Ab 1. Januar 2026 tritt eine umfassende Novelle des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft, die nicht nur Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren, sondern auch die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern sowie die Regelung der elterlichen Verantwortung betrifft. Ziel der Gesetzgebung ist es, das Scheidungsverfahren zu vereinfachen, die Bedeutung von Vereinbarungen der Eltern zu stärken und zugleich den Schutz der Rechte Minderjähriger zu verbessern. Die Änderungen erstrecken sich zwar auf mehrere Rechtsbereiche, verfolgen jedoch ein einheitliches Ziel: die Förderung einvernehmlicher Lösungen und die Sicherstellung eines stabilen Umfelds für Kinder und Eltern.
Scheidungsverfahren: Vereinfachung, beschleunigter Ablauf und Stärkung elterlicher Vereinbarungen
Die Novelle verändert wesentlich die gerichtliche Behandlung von Scheidungen. Anstelle eines formalistischen Prüfungsansatzes hinsichtlich der Zerrüttungsgründe der Ehe tritt nun die Bevorzugung der Einigung der Ehegatten. Insbesondere sollen Vereinbarungen über zentrale Fragen der Ehescheidung gefördert werden, wie die Regelung des Umgangs mit minderjährigen Kindern, die Vermögensaufteilung oder die Wohnsituation der Ehegatten nach der Scheidung. Die einvernehmliche Scheidung wird dabei zur primären Form der Ehescheidung.
Im Scheidungsverfahren ist die gerichtliche Feststellung der Zerrüttungsgründe künftig entbehrlich. Wird der Scheidungsantrag gemeinschaftlich gestellt oder schließt sich ein Ehegatte dem Antrag des anderen an, gilt die Zerrüttung der Ehe gesetzlich als vermutet. Eine gesonderte Feststellung der Zerrüttungsgründe erfolgt nur, wenn der nicht wenn der nicht antragstellende Ehegatte eine besonders schwere Beeinträchtigung geltend macht und außergewöhnliche Umstände die Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen, sofern die Ehepartner nicht bereits länger als drei Jahre getrennt leben. Die Befragung beider Ehepartner entfällt; es genügt, dass aus dem gemeinsamen Antrag oder den schriftlichen Einreichungen ersichtlich ist, dass eine Einigung über die Scheidung vorliegt. Voraussetzung für die Scheidung bleibt die Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Die bisherige Regelung, wonach die Ehepartner vor der Scheidung mindestens sechs Monate getrennt leben müssen, wird aufgehoben.
Die Novelle knüpft das Scheidungsverfahren künftig mit dem Verfahren zur Regelung der Verhältnisse zu minderjährigen Kindern. Haben die Ehepartner gemeinsame Kinder, wird das Scheidungsverfahren in der Regel gemeinsam mit dem Sorgerechtsverfahren entfallen, eine wiederholte Beweisaufnahme ist nicht erforderlich, und das Verfahren verläuft insgesamt weniger formal und psychisch belastend. In begründeten Fällen bleibt jedoch die Möglichkeit bestehen, Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren getrennt zu führen.
Gerichtsgebühren
Die Förderung der einvernehmlichen Scheidung zeigt sich auch in der Höhe der Gerichtsgebühren. Für die Einleitung eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung beträgt die Gebühr 2.000 CZK wie bisher; in anderen Fällen erhöht sie sich auf 5.000 CZK. Erfüllen die Parteien während des Verfahrens die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung und erzielen eine Einigung, wird die Differenz von 3.000 CZK zurückerstattet. Auf diese Weise wird die gütliche Einigung nicht nur im Vorfeld, sondern auch während des laufenden Verfahrens gefördert.
Kinderbetreuung und elterliche Verantwortung
Kinderbetreuung
Die Novelle bringt zudem grundlegende Änderungen im Bereich der elterlichen Beziehungen zu minderjährigen Kindern. Die bisherige Unterscheidung zwischen alleiniger, geteilter und gemeinsamer Betreuung wird aufgehoben. Neuer Leitgedanke ist, dass beide Elternteile für das Kind sorgen, sofern sie sich darauf einigen, und zwar in einem Umfang, der den familiären Möglichkeiten und den Bedürfnissen des Kindes entspricht, statt in einem durch gerichtliche Entscheidung fixierten Maß. Erfolgt die Betreuung nach elterlicher Vereinbarung, nimmt das Gericht in der Regel auch keine Festlegung über die Unterhaltshöhe vor. Die Genehmigung der Vereinbarung durch das Gericht setzt jedoch voraus, dass sie dem Wohl des Kindes entspricht.
