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Den Kinderfreibetrag nach einer Scheidung gibt es nicht – für einen studierenden Unternehmer jedoch schon

Steuerrecht

Wer kann in der Steuererklärung den Kinderfreibetrag nutzen, und wie verhält es sich mit einer unterhaltspflichtigen Ehefrau? Was ist mit einem Studenten, der bei den Eltern wohnt und selbstständig ist? Auf diese und weitere Fragen antwortet Steuerberater Ondřej Homolka von der Kanzlei Hartmanová & Steininger.

Steuern und Unterhalt

Frage: Wir sind geschieden und leben getrennt. Ich zahle Unterhalt für unsere Kinder, und meine Ex-Frau nutzt den Kinderfreibetrag. Könnte ich den Freibetrag selbst beanspruchen? Oder kann ich den Unterhalt von der Steuer absetzen?

Antwort: Unabhängig davon, dass Sie Unterhalt für die Kinder zahlen, können Sie den Kinderfreibetrag nicht nutzen, da den Anspruch auf den Freibetrag nur die Eltern geltend machen können, bei denen die Kinder im Haushalt leben. Die Unterhaltszahlungen mindern weder die Bemessungsgrundlage noch die Steuer selbst.

Kinderfreibetrag

Frage: Wir sind verheiratet, und meine Frau hat den Kinderfreibetrag bisher immer genutzt. Im Februar hat sie jedoch ihre Arbeit verloren – kann ich seitdem die Kinderfreibeträge selbst geltend machen?

Antwort: Ehepaare, bei denen die Kinder im gemeinsamen Haushalt leben, können entscheiden, welcher von beiden den Freibetrag geltend macht. Im jeweiligen Monat kann dies jedoch immer nur einer der Ehepartner tun. In Ihrem Fall kann es vorteilhaft sein, wenn Sie den gesamten Jahresfreibetrag für die Kinder geltend machen, da dieser erst nach Anwendung des persönlichen Steuerfreibetrags abgezogen wird. Ihre Frau kann ihren persönlichen Freibetrag für sich selbst vollständig nutzen, auch wenn sie nur zwei Monate im Jahr Einkommen hatte. Insgesamt können Sie so für die Familie eine höhere Steuervergünstigung erzielen.

Unterhaltspflichtige Ehefrau

Frage: Wir haben ein kleines Kind, sind aber nicht verheiratet. Das Kind trägt meinen Namen. Meine Partnerin ist in Elternzeit und ich bestreite den Unterhalt für die Familie. Kann ich den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für eine unterhaltspflichtige Ehefrau geltend machen?

Antwort: Für den Freibetrag für unterhaltspflichtige Kinder ist keine Ehe erforderlich. Sie können den Freibetrag geltend machen, da es Ihr eigenes Kind ist, das mit Ihnen im Haushalt lebt. Beim Freibetrag für die Ehefrau deutet der Name jedoch bereits darauf hin, dass ihn nur verheiratete Partner nutzen können. Da Sie nicht verheiratet sind, können Sie ihn nicht geltend machen.

Großeltern und der Kinderfreibetrag

Frage: Meine Tochter hat ein kleines Kind und ist mit ihm von ihrem Partner wieder zu uns, den Eltern, zurückgekehrt. Sie ist in Elternzeit, hat kein Einkommen und wir versorgen sie im Grunde. Der Vater des Kindes zahlt keinen Unterhalt. Können wir den Kinderfreibetrag in dieser Situation nutzen?

Antwort: Den Kinderfreibetrag können auch die Großeltern geltend machen, wenn das Enkelkind bei ihnen im Haushalt lebt und die Eltern des Kindes kein Einkommen haben, aus dem sie den Freibetrag nutzen könnten. Da es sich hierbei nicht um eine übliche Situation handelt, ist es sinnvoll, der Steuererklärung die Erklärung Ihrer Tochter beizufügen, dass sie kein Einkommen hat und sowohl sie selbst als auch das Kind mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Student und Selbstständiger

Frage: Mein Sohn ist volljährig, studiert an der Universität und ist nebenbei selbstständig. Er wird eine Steuererklärung abgeben, in der er den Freibetrag für Steuerpflichtige geltend macht. Können wir trotzdem den Freibetrag für ein unterhaltspflichtiges Kind geltend machen?

Antwort: Wenn die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag erfüllt sind, das heißt, Ihr Sohn ist noch nicht älter als 26 Jahre, bereitet sich durch ein kontinuierliches Studium auf einen zukünftigen Beruf vor und lebt bei Ihnen im Haushalt, können Sie den Freibetrag geltend machen, unabhängig davon, dass Ihr Sohn neben dem Studium selbstständig ist und eigenes Einkommen erzielt.

Student im Wohnheim

Frage: Meine Tochter studiert an der Universität und wohnt im Wohnheim in einer anderen Stadt. Können wir den Kinderfreibetrag nutzen, obwohl sie faktisch nicht bei uns lebt, wenn ihr Hauptwohnsitz weiterhin bei uns gemeldet ist?

Antwort: Wenn die übrigen Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag erfüllt sind, stellt der vorübergehende Aufenthalt des Kindes im Wohnheim der Universität kein Hindernis dar, den Kinderfreibetrag geltend zu machen.