Verfahren zur Beendigung des Energieliefervertrags im Falle des Todes eines Angehörigen

Die Zeit nach dem Tod eines geliebten Menschen ist für alle Beteiligten eine große emotionale und psychologische Herausforderung und bedeutet oft, sich an eine neue Realität ohne den Verstorbenen zu gewöhnen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass diese Zeit für die Hinterbliebenen auch mit einer Reihe von Verpflichtungen verbunden ist, die eng mit der Erledigung und Verwaltung der administrativen und offiziellen Angelegenheiten des Verstorbenen zusammenhängen. Dazu gehört unter anderem die Verpflichtung der Hinterbliebenen, die Beendigung des Vertrags über die kombinierte Lieferung von Gas und Strom an den Nachlass des Verstorbenen zu regeln. Dieser Artikel soll den Lesern einen grundlegenden Überblick und eine Orientierungshilfe geben, wie in einer Situation vorzugehen ist, in der ein naher Angehöriger verstirbt und gleichzeitig ein kombinierter Energieliefervertrag zwischen der Person und dem Strom-/Gasversorger abgeschlossen wird.

Zu Beginn dieses Artikels halten wir es für wichtig, den Leser darauf aufmerksam zu machen, dass der Tod eines Angehörigen nicht dazu führt, dass der Vertrag über die kombinierte Lieferung von Energie – Gas und Strom (im Folgenden auch “Vertrag” genannt) unverzüglich beendet wird, da das Bürgerliche Gesetzbuch den Grundsatz aufstellt, dass der Tod des Schuldners seine Verpflichtung nicht zum Erlöschen bringt, es sei denn, der Inhalt des Vertrags war eine Leistung, die der Schuldner persönlich hätte erbringen müssen. Eine Geldzahlung an einen Strom-/Gaslieferanten als Gegenleistung für die Lieferung von Energie kann sicherlich nicht als eine solche persönliche Leistung angesehen werden.

In Anbetracht dieser Tatsache sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, den Vertrag mit dem betreffenden Energieversorger zu kündigen, da dies auch in ihrem Interesse liegt. Die Beendigung des Vertrages erfolgt grundsätzlich auf zwei Arten, entweder durch Übertragung der Verbrauchsstelle vom Verstorbenen auf den Angehörigen, so dass die Energieversorgung der Verbrauchsstelle – der Immobilie – erhalten bleibt. Wenn die Energielieferung an die Verbrauchsstelle aus verschiedenen Gründen nicht mehr notwendig ist und niemand sie benötigt, kann der Vertrag mit dem Lieferanten vollständig gekündigt werden.

In beiden Fällen müssen Sie beim Energieversorger das entsprechende Formular ausfüllen, je nachdem, ob Sie den Vertrag kündigen oder auf eine andere Person übertragen möchten. Die Energieversorger benötigen jedoch ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Hinterbliebene verstorben ist, z. B. eine eidesstattliche Erklärung eines Angehörigen, damit der Vertrag umgeschrieben oder vollständig gekündigt werden kann. In den meisten Fällen ist eine Kopie der Sterbeurkunde das geeignete Dokument, aber in Ausnahmefällen akzeptiert der Energieversorger beispielsweise auch eine gerichtliche Verfügung, die den Tod der Person feststellt. Zu bedenken ist auch, dass mit der Umschreibung oder Kündigung des Vertrages nicht bis zum Beginn oder gar Ende des Erbschaftsverfahrens gewartet werden muss, was in manchen Fällen Monate dauern kann. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass etwaige Zahlungsrückstände oder Überzahlungen vom Auftragnehmer mit den Erben geklärt werden müssen.

Für den Fall, dass die Hinterbliebenen es versäumen, den Vertrag zu kündigen oder auf eine neue Person zu übertragen, müssen die Risiken und Probleme berücksichtigt werden, die dieses Versäumnis verursachen könnte. Unterlassen die Hinterbliebenen die oben genannten Schritte und verbrauchen weiterhin Energie im Rahmen eines Vertrags, der auf den Namen einer verstorbenen Person lautet, so stellt dies nicht automatisch einen unberechtigten Verbrauch im Sinne des Energiegesetzes dar, d. h. einen Verbrauch ohne einen gültig abgeschlossenen Vertrag. Für die Zwecke unseres Artikels gehen wir jedoch davon aus, dass Energierechnungen oder Mahnungen für ausstehende Kautionen weiterhin an den Namen und die Adresse des Verstorbenen geschickt werden, da der Energielieferant keine Kenntnis von seinem Tod hat. Sollte eine solche Situation eintreten, würde dies früher oder später die zwangsweise Trennung der Verbrauchsstelle vom Verteilernetz wegen Nichtzahlung bedeuten, während die Wiederanbindung der Verbrauchsstelle an das Verteilernetz grundsätzlich bei allen Energieversorgern mit einer Gebühr verbunden ist, deren Höhe von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich ist. Auch in diesem Fall wären die Hinterbliebenen des Verstorbenen verpflichtet, die Energieverbrauchsschuld zu begleichen, siehe unten.

Wenn die Angehörigen hingegen den Tod ihres Angehörigen zu ihrem Vorteil nutzen wollen, indem sie weiterhin Energie aus dem Vertrag des Verstorbenen beziehen und für die bezogene Energie nichts bezahlen, weil sie glauben, dass der Versorger die Schuld nur vom Verstorbenen einfordert und sie in keiner Weise für die bezogene Energie haften, ist es notwendig, sie zu enttäuschen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass auch die Hinterbliebenen für die so entstandene Schuld haften würden. Sobald der Energielieferant vom Tod eines Angehörigen erfährt, würde er Schritte einleiten, um herauszufinden, wie das Erbschaftsverfahren geregelt wurde und wer Erbe des verstorbenen Angehörigen geworden ist. Sobald der Energieversorger dies festgestellt hätte, würde er damit beginnen, die an der Verbrauchsstelle entstandene Schuld bei den Erben des Verstorbenen einzutreiben. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Verwandten/Erben für die Energieverbrauchsschuld bis zum Tod des Verstorbenen aufgrund des Übergangs der Schulden des Verstorbenen und für die Zeit nach dem Tod des Verstorbenen aufgrund des Übergangs der Rechte und Pflichten aus dem Energiepoolingvertrag auf die Erben haften würden. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass die Erben des Verstorbenen an die Stelle des Verstorbenen im Vertrag treten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass nach dem Tod eines Angehörigen alle Maßnahmen zur Beendigung der Energielieferverträge ergriffen werden sollten, um zu vermeiden, dass die Verbrauchsstelle wegen Nichtbezahlung der Energierechnungen vom Verteilernetz abgetrennt wird und anschließend unnötige Gebühren für den Wiederanschluss anfallen, und die Erben nicht aufgefordert werden, die Schulden für den Energieverbrauch in der Immobilie nach einem bestimmten Zeitraum zu begleichen, obwohl die Immobilie überhaupt nicht oder sogar von ganz anderen Dritten genutzt wurde.

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