Können sich die Eltern nicht einigen, bestimmt das Gericht den Umfang der elterlichen Sorge für das Kind. Maßgebliches Kriterium ist das Wohl des Kindes. Im Rahmen seiner Entscheidung kann das Gericht den Umgang sehr konkret regeln, insbesondere den Ort, die Dauer und den zeitlichen Rahmen der Treffen sowie die Personen, die bei den Begegnungen anwesend sein dürfen oder nicht.
Nach einer Scheidung kommt es häufig vor, dass ein Elternteil (in der Regel der sorgeberechtigte) den anderen Elternteil aus dem Leben des Kindes ausschließt oder dessen Kontakt einschränkt, oft aufgrund von Konflikten zwischen den Eltern. Die Novelle nimmt sich auch solcher Situationen an, die sowohl die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen als auch dessen psychisches Wohl beeinträchtigen können, und führt Regelungen ein, die derartige Beeinträchtigungen soweit wie möglich verhindern sollen. Zur Milderung der Auswirkung einer Scheidung auf die Beziehung zwischen Eltern und Kind sollen insbesondere folgende Regelungen beitragen:
- gleichberechtigte Betreuung durch die Eltern
- Die Verankerung der gleichberechtigten Sorge stellt sicher, dass beide Elternteile gegenüber dem Kind auch nach der Scheidung gleichgestellt bleiben, unabhängig davon, welcher Elternteil das Kind überwiegend betreut. Das Recht auf gleichberechtigte Sorge umfasst sowohl das Kind gegenüber beiden Elternteilen als auch jeden Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil.
- Recht der Eltern auf Information über das Kind
- Eltern haben Anspruch auf angemessene Informationen über das Kind, insbesondere wenn dieses vom anderen Elternteil betreut wird. Zwar bestand die Pflicht zur gegenseitigen Information bereits nach der bisherigen Regelung, sie ist nun jedoch ausdrücklich gesetzlich verankert.
- Recht der Eltern auf indirekten Kontakt mit dem Kind
- Das recht der Eltern umfasst nicht nur persönlichen, sondern auch indirekten Kontakt, z.B. Telefonate, Nachrichten oder Videoanrufe. Auf diese Weise können Eltern weiterhin aktiv am Leben des Kindes teilhaben, auch wenn es beim anderen Elternteil lebt.
- Beteiligung des Partners an der Erziehung
- Unabhängig von der Form der Betreuung können der Ehepartner, Lebenspartner oder die Partnerin des betreuenden Elternteils sich an der Erziehung des Kindes beteiligen, sofern sie mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Wie bisher bleibt jeder Elternteil verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnten. Die Eltern müssen miteinander kommunizieren, zusammenarbeiten, dem anderen Elternteil die Betreuung ermöglichen und das Kind auf diese Betreuung vorbereiten.
Körperliche Züchtigung
Die Novelle stärkt den Schutz des Kindes erheblich, indem sie ausdrücklich festlegt, dass die Erziehung ohne jegliche körperliche Züchtigung zu erfolgen hat. Körperliche Züchtigung und andere erniedrigende Maßnahmen werden im Gesetz ausdrücklich als Eingriff in die Menschenwürde des Kindes bezeichnet, die besonderen Schutz durch das Privatrecht genießt. Eine Erziehungsmethode, die körperliche Züchtigung einschließt, kann bei Entscheidungen über die elterliche Sorge nach einer Scheidung oder bei der Prüfung einer Aussetzung der elterlichen Verantwortung durch das Gericht berücksichtigt werden.
Elterliche Verantwortung
Die Novelle präzisiert die Definition der elterlichen Verantwortung, insbesondere hinsichtlich der Art der Erziehung des Kindes sowie der möglichen Formen des Kontakts zwischen Eltern und Kind. Die sich aus der elterlichen Verantwortung ergebenden Pflichten der Eltern werden damit konkretisiert. Hinzu kommt ein weiterer Aussetzungsgrund: Die Ausübung der elterlichen Verantwortung kann nun auch dann ausgesetzt werden, wenn die die emotionale oder psychische Entwicklung des Kindes beeinträchtigen würde und diese Gefahr auf keine andere Weise abgewendet werden kann. Bei einer Aussetzung kann das Gericht zudem die Bedingungen für den Umgang des betreffenden Elternteils mit dem Kind festlegen.
