Die meisten Menschen trennen ihr Leben in Arbeit und Privatleben. Doch wie steht es um die Privatsphäre am Arbeitsplatz? Darf Ihr Vorgesetzter Ihre Kamera überwachen oder Ihre E-Mails lesen? Über diese Fragen denkt Vojtěch Steininger von der Kanzlei Hartmanová & Steininger nach.
Führungskräfte und Unternehmensinhaber haben es nicht einfach. Sie müssen Aufgaben verteilen und sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter diese sorgfältig erledigen, ohne zu schludern. Gleichzeitig sollten sie ihren Mitarbeitern ein gewisses Maß an Privatsphäre zugestehen. Die Grenze ist dabei äußerst schmal.
„Hat der Arbeitgeber keinen triftigen Grund, der sich aus der besonderen Art seiner Tätigkeit ergibt, darf er die Privatsphäre der Mitarbeiter am Arbeitsplatz und in Gemeinschaftsräumen weder durch Überwachung, Abhören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen noch durch Kontrolle der elektronischen Post verletzen“, erklärt Rechtsanwalt Vojtěch Steininger.
Unter welchen Umständen darf der Arbeitgeber Kameras am Arbeitsplatz einsetzen?
Vereinfacht gesagt: Der Arbeitgeber benötigt einen triftigen Grund, der sich aus der besonderen Art seiner Tätigkeit ergibt, um Kameras zu installieren. Zudem ist er verpflichtet, die Mitarbeiter klar über den Umfang und die Art der Kontrolle zu informieren. Auch muss der Zweck des Kamerasystems eindeutig festgelegt werden, ein Zweck, der auf keine andere Weise erreicht werden kann. Häufig wird zudem die Pflicht zur Anmeldung bei der Datenschutzbehörde übersehen, insbesondere wenn Aufnahmen mit solchen Kameras angefertigt werden.
Muss das Unternehmen überwachte Bereiche irgendwie kennzeichnen?
Ja, es muss eindeutig sein, wo die Überwachung erfolgt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Mitarbeiter und andere Personen nicht beeinträchtigt wird. Daher dürfen beispielsweise Duschen und Toiletten nicht überwacht werden, während Umkleideräume nur außerhalb des eigentlichen Umkleidebereichs kontrolliert werden dürfen.
Darf der Arbeitgeber Kameraaufnahmen speichern?
Unter bestimmten Umständen ja, jedoch nur für die unbedingt notwendige Dauer, die in der Regel höchstens drei Tage beträgt. Der Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter darüber informieren, wo, wie und wie lange die Aufnahmen gespeichert werden, wer darauf Zugriff hat und welche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor Missbrauch getroffen werden.
Es ist üblich, dass Mitarbeiter von ihrem Arbeitstelefon aus Familienangehörige anrufen, auf dem Firmencomputer online einkaufen, private E-Mails erledigen oder einen Teil der Arbeitszeit in sozialen Netzwerken verbringen. Wie kann der Arbeitgeber dies überwachen?
Das Arbeitsgesetz besagt, dass Mitarbeiter die Produktions- und Arbeitsmittel des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung nicht für persönliche Zwecke nutzen dürfen. Dies gilt auch für Informationstechnik und Telekommunikationsgeräte. Der Arbeitgeber kann in angemessenem Rahmen überprüfen, ob seine Mitarbeiter dieses Verbot einhalten. Was dabei als angemessene Kontrolle gilt, muss jedoch von Fall zu Fall beurteilt werden. Auch die Sanktionen für einen „unartigen“ Mitarbeiter sind individuell zu betrachten.
Darf mein Chef meine E-Mails lesen?
Auch hier gilt: Hat der Arbeitgeber keinen triftigen Grund, darf er die Privatsphäre der Mitarbeiter nicht verletzen. Vorsicht jedoch: Manchmal wird selbst ein personalisiertes Arbeitskonto, zum Beispiel moc.elpmaxe@eod.nhoj, als private E-Mail-Adresse betrachtet. Dagegen gilt eine sogenannte dienstliche Adresse, zum Beispiel moc.elpmaxe@ofni, eindeutig als geschäftlich.
Bei E-Mails mit eindeutig privatem Inhalt ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, diese zu lesen. Er kann jedoch verlangen, dass private Nachrichten während der Arbeitszeit nicht bearbeitet werden. Eine an die private Adresse zugestellte E-Mail darf der Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen zum Schutz seiner Rechte einsehen, insbesondere wenn offensichtlich ist, dass es sich nicht um private Korrespondenz handelt.
Darf das Unternehmen meinen Zugang zu sozialen Medien einschränken?
Wenn Sie während der Arbeit online sind, kann der Arbeitgeber den Zugriff auf soziale Netzwerke oder bestimmte Websites, die Sie für Ihre Arbeit nicht benötigen, auf Ihrem Computer sperren. Dafür steht spezielle Software zur Verfügung.
Wie viel sollte der Arbeitgeber überhaupt über das Privatleben seiner Mitarbeiter wissen – über ihre Familie, Hobbys oder persönliche Probleme?
Es hängt natürlich vom Mitarbeiter ab, welche Informationen er an den Arbeitgeber weitergibt. Das Gesetz besagt jedoch, dass Unternehmen mit wenigen Ausnahmen keine Angaben verlangen dürfen, die nicht unmittelbar mit der Arbeit zusammenhängen. Familien- und Vermögensverhältnisse, Schwangerschaft oder Unbescholtenheit dürfen nur dann überprüft werden, wenn dies angemessen ist und ein sachlicher Grund vorliegt oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein Führungszeugnis darf also keinesfalls aus bloßer Beliebigkeit von allen Mitarbeitern verlangt werden, auch wenn dies in der Praxis häufig vorkommt.
Wie kann man sich zur Wehr setzen, wenn der Arbeitgeber stärker überwacht, als einem lieb ist?
Zunächst ist es sinnvoll zu prüfen, ob der Arbeitgeber tatsächlich gegen das Gesetz verstößt. Ist dies der Fall, sollte man seine Einwände zunächst direkt mit ihm besprechen oder ihn gegebenenfalls schriftlich auffordern, das Verhalten zu unterlassen. Wird die rechtswidrige Überwachung dennoch fortgesetzt, kann man sich an die Datenschutzbehörde wenden. Sollte man aufgrund der Wahrnehmung seiner Rechte benachteiligt oder bestraft werden, empfiehlt es sich, die Arbeitsaufsichtsbehörde einzuschalten.