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Verfall der beförderten Ware … ohne Entschädigung … zugunsten des Staates

Logistik

Einige Spediteure und Versender haben die Tücken der tschechischen Gesetzgebung und insbesondere des Gesetzes über die Verbrauchsteuern Nr. 353/2003 Sag. (Im Folgenden nur ZSpD) sicherlich bereits am eigenen Leib erfahren, als sie eine sehr unangenehme Situation im Zusammenhang mit der Beschlagnahme der beförderten Ware durch eine Zollbehörde lösen musste. Die Beschlagnahme wurde in einem solchen Fall in der Regel durch eine Entscheidung der Zollbehörde über den Verfall der Ware bestätigt. Gegen diese Entscheidung konnte zwar ein Rechtsmittel eingelegt werden Nach einer nüchternen Betrachtung des Wortlauts gelangte der Versender oder der Spediteur jedoch leicht zu dem Schluss, dass ein Rechtsmittel wegen der Unverhältnismäßigen Strenge des ZSpD kaum Aussicht auf Erfolg haben würde.

Verbrauchssteuerpflichtige Waren

Wenn die beförderte Ware in den Anwendungsbereich des ZSpD fällt, also Mineralöle, Alkohol, Bier, Wein einschließlich ihrer Zwischenerzeugnisse sowie Tabakwaren betrifft und diese Ware beispielsweise im Verfahren der Steueraussetzung oder in einem anderen vergleichbaren Verfahren befördert werden soll, ist gemäß der Richtlinie des Rates 2008/118/EG ein elektronisches Begleitdokument fehlerfrei auszufüllen. In diesem Dokument müssen unter anderem der Spediteur sowie das amtliche Kennzeichen der Fahrzeugkombination, mit der Ware befördert werden soll, genau angegeben werden.  Kommt es bei der Beauftragung zu einer Kette von Transportunternehmen, das heißt, die ursprünglich bei einem Unternehmen bestellte Beförderung endet über mehrere weitere Spediteure und Frachtführer schließlich bei einem anderen Transportunternehmen, was in der Praxis sehr häufig vorkommt, und wird dem ursprünglichen Versender insbesondere durch menschliches Versagen die Identität des tatsächlich ausführenden Spediteurs oder das korrekte amtliche Kennzeichen der Fahrzeugkombination nicht rechtzeitig mitgeteilt, dann füllt der Versender das elektronische Begleitdokument fehlerhaft aus. Es kann auch eine völlig gewöhnliche Situation eintreten, in der der Deklarant etwas übersieht und beim Ausfüllen des elektronischen Begleitdokuments einen trivialen Schreibfehler begeht. Ein solcher Fehler, der oft als geradezu schulmäßig bezeichnet werden kann, bleibt dann in der Regel während der gesamten Beförderung bestehen und kann im Grunde als Grundlage einer Verwaltungsordnungswidrigkeit angesehen werden.

Sobald die Zollbehörde den Fehler identifiziert, ist sie gemäß § 42b Abs. 1 ZSpD verpflichtet, die Ware sicherzustellen. Anschließend entscheidet die Zollbehörde über deren (Nicht-)Verfall zugunsten des Staates. Gleichzeitig mit der Sicherstellung der Ware wird auch über die Sicherstellung des Beförderungsmittels – der Fahrzeugkombination, auf die sich die fehlerhaften Angaben im elektronischen Begleitdokument gegebenenfalls beziehen – entschieden. Diese Sicherstellung wird jedoch aufgehoben, wenn der Eigentümer des Beförderungsmittels sein Eigentumsrecht nachweist und darlegt, dass er keinen Anteil an der Verwaltungsordnungswidrigkeit hat. Um das Übel noch zu vervollständigen: Der Eigentümer der Ware, die auf diese Weise zugunsten des Staates verfällt, ist zudem verpflichtet, der Zollbehörde die Kosten für die Lagerung der verfallenen Ware zu erstatten.