Unterhalt
Im Bereich des Unterhalts führt die Novelle neue Instrumente zur Stärkung der Durchsetzbarkeit ein. Neu ist die Möglichkeit, eine fällige Unterhaltsforderung gegen Entgelt abzutreten. Zudem wird ein erhöhter Verzugszins bei Nichtzahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder eingeführt. Überzahlungen werden künftig nicht zurückerstattet; stattdessen erfolgt eine angemessene Kürzung der weiteren Unterhaltszahlungen.
Vorläufige Entscheidung: neue Methode zur zügigen und fundierten Regelung der Lebensumstände des Kindes
Das bisherige System einstweiliger Maßnahmen in Angelegenheiten Minderjähriger wurde in der Praxis häufig wegen der Kombination aus beschleunigtem verfahren und unzureichender Information des Gerichts kritisiert. Die Novelle führt daher die neue Institution der vorläufigen Entscheidung ein, die die Interessen des Kindes und die Position beider Eltern besser berücksichtigen, einseitige Vorschläge vermeiden und die Einigung der Eltern fördern soll.
Eine vorläufige Entscheidung darf das Gericht nur treffen, wenn allen Beteiligten – einschließlich des Kindes – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Das Kind kann auch außerhalb des Gerichtssaals angehört werden, um den mit der Teilnahme an einer Verhandlung verbundenen Stress zu reduzieren. Vorab muss das Gericht zumindest eine grundlegende Beweisaufnahme durchführen und eine Verhandlung oder einen anderen Termin anberaumen, der jedoch unter weniger formellen Bedingungen stattfinden kann.
Die Frist für den Erlass einer vorläufigen Entscheidung beträgt drei Monate, deutlich länger als die siebentägige Frist für einstweilige Verfügungen. Vor dem Hintergrund der Abschaffung der einstweiligen Verfügung und ihrer Ersetzung durch die vorläufige Entscheidung mit längerer Frist ist zu erwarten, dass sich die Gesamtdauer des Verfahrens verlängern kann. Nach Erlass gilt die Entscheidung nur für die unbedingt erforderliche Zeit, höchstens jedoch drei Monate; eine Verlängerung ist jedoch möglich. Die Regelung soll die Eltern zu einer Einigung führen. Hierfür muss der Antragsteller in seinem Antrag angeben, ob eine Kommunikation mit dem anderen Elternteil über die Verhältnisse des Kindes stattgefunden hat, und falls nicht, die Gründe dafür darlegen. Zudem ist anzugeben, ob der andere Elternteil über die Einreichung des Antrags informiert wurde oder weshalb dies unterblieben ist.
Um missbräuchlichen Anträgen der Eltern vorzubeugen, kann der Antragsteller einen erneuten Antrag erst nach drei Monaten stellen, wenn das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als offensichtlich unbegründet zurückweist.
Die neue Regelung soll sicherstellen, dass bei schnellen Eingriffen die Meinung des Kindes und die tatsächliche Familiensituation besser berücksichtigt werden. Vorläufige Maßnahmen bleiben grundsätzlich möglich, jedoch nur on Ausnahmefällen, typischerweise bei unmittelbarer Gefahr für Leben oder Gesundheit des Kindes. In diesen Fällen wird der Antrag in der Regel von der zuständigen Sozial- und Kinderschutzbehörde gestellt.
Fazit
Die Novelle des Familienrechts 2026 bringt grundlegende Änderungen im Scheidungsrecht und in der Regelung der Beziehung zu minderjährigen Kindern. Sie fördert sie Einigung der Eltern, vereinfacht das Gerichtsverfahren, stärkt den Schutz des Kindes und berücksichtigt die aktuellen Bedürfnisse von Familien. Mit der Einführung der einvernehmlichen Scheidung, der Neuregelung der Kinderbetreuung und der Etablierung vorläufiger Entscheidungen wird erwartet, dass die Rechtsvorschriften den realen Bedürfnissen von Familien und Kindern näherkommen. Die tatsächlichen Auswirkungen auf die Praxis, insbesondere das Verhalten von Gerichten und Eltern, werden jedoch erst im Verlauf der Anwendung der Novelle sichtbar werden.
Mgr. Julie Králová