ESG-Strategie: eine neue Unternehmenspolitik für eine nachhaltige Geschäftsstrategie und einen verantwortungsvollen Ansatz bei Investitionen und Handel

Europäische Unternehmen müssen bald relevante Informationen über die Nachhaltigkeit ihres Handels und ihrer Investitionen offenlegen. ESG (oder Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) Nachhaltigkeit und soziale Auswirkungen gehören zu den wichtigsten Themen, die bei Investitionen und Finanzierungen berücksichtigt werden müssen.

Das Konzept der ESG wurde erstmals 2006 in einem UN-Bericht über “Grundsätze für nachhaltiges Investment” geprägt.[1] In diesem Bericht erklärten sich 63 Investmentgesellschaften mit einem Gesamtvermögen von 6,5 Billionen US-Dollar bereit, ESG-Kriterien in ihren Finanzbilanzen zu berücksichtigen.

Derzeit ist die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD) (EU) 2014/95/EU in Kraft und verpflichtet bestimmte Emittenten zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen. Dabei handelt es sich um Unternehmen, deren Anlagepapiere zum Handel an einem europäischen geregelten Markt zugelassen sind, deren Mitarbeiterzahl 500 Personen übersteigt und deren Nettogewinn mehr als 40 Mio. EUR beträgt. Diese Richtlinie wurde am 1. Januar 2017 in Teil acht des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg. über die Rechnungslegung[2] mit dem Titel “Offenlegung nichtfinanzieller Informationen” in unser Rechtssystem umgesetzt.

Es wird jedoch erwartet, dass diese Regeln in naher Zukunft auf andere Unternehmen ausgedehnt werden und dass in diesem Bereich detailliertere Rechtsvorschriften erlassen werden, die zu erheblichen Veränderungen führen werden. Auf EU-Ebene wurde bereits ein umfassendes Gesetzespaket entwickelt, um die bestehenden Vorschriften auf andere Unternehmen auszuweiten und den Inhalt der Regeln zu präzisieren. So werden die Unternehmen beispielsweise verpflichtet sein, ihren ESG-Score zu berechnen. Je höher der Score, desto nachhaltiger und verantwortungsvoller ist das Unternehmen. Eine hohe Punktzahl wirkt sich nicht nur auf andere Investoren, auf den Erhalt günstigerer Kredite von Bankinstituten oder auf das höhere Ansehen des Unternehmens aus, sondern auch auf die Bestimmung und das Management der eigenen Unternehmensrisiken und auf die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit.

(Zukünftige) Gesetzgebung

Im Bereich der “nicht-finanziellen” Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden die folgenden Bestimmungen angenommen:

  • Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (die Taxonomie-Verordnung), wirksam ab 12. Juli 2020;
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, gültig ab Januar 2023 (CSRD);
  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (CSDD)

Die Richtlinien, in denen die neuen Verpflichtungen festgelegt sind, sollten bis spätestens 06.07.2024 in das tschechische Rechtssystem umgesetzt werden. Unternehmen, die bereits im Rahmen der NFRD zur ESG-Berichterstattung verpflichtet waren, sind jedoch verpflichtet, ihre ersten Nachhaltigkeitsberichte für den Rechnungszeitraum ab dem 1.1.2024 zu erstellen.

ESG-Berichterstattung

Die ESG-Berichterstattung zielt darauf ab, alle Bereiche neuer Investitionen in Unternehmen mit Nachhaltigkeit zu verknüpfen. In der Praxis bedeutet dies konkret, die anderen Partner, mit denen das Unternehmen zusammenarbeitet, regelmäßig zu überprüfen und insbesondere zu kontrollieren, ob die Partner nicht im Widerspruch zur Nachhaltigkeitsstrategie der EU handeln. Ist dies der Fall, muss die Einführung nachhaltiger Lösungen in die Geschäftspraxis eingeleitet werden. Unternehmen sollten alle Informationen über die nicht-finanziellen Aktivitäten des Unternehmens sammeln, die sich direkt auf die eigene Geschäftstätigkeit auswirken.

Die Verpflichtung, Nachhaltigkeitsinformationen in irgendeiner Form zu verarbeiten und zur Verfügung zu stellen, wird viele Unternehmen auch indirekt, über die sogenannten Wertschöpfungsketten, betreffen. Dies ergibt sich gerade aus der Tatsache, dass Unternehmen verpflichtet sind, nicht nur Informationen über sich selbst, sondern auch über ihre Lieferanten und Kunden bereitzustellen.

Die Berichterstattung sollte insbesondere aus einem Bericht bestehen, der alle gefundenen Informationen zu ESG, Nachhaltigkeit und dem System enthält, das zu diesem Zweck im Unternehmen eingerichtet wird. Ziel ist es, Risiken wie Umweltschäden, Korruption, Verstöße gegen das Arbeitsrecht usw. zu beseitigen. Die ESG-Berichterstattung soll dafür sorgen, dass es nicht zu großen Skandalen wie dem Dieselgate von Volkswagen kommt. Darüber hinaus sollte die regelmäßige Berichterstattung den Unternehmen die Identifizierung von Nachhaltigkeitsrisiken erleichtern und dazu führen, dass sie das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern stärken.

Wann die Unternehmen ihre ersten Berichte bearbeiten müssen, hängt davon ab, in welche Gruppe sie fallen:

  • Von 2025
    • Unternehmen, die unter die NFRD 2014 fallen (Banken, Versicherungen, börsennotierte Unternehmen mit 500+ Mitarbeitern); erster Bericht bereits für 2024 (!)
  • Ab 2026
    • Große Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich des NFRD fallen (250+ Mitarbeiter und Umsatz >40 Millionen Euro oder Bilanzsumme >20 Millionen Euro)
  • Ab 2027
    • Börsennotierte und kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht sehr komplexe Kreditinstitute und Captives [3]

ESG-Rating

Dies ist eine Bewertung, wie ein bestimmtes Unternehmen die oben genannte Strategie in die Praxis umsetzt. Es gibt inzwischen viele verschiedene Rating-Agenturen, die Bewertungen von Unternehmen abgeben, aber ihre Ratings sind noch nicht einheitlich und jede Agentur verwendet ihre eigene Methodik. In der Tschechischen Republik wurden nicht-finanzielle Ratings bisher hauptsächlich von gemeinnützigen Organisationen, Journalisten und Akademikern durchgeführt.

EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie bezieht sich auch auf die ESG-Berichterstattung. Diese Strategie ist in einer europäischen Verordnung geregelt und betrifft die Offenlegung von nachhaltigkeitsbezogenen Informationen im Finanzdienstleistungssektor. Sie legt die allgemeinen Kriterien für die Qualifizierung des Standards “ökologisch nachhaltig” fest. Die Unternehmen müssen also beim Abschluss von Verträgen mit ihren Vertragspartnern prüfen, ob eine Anlage nachhaltig ist oder nicht.

Die europäische Verordnung legt klare Kriterien für die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Geschäftstätigkeiten fest. Die Unternehmen müssen diese Umweltziele erreichen:

  • Klimawandel verhindern
  • Anpassung an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft
  • Prävention und Kontrolle der Umweltverschmutzung einführen
  • Biodiversität und Ökosysteme wiederherstellen.

Dies ist eine genauere Definition von Nachhaltigkeit für mehr Geschäftsbereiche. Sie bietet eine Analyse, ob die technologischen Praktiken eines Unternehmens nachhaltig sind und verhindert Greenwashing.

Greenwashing

Greenwashing ist eine Kommunikationsstrategie, mit der ein Unternehmen versucht, seine Produkte und Dienstleistungen als umweltfreundlicher und nachhaltiger darzustellen, als sie tatsächlich sind. Die obige Taxonomie soll Unternehmen davon abhalten, ihre Verbraucher und Lieferanten weiter in die Irre zu führen, und im Gegenteil eine größere Transparenz der Informationen über die grüne Produktion erreichen.

Ein Beispiel für typisches Greenwashing wäre eine Situation, in der ein Unternehmen eine unternehmensweite eintägige Veranstaltung zum Sammeln und Aufräumen von Abfall organisiert. Anschließend veröffentlicht es die Ergebnisse der Mülltrennung auf seinen Social Media-Kanälen. Dieses Ergebnis ist jedoch irreführend, da es nicht den gesamten Abfall aus der Produktion berücksichtigt. Das liegt daran, dass bei der Berechnung nicht der gesamte Abfall berücksichtigt wird, d.h. auch der Abfall aus dem Tagesgeschäft des Unternehmens.

ESG-Berichterstattung in der Praxis

Die Verpflichtung zur nichtfinanziellen Berichterstattung über ESG-Themen wird neu für Unternehmen gelten, die mindestens 2 der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter
  • einen Unternehmensumsatz von mehr als 40 Millionen EUR/Jahr oder
  • das Vermögen des Unternehmens übersteigt 20 Millionen Euro
  • ein börsennotiertes Unternehmen (unabhängig von der Größe, d.h. kleine und mittlere Unternehmen).