Das oben beschriebene Vorgehen ergibt sich aus der Änderung des ZSpD, die bereits im Jahr 2011 durchgeführt wurde. Vor dieser Novellierung lag es ausschließlich im Ermessen der Zollbehörden, ob im Falle fehlerhaft ausgefüllter Dokumente, die im ZSpD genannt sind, die Sanktion des Verfalls der Ware verhängt wird oder nicht. Die Zollbehörde hatte somit die Möglichkeit zu prüfen, ob der Fehler im elektronischen Begleitdokument erheblich ist oder nicht, ob es sich tatsächlich um einen trivialen Schreibfehler handelt um eine bewusste Handlung der Person, die das Begleitdokument ausfüllt, mit dem Ziel, Tatsachen zu verschleiern, die für die Erfüllung gesetzlicher (steuerlicher) Pflichten entscheidend sind. Im Rahmen dieses Ermessens konnte die Zollbehörde noch Anfang 2011 auf die Umstände des Einzelfalls, die Verhältnisse der verpflichteten Person oder die Art der Ware reagieren, sodass offensichtlich unverhältnismäßige Sanktionen nicht verhängt wurden. Der Versender oder Spediteur hatte so die Möglichkeit, der Zollbehörde ausreichend zu erklären und nachzuweisen, wie der Fehler zustande gekommen war und konnte alle Beweise vorlegen, die ihr triviales Verschulden belegten. Seit Mai 2011 ist dieses Vorgehen jedoch beendet und die Zollbehörde ist verpflichtet, Waren, die von einem elektronischen Begleitdokument begleitet werden, einzuziehen und zugunsten des Staates verfallen zu lassen.

Durchbruchsjahr 2011

Wie konnte ein derart rigoroses Vorgehen einer Verwaltungsbehörde überhaupt Teil des geltenden tschechischen Rechts werden? Die Antwort ist einfach, allerdings aus Sicht des tschechischen Gesetzgebers teilweise überraschend. Das ZSpD basiert auf EU-Rechtsvorschriften, die für die Tschechische Republik verbindlich sind, insbesondere auf der Richtlinie 92/12/EWG, Richtlinie 2008/118/EG sowie auf den Verordnungen der Kommission (EG) Nr. 3649/92 und Nr. 684/2009. Keiner dieser Rechtsakte sieht jedoch eine Sanktion für die Nichterfüllung der Pflichten direkt vor, was im Verhältnis von EU-Recht und nationalem Recht üblich ist. Die Tschechische Republik hat sich jedoch entschieden, die Nichtbeachtung der Pflicht zur korrekten Ausfüllung der Begleitdokumente nach dem ZSpD streng zu sanktionieren, und zwar durch den Verfall der Ware aus eigener Initiative. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hat diese – meines Erachtens übermäßig strenge Maßnahme – bestätigt, indem er entschieden hat, dass der Verfall der Ware eine Sanktion für die Verletzung des ZSpD darstellt. Der Staat bestraft hier den Eigentümer der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren vor allem wegen der Nichteinhaltung der im ZSpD spezifizierten Aufzeichnungspflichten (§ 5, § 6 und weitere). Dabei handelt es sich eindeutig um eine Pflicht, nicht um ein Ermessen der Zollbehörde, die Sanktion des Verfalls der Ware zu verhängen

Die Möglichkeit eines mildernden Ermessensspielraums der Zollbehörde besteht seit Mai 2011 nur noch im Fall des Verfalls des Beförderungsmittels, mit dem ausgewählte Waren, die von einem fehlerhaft ausgefüllten elektronischen Begleitdokument begleitet wurden, transportiert wurden. Dieser Verfall tritt in der Regel gleichzeitig mit dem Verfall der Ware ein. Diese Auffassung wurde auch durch die Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs in der Sache Az. 10 Afs 148/2014 bestätigt. Das Urteil hat grundlegende Auswirkungen auf die Sanktionierung der Nichterfüllung von Pflichten nach dem ZSpD, insbesondere auf die Nichtbeachtung der Pflicht zur korrekten Ausfüllung von Transportdokumenten und auf die Befugnis der Zollbehörde, die Sanktion des Verfalls der Ware gemäß § 42d Abs. 1 Buchst. a) ZSpD zu verhängen. Das genannte Urteil findet in der Praxis breite Anwendung; sowohl Gerichte als auch Zollbehörden richten sich gezielt danach und verweisen gern auf diese Entscheidung.

