliche Verantwortung oder die Rückführung des Kindes.

Ein weiteres Thema ist die neue Regelung der Wahl der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der elterlichen Verantwortung. Die Parteien können nun das zuständige Gericht wählen, sofern diese Wahl im Interesse des Kindes liegt. Über die Wahl ist zwischen den Parteien eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die von beiden Parteien unterzeichnet werden muss.

Eine sehr wichtige Änderung betrifft die Aufhebung der Erklärung der Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Diese Entscheidungen sind nun automatisch vollstreckbar und werden in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt (zusammen mit dem entsprechenden Formular), sofern die Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder nicht mit einer späteren Entscheidung über die elterliche Verantwortung unvereinbar ist.

Nicht zuletzt effizientiert die neue Verordnung die Gerichtsverfahren in Fällen internationaler Kindesentführung – insbesondere werden konkrete Fristen festgelegt, die das Gericht im Rahmen dieses Verfahrens einzuhalten hat, um Verzögerungen zu vermeiden. Als sehr praktisch erweist sich die Festlegung der Möglichkeit, den Kontakt des Kindes mit der Person, die die Rückführung verlangt, bereits während des Gerichtsverfahrens sicherzustellen.

Weitere Einzelheiten zur neuen rechtlichen Regelung der Verfahren über die elterliche Verantwortung sowie zu internationalen Kindesentführungen können Sie in unserem Artikel hier nachlesen: https://www.epravo.cz/top/clanky/narizeni-brusel-ii-ter-vyznamne-zmeny-nejen-v-rizenich-ve-vecech-rodicovske-odpovednosti-115094.html