Nur wenige Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Prokuristen (im Folgenden „Geschäftsleiter“) sind sich bewusst, welch scharfes Damoklesschwert aufgrund ihrer Haftung für Pflichtverletzungen bei der Ausübung ihrer Funktion über ihnen schwebt.
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers
Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers zu handeln. Diese umfasst einerseits die erforderliche Loyalität gegenüber der Gesellschaft und andererseits die sogenannte Business Judgment Rule, also die notwendigen Kenntnisse und die gebotene Sorgfalt, damit der Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen in gutem Glauben vernünftigerweise annehmen darf, auf informierter Grundlage und zugleich im vertretbaren Interesse der Gesellschaft zu handeln. Die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft kann dabei in keiner Weise beschränkt werden.
Entscheidet ein Gericht darüber, ob der Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gehandelt hat, stellt es auf die Sorgfalt ab, die eine andere, sogenannte vernünftigerweise sorgfältige Person in einer vergleichbaren Situation aufgewendet hätte. Die Beweislast dafür, dass die Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers tatsächlich eingehalten wurde, trägt jedoch der Geschäftsführer selbst. Verletzt er diese Pflicht, haftet er persönlich für den der Gesellschaft entstandenen Schaden.
Was bedeutet dies in der Praxis? Der Geschäftsführer kann der Gesellschaft beispielsweise dafür haften, dass er ihre Ansprüche vor Gericht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig geltend gemacht hat und diese infolgedessen nicht mehr durchgesetzt werden können.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Geschäftsführer eine Reihe weiterer Pflichten auch im Zusammenhang mit einer (drohenden) Insolvenz entstehen. Dies ist jedoch ein Thema für einen gesonderten Beitrag.
Herausgabe von Vorteilen und Schadensersatz
Handelt der Geschäftsführer nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, ist er verpflichtet, der Gesellschaft alles herauszugeben, was er auf diese Weise erlangt hat. Darüber hinaus kann die Gesellschaft von ihm verlangen, den durch sein Handeln verursachten Schaden zu ersetzen. Die Position des Geschäftsführers wird dadurch erschwert, dass er selbst nachweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat. Selbstverständlich kann der Geschäftsführer dabei die Dienste von Buchhaltern, Rechtsanwälten oder sonstigen Beratern in Anspruch nehmen, da von ihm nicht erwartet werden kann, dass er in allen Bereichen, die den Geschäftsbetrieb betreffen, Fachmann ist.
Die Pflicht zum Schadensersatz ist jedoch nicht unbegrenzt. Maßgeblich ist insbesondere der Schaden, den der Geschäftsführer als Folge der Verletzung seiner Pflichten vorhersehen konnte. Wenn er von dem Risiko nicht wusste und auch nicht wissen musste, wird ihm in der Regel keine Verantwortung für mittelbare oder Folgeschäden zugerechnet, und er muss hierfür keinen Ersatz leisten. Etwaige Schäden können vertraglich zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein solcher Vertrag von der Gesellschafterversammlung oder, bei Alleingesellschaftern, vom alleinigen Gesellschafter genehmigt wird.
Wie lässt sich der Geschäftsführer schützen – und wie die Gesellschaft?
Geschäftsführer stehen in Haftungsfragen offensichtlich in einer schwächeren Position. In ihrem eigenen Interesse sollten sie daher alle Handlungen bei der Ausübung ihrer Funktion sorgfältig abwägen und stets die Unterlagen sichern und archivieren, auf deren Grundlage sie konkrete Entscheidungen getroffen haben, wie etwa wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Es ist zudem empfehlenswert, dass der Geschäftsführer selbst oder die Gesellschaft zu seinen Gunsten eine Versicherung abschließt, die diese Risiken minimiert.
Strafrechtliche Aspekte
Oft wird übersehen, dass Geschäftsführer auch eine weitreichende strafrechtliche Verantwortung tragen. Ihr Spektrum reicht von Betrug und Untreue bis hin zur Schädigung von Gläubigern oder zur Herbeiführung der Insolvenz. Mit der Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers ist jedoch am häufigsten die Straftat der Verletzung der Pflicht bei der Verwaltung fremden Vermögens verbunden. Ob der Geschäftsführer seinen Pflichten bei der Verwaltung fremden Vermögens nachgekommen ist, prüft das Gericht unter anderem danach, ob er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers gehandelt hat. Da die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers ein weit gefasster Begriff ohne klare Konturen ist, können Geschäftsführern erneut nur geraten werden, alle ihre Handlungen sorgfältig zu prüfen und sämtliche Unterlagen zu archivieren, auf deren Grundlage sie konkrete Entscheidungen getroffen haben. Das Risiko einer Freiheitsstrafe lässt sich durch keine Versicherung absichern.