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ESG – Strategie: Neue Unternehmenspolitik für eine nachhaltige Geschäftsstrategie und einen verantwortungsvollen Ansatz bei Investitionen und Handel

Handelsrecht

Europäische Unternehmen werden in naher Zukunft verpflichtet sein, wesentliche Informationen zur Nachhaltigkeit ihres Handels und ihrer Investitionen offen zu legen. ESG-Aspekte (Environmental, Social und Governance) sowie soziale Auswirkungen zählen zu den zentralen Kriterien, die bei Investitions- und Finanzentscheidungen zu berücksichtigen sind.

Der Begriff ESG wurde erstmals im Jahr 2006 in einem UN-Bericht zu den „Prinzipien für verantwortungsvolles Investieren“ erwähnt.[1] In diesem Bericht vereinbarten 63 Investmentgesellschaften mit einem verwalten Vermögen von insgesamt 6,5 Billionen US-Dollar, ESG-Kriterien in ihren Finanzbilanzen zu berücksichtigen.

Derzeit gilt die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) 2014/95/EU über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD), welche bestimmte Emittenten verpflichtet, Informationen zur Nachhaltigkeit offenzulegen. Betroffen sind Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem europäischen geregelten Markt zugelassen sind, die mehr als 500 Beschäftigte beschäftigen und deren Nettogewinn 40 Millionen Euro übersteigt. Diese Richtlinie wurde in nationales Recht am 1. Januar 2017 umgesetzt und in den achten Teil des Gesetzes Nr. 563/1991 Sb. über Rechnungswesen[2] aufgenommen, der den Titel „Offenlegung nichtfinanzieller Informationen“ trägt.

In naher Zukunft wird jedoch erwartet, dass der Anwendungsbereich dieser Regelungen auf weitere Unternehmen ausgeweitet wird, einhergehend mit der Verabschiedung detaillierterer Rechtsvorschriften in diesem Bereich, was zu erheblichen Änderungen führen dürfte. Auf EU-Ebene ist bereits ein umfassendes Rechtsvorschriftenpaket entwickelt worden, das die bisher geltenden Regelungen auf zusätzliche Unternehmen ausdehnen und den Inhalt der Vorschriften präzisieren soll. Unternehmen werden beispielsweise verpflichtet sein, ihr ESG-Rating zu ermitteln; dabei gilt: Je höher das Rating, desto nachhaltiger und verantwortungsvoller wird das Unternehmen bewertet. Ein hohes Rating wirkt sich nicht nur auf Investor:innen, die Möglichkeit, vorteilhaftere Kredite bei Banken zu erhalten, und auf die Reputation des Unternehmens aus, sondern auch auf die Festlegung und Steuerung unternehmenseigener Risiken sowie auf die gesamte Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens.

(Zukünftige) Gesetzgebung

Im Bereich der Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen zur Nachhaltigkeit wurden die folgenden Vorschriften erlassen:

  • Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens zur Förderung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung), wirksam ab 12. Juli 2020;
  • Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der Richtlinie 2004/109/EG, der Richtlinie 2006/43/EG und der Richtlinie 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, gültig ab Januar 2023 (CSRD);
  • Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (CSDD).

Die Richtlinien, die neue Pflichten festlegen, sind spätestens bis zum 6. Juli 2024 in tschechisches Recht umzusetzen. Unternehmen, die bereits nach der NFRD – Richtlinie zur ESG – Berichterstattung verpflichtet waren, müssen die ersten Nachhaltigkeitsberichte für das Geschäftsjahr ab dem 1. Januar 2024 erstellen.

ESG – Berichterstattung

Ziel der ESG-Berichterstattung ist es, sämtliche Bereiche der neuen Investitionstätigkeit eines Unternehmens mit dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu verknüpfen. In der Praxis umfasst dies insbesondere die regelmäßige Überprüfung von Geschäftspartnern, um sicherzustellen, dass deren Handeln mit der nachhaltigen Strategie der EU im Einklang steht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Implementierung nachhaltiger Lösungen in die unternehmerische Praxis erforderlich. Unternehmen sind verpflichtet, alle Informationen über nichtfinanzielle Aktivitäten zu erfassen, die direkten Einfluss auf das operative Geschäft haben.

Die Pflicht zur Erfassung und Bereitstellung von Informationen zur Nachhaltigkeit in vorgeschriebener Form betrifft viele Unternehmen auch indirekt über die Wertschöpfungsketten. Dies ergibt sich daraus, dass Unternehmen verpflichtet sind, nicht nur Angaben zu ihren eigenen Aktivitäten, sondern auch zu denen ihrer Lieferanten und Abnehmer zu machen.