Sanktion des Verfalls der Ware

Wann besteht überhaupt das Risiko des Verfalls der Ware? Der Verfall von Waren, die in den Anwendungsbereich des ZSpD fallen, stellt eine Sanktion für die Verletzung der Aufzeichnungspflichten dar, insbesondere gemäß § 5 und § 6 ZSpD und tritt unabhängig von der Entstehung der Pflicht auf, Verbrauchsteuer zu erklären und zu zahlen. Für die Entstehung der Aufzeichnungspflicht genügt, dass die Ware in den Anwendungsbereich des ZSpD fällt, also Mineralöle, Alkohol, Bier, Wein einschließlich ihrer Zwischenerzeugnisse sowie Tabakwaren. Darüber hinaus gilt, dass Waren, die unter das ZSpD fallen, innerhalb des Steuergebiets der Tschechischen Republik nur mit den gesetzlich vorgesehenen Dokumenten korrekt und wahrheitsgemäß ausgefüllt befördert werden dürfen. Andernfalls liegt eine Verletzung des ZSpD vor. Die Pflicht, den Spediteur bereits vor Beginn der Beförderung mit den erforderlichen Dokumenten auszustatten, ergibt sich außerdem aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Art. 11 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), das allen Spediteuren bekannt ist und von diesen respektiert wird. Die Verletzung der Pflicht nach dem CMR-Übereinkommen hat jedoch keinen Einfluss auf die Möglichkeit, die im ZSpD vorgesehene Sanktion zu verhängen, da das CMR-Übereinkommen das privatrechtliche Verhältnis zwischen Versender und Spediteur bzw. anderen an der Beförderung beteiligten Personen regelt.

Wenn also die Dokumente, mit denen der Spediteur zur Durchführung der Beförderung von Waren ausgestattet ist, die in den Anwendungsbereich des ZSpD fallen, nicht den in § 5 und § 6 ZSpD genannten Unterlagen und formellen Anforderungen entsprechen, ist die Zollbehörde berechtigt, die so beförderten Waren sowie die Beförderungsmittel, mit denen sie transportiert wurden sicherzustellen. Dies betrifft Fälle, in denen die Ware ohne das gesetzlich vorgeschriebene Dokument transportiert wird, die Angaben im Dokument falsch oder unrichtig ausgefüllt sind (bereits der oben erwähnte Schreibfehler genügt) oder das Dokument verändert oder gefälscht ist. Im Falle des Fehlens des Dokuments oder seiner Fälschung kann die Sanktion des Verfalls der Ware als angemessen angesehen werden. Liegt jedoch ein Dokument vor, das lediglich falsch oder unrichtig ausgefüllt wurde und ist diese fehlerhafte Ausfüllung tatsächlich nur auf Unachtsamkeit, also auf einen menschlichen Fehler, zurückzuführen, stellt die Sanktion des Verfalls der Ware einen völlig unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentumsrecht des Wareninhabers dar. Die Haftung des Spediteurs oder Versenders steht in diesem Fall nicht im Verhältnis zur Schwere des Fehlers. Es besteht hier eine grundlegende Disproportionalität zwischen dem im Wesentlichen gesellschaftlich harmlosen Verhalten (oft ein trivialer Schreibfehler, z. B. das Übersehen einer Kleinigkeit) und der Sanktion, die für dieses Verhalten vorgesehen ist.