Zunächst einmal sollte jedes Unternehmen eine einfache Prüfung vornehmen, welche Bereiche je nach Tätigkeit und Geschäftsfeld für das Unternehmen relevant sind (die sogenannte obligatorische Wesentlichkeitsprüfung). Diese Analyse sollte in Übereinstimmung mit den Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung[4] durchgeführt werden, die von der Europäischen Kommission am 31. Juli 2023 angenommen werden.

Angesichts der Tatsache, dass viele Unternehmen mit diesem Prozess nicht vertraut sind, hat die Europäische Kommission zusammen mit der beratenden Agentur EFRAG beschlossen, einen Leitfaden mit Berichtsstandards zu erstellen, der Unternehmen bei der Entwicklung von Wesentlichkeitsanalysen helfen soll (ESRS-Standards). Dieser Leitfaden war jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Artikels noch nicht verfügbar. [5]

Die allgemeinen Themen der ESG-Berichterstattung müssen jedoch immer analysiert, berücksichtigt und befolgt (!) werden.

Das Akronym ESG fasst drei Bereiche zusammen – den Umweltbereich, den sozialen Bereich und den gesellschaftlichen Bereich im Sinne der Führung. Unter diesen Bereichen kann man sich z.B. vorstellen:

Umwelt (ENVIROMENT)

  • Die allgemeinen Klimaziele des Unternehmens
  • Wasser- und Bodenverschmutzung
  • Wasserressourcen
  • Biodiversität und Ökosysteme
  • Kreislaufwirtschaft und Ressourcennutzung
  • Verwendung von Energie
  • Abfallmenge und Recycling

Sozialer Bereich (SOCIAL)

  • Gleiche Rechte und Chancen, Arbeitsbedingungen und Achtung der Menschenrechte
  • Arbeitskräfte in der Lieferkette
  • Betroffene Gemeinden
  • Privatsphäre und Datenschutz
  • Endkunde

Sozialer Bereich (GOVERNANCE)

  • Unternehmenskultur und Grundsätze des Geschäftsgebarens
  • Management der Lieferantenbeziehungen
  • Prävention und Aufdeckung von Korruption und Bestechung
  • Bestätigte Fälle von Korruption und Bestechung
  • Politisches Engagement und Lobbying
  • Zahlungsverfahren

Es ist auch notwendig, die so genannten sektoralen Themen zu berücksichtigen, die sich auf den spezifischen Geschäftssektor beziehen, in dem das Unternehmen tätig ist.

Ein Beispiel für ein Ziel der Kreislaufwirtschaft:

Die Unternehmen müssen Strategien für das Ressourcenmanagement und die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft umsetzen. In dieser Politik muss erörtert werden, wie sich das Unternehmen zur Beschaffung von erneuerbaren Energien verpflichtet und wie es andere Energiequellen eliminiert. Außerdem müssen die “Inputs” gemessen werden – das Gesamtgewicht der Inputs für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens – und es muss angegeben werden, zu welchem Anteil erneuerbare Energiequellen dafür verwendet werden sollen. Sie müssen auch das Gewicht des Abfalls messen und prüfen, wie gut das Unternehmen in der Lage ist, ihn zu recyceln und wie es mit seinem Abfall umgeht.

Das Unternehmen wird verpflichtet sein, all diese Daten zu sammeln und anschließend seinen Lieferanten und Kunden offenzulegen. Ein solcher Bericht muss dann von einem unabhängigen Dritten (einem bei der Wirtschaftsprüferkammer eingetragenen Wirtschaftsprüfer) genehmigt werden, und die genehmigten Informationen werden schließlich in den Jahresbericht aufgenommen, der im Handelsregister hinterlegt wird.

Wie können Sie in Ihrem Unternehmen ESG-Berichte erstellen?

1. Analyse des Zustands Ihres Unternehmens in Bezug auf allgemeine und sektorale ESG-Themen und die EU-Taxonomie

  • ob und in welchem Umfang die neuen Regeln für Sie gelten
  • Identifizierung aller bestehenden Aktivitäten im Unternehmen
  • das Sammeln von Informationen über die Aktivitäten Ihres Unternehmens (für den aktuellen Buchhaltungszeitraum bis zu einem Zukunftshorizont von mehr als fünf Jahren)

2. Systematische Überprüfung der Ergebnisse

  • Sortierung der Informationen nach Bereich oder Zeit (Umwelt, Soziales, Corporate Governance, immaterielle Ressourcen)
  • Analyse von Informationen (Identifizierung von Risiken, Chancen und Zielen des Unternehmens) und Identifizierung der Ziele und Visionen des Unternehmens für die Zukunft (z.B. Förderung einer Kreislaufwirtschaft, Erreichen von Null-Neutralität oder Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinden in der Region)
  • Feedback zu festgestellten Mängeln