Die Berichterstattung sollte insbesondere in der Erstellung eines Berichts bestehen, der sämtliche erhobenen Informationen zu ESG, Nachhaltigkeit sowie zu den hierfür im Unternehmen implementierten Systemen zusammenfasst. Ziel ist es, Risiken wie Umweltzerstörung, Korruption oder Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften zu minimieren. Die ESG-Berichterstattung dient dazu, schwerwiegende Unternehmensskandale, wie etwa den Dieselgate-Fall bei der Volkswagen AG, zu verhindern. Darüber hinaus unterstützt die regelmäßige Berichterstattung Unternehmen dabei, Nachhaltigkeitsrisiken frühzeitig zu identifizieren und das Vertrauen von Investor:innen und Verbraucher:innen zu stärken.

Der Zeitpunkt, zu dem Unternehmen ihre ersten Berichte zu erstellen haben, richtet sich nach der jeweiligen Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe:

  • ab 2025: Unternehmen, die unter die NFRD 2014 fallen (Banken, Versicherungen, börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten); erster Bericht bereits für das Geschäftsjahr 2024.
  • ab 2026: Große Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (mehr als 250 Beschäftigte und Umsatz > 40 Millionen Euro oder Bilanzsumme > 20 Millionen Euro).
  • ab 2027: Börsennotierte Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, kleine und nicht sehr komplexe Kreditinstitute und Captives.[3]

ESG – Rating

Es handelt sich um die Bewertung eines konkreten Unternehmens hinsichtlich der praktischen Umsetzung der oben genannten Strategie. Derzeit existieren zahlreiche Ratingagenturen, die Unternehmensbewertungen bereitstellen. Diese Bewertungen sind jedoch noch nicht einheitlich, da jede Agentur weitgehend eigene Methodiken anwendet. In der Tschechischen Republik erfolgt die Erstellung nichtfinanzieller Bewertungen bislang vor allem durch gemeinnützige Organisationen, Journalist:innen und Wissenschaftler:innen.

EU Taxonomie

Mit der ESG-Berichterstattung ist auch die EU-Taxonomie verbunden. Diese Strategie ist in einer europäischen Verordnung geregelt und betrifft die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit im Bereich der Finanzdienstleistungen. Sie legt allgemeine Kriterien zur Qualifizierung des Standards „umweltverträglich nachhaltig“ fest. Unternehmen sind daher verpflichtet, bei Vertragsabschlüssen mit ihren Vertragspartnern zu prüfen, ob es sich um eine nachhaltige Investition handelt.

Die europäische Verordnung legt verbindliche Kriterien zur Identifizierung ökologisch nachhaltiger unternehmerischer Tätigkeiten fest. Unternehmen sind verpflichtet, die folgenden Umweltziele zu erreichen:

  • Klimaschutz
  • Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresresourcen
  • Übergang zur Kreislaufwirtschaft
  • Umweltverschmutzngsprävention und – Kontrolle einführen
  • Biodiversität und Ökosysteme regenerieren

Dies stellt eine präzisierte Definition von Nachhaltigkeit für eine größere Anzahl von Geschäftsbereichen dar. Sie ermöglicht die Analyse, ob die technologischen Praktiken eines Unternehmens nachhaltig sind, und dient der Vermeidung von Greenwashing.

Greenwashing

Greenwashing bezeichnet eine Kommunikationsstrategie, bei der ein Unternehmen versucht, seine Produkte und Dienstleistungen nach außen ökologischer und nachhaltiger darzustellen, als sie tatsächlich sind. Die zuvor erwähnte EU-Taxonomie soll verhindern, dass Unternehmen Verbraucher:innen und Lieferant:innen in die Irre führen und stattdessen eine höhere Transparenz hinsichtlich ökologisch nachhaltiger Produktionspraktiken gewährleistet.

Ein typisches Beispiel für Greenwashing liegt vor, wenn ein Unternehmen eine einmalige, unternehmensweite Aktion zur Sammlung und Säuberung von Abfällen durchführt und anschließend die Ergebnisse der Abfalltrennung in sozialen Netzwerken veröffentlicht. Diese Darstellung ist jedoch irreführend, da sie nicht den gesamten Produktionsabfall berücksichtigt. Bei der Berechnung wird der Gesamtabfall, einschließlich des aus dem laufenden Betrieb des Unternehmens, nicht einbezogen.

ESG – Berichterstattung in der Praxis

Die Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung zu ESG-Themen wird künftig für unternehmen gelten, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter
  • einen Unternehmensumsatz von mehr als 40 Millionen EUR/Jahr oder
  • das Vermögen des Unternehmens übersteigt 20 Millionen Euro
  • ein börsennotiertes Unternehmen (