Im Verfahren über die Sicherstellung oder den Verfall der Ware ist es für die Zollbehörde stets erforderlich, zweifelsfrei festzustellen, ob mit den ausgewählten Waren in Verstoß gegen das ZSpD verfahren wurde. Die Entscheidung der Zollbehörde ist jedoch sehr einfach, da das ZSpD in diesem Fall klar formuliert ist und ausdrücklich vorsieht, dass die beförderten Waren von der Zollbehörde sichergestellt werden und über ihren Verfall entschieden wird, wenn sie nicht mit den vorgeschriebenen Dokumenten transportiert werden. Hat der Fahrer diese Dokumente also nicht vorgelegt oder hat der Spediteur solche Dokumente falsch ausgefüllt vorgelegt, sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Sanktion in Form der Sicherstellung bzw. des Verfalls der Ware erfüllt und die Zollbehörde trifft ihre Entscheidung in diesem Sinne. Eine nachträgliche Vorlage dieser Dokumente kann die Tatsache nicht mehr rückgängig machen, dass der Spediteur während der Kontrolle, also während der Beförderung, die entsprechende Dokumente nicht zur Verfügung hatte.

Die Zollbehörde ist verpflichtet, über die Sicherstellung der Ware und deren Verfall unverzüglich ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und zu entscheiden, entweder über die Freigabe der Ware oder über ihren Verfall. Über die Freigabe der sichergestellten Ware entscheidet die Zollbehörde, wenn nachgewiesen wird, dass keine Gründe für deren Sicherstellung bestanden. Entscheidet die Zollbehörde nicht über die Freigabe der Ware oder der ausgewählten Produkte, so trifft sie die Entscheidung über deren Verfall, sofern der Eigentümer dieser Produkte bekannt ist. Teilnehmer des Zollverfahrens, das im Zusammenhang mit dem Verfall der Ware geführt wird, und damit Personen, die Beweisanträge stellen, neue Tatsachen vorbringen oder Rechtsmittel einlegen können, sind in der Regel die Person, bei der die Ware festgestellt wurde, also der Spediteur, sowie die Person, die dingliche Rechte an der Ware hat, also deren Eigentümer oder mutmaßlicher Eigentümer. Nach Rechtskraft der Entscheidung über den Verfall wird der Staat Eigentümer der verfallenen Ware.

Auf die Frage, ob die Zollbehörde in dieser Weise vorgehen wird, hat es keinen Einfluss, dass die Ware, die dem Verfall unterliegt, zwar verbrauchsteuerpflichtig ist, in dem konkreten Fall jedoch eine null Verbrauchsteuer festgesetzt würde. Diese Tatsache berechtigt die Zollbehörde nicht dazu, der Beförderung weniger Aufmerksamkeit zu schenken als einer Beförderung, bei der die Verbrauchsteuer nicht null ist.

Präventive Maßnahme

Um dem oben beschriebenen Vorgehen der Zollbehörde vorzubeugen und die Verhängung der Sanktion des Verfalls der Ware zu vermeiden, ist es notwendig, dass sowohl Versender als auch Spediteure im Rahmen der Beförderung von Waren, die dem ZSpD unterliegen, Kontrollmechanismen einrichten, damit es nicht zu Fehlern beim Ausfüllen der ZSpD-Dokumente kommt. Insbesondere der Versender, der das Dokument ausgestellt hat, sollte vor Beginn der Beförderung alles sorgfältig prüfen und nicht mechanisch vorgehen. Prüft der Versender nicht den Spediteur und das Fahrzeug, das für die Ware mit den angegebenen Daten eingetroffen ist, könnte er die Ware an irgendeine Person aushändigen, die Zugang zur Bestellung erhält und sie beim verladen vorlegt. Aus Sicht der Zollbehörden sind die Transportdokumente als Grundlage anzusehen, die die Nachverfolgung der Beförderung und des Verbleibs der transportierten Ware ermöglicht. Wird beispielsweise das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs falsch angegeben, ist eine Kontrolle durch die Zollbehörde faktisch nicht möglich.

Eine etwaige Entscheidung über den Verfall der Ware kann zwar durch Einspruch und anschließend durch eine Verwaltungsgerichtsklage angefochten werden, jedoch ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichtshofs nicht zu erwarten, dass solchen Klagen stattgegeben wird. Es darf zudem nicht übersehen werden, dass jedes Verwaltungsgerichtsverfahren in der Regel etwa zwei Jahre dauert und mit unnötigen Kosten verbunden ist. Es bleibt daher nur, dringend zu empfehlen, alle Transportdokumente mit höchster Sorgfalt und Genauigkeit auszufüllen.