3. Festlegung einer nachhaltigen Strategie (teilweise/umfassend), die die Geschäftsaktivitäten ergänzt und unterstützt

  • Beseitigung von Unternehmensrisiken
  • Sicherung neuer Möglichkeiten für das Unternehmen
  • das Erreichen der gesetzten Ziele
  • Festlegung eines Zeitrahmens, bis zu dem das Unternehmen alles erreichen wird
  • welche Schritte das Unternehmen unternehmen wird, um sicherzustellen, dass das Ziel nachhaltig ist und in Zukunft erreicht wird

4. Kontinuierliche Datenverarbeitung, Auswertung, Berichterstattung

  • Überprüfung der gefundenen Informationen
  • regelmäßige Überwachung des Plans zur Risikobeseitigung
  • Überwachung des Erreichens der gesetzten Chancen und Ziele
  • Überprüfung der Ziele und Schaffung neuer Ziele für die Zukunft

Zum Beispiel können Fragebogenumfragen, die Einrichtung eines Diskussionsforums für Mitarbeiter usw. für die Datenverarbeitung geeignet sein.

Der endgültige Nachhaltigkeitsbericht sollte von jedem betroffenen Unternehmen separat erstellt werden. Diese Unternehmen sind:

  • Alle großen Unternehmen und alle Unternehmen außer Kleinstunternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem EU-Markt zugelassen sind,
  • Kleine und mittlere Unternehmen, die unter das EU-Recht fallen und deren Wertpapiere zum Handel auf einem EU-Markt zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften und solche Unternehmen, die vom Staat als Unternehmen von öffentlichem Interesse benannt wurden,
  • Mutterunternehmen von Großkonzernen (auf Konzernebene)
  • Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR (für jeden von zwei aufeinanderfolgenden Rechnungszeiträumen) und mit einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

Unter bestimmten Umständen kann der Bericht jedoch auch direkt von einer Zweigstelle oder Tochtergesellschaft eingereicht werden.  Für den Fall, dass die Muttergesellschaft trotz der Bemühungen der Tochtergesellschaft nicht alle für die Bearbeitung des Berichts erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt, gibt die Tochtergesellschaft/Zweigstelle einen Bericht heraus, der alle verfügbaren Informationen enthält und eine Erklärung, dass die Muttergesellschaft die restlichen angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat. Tochtergesellschaften/Tochterunternehmen sind jedoch von der Pflicht zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeit befreit, wenn sie in den konsolidierten Lagebericht der Muttergesellschaft (ob EU oder Drittland) einbezogen sind. Der Bericht der Muttergesellschaft muss jedoch auf der Website der Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung zur Verfügung gestellt werden.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Anwaltskanzlei kann Sie insbesondere zu ESG und verwandten Themen rechtlich beraten:

  • Beratung von Kunden bei der Umsetzung und Entwicklung von ESG-Prinzipien in ihrem Unternehmen und ihrer Gesellschaft
  • Entwicklung von ESG- oder Diversitäts- und Eingliederungsrichtlinien, die auf das Geschäft und die Branche des Kunden zugeschnitten sind
  • interne Schulungen zu ESG-Themen
  • ESG-Beratung für Arbeitgeber, z.B. Beratung zu fairer Entlohnung, Haftung der gesetzlichen Organe, Whistleblowing, Arbeitsrecht, etc.
  • Identifizierung problematischer Aspekte in Unternehmen und Vermeidung von Haftung für “Greenwashing”
  • Erneuerbare Energien, Abfallwirtschaft und Umweltvorschriften
  • Management der Liefer-/Wertschöpfungskette und die Auswirkungen der vorgeschlagenen europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflicht für nachhaltige Unternehmen (CSDDD)
  • rechtliche Due Diligence von Zielunternehmen für Investoren mit Schwerpunkt auf nachhaltiger Wertschöpfung und Beratung zu den ESG-Implikationen von M&A-Transaktionen
  • Überprüfung von (Investitions-)Projekten auf potenzielle ESG-Auswirkungen

Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns jederzeit zu kontaktieren.


[1] https://unglobalcompact.org/take-action/action/responsible-investment

[2] Änderung dieses Gesetzes Nr. 462/2016 Slg.

[3] Dabei handelt es sich um spezielle Versicherungsmarktunternehmen, die in der Regel von großen Unternehmen gegründet werden, die nicht in der Versicherungsbranche tätig sind.

[4] Erhältlich in Tschechisch hier: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:a17f44bd-2f9c-11ee-9e98-01aa75ed71a1.0016.02/DOC_2&format=PDF

[5] Eine ältere Version aus dem Jahr 2022 ist vorerst hier verfügbar: https://www.efrag.org/lab3#subtitle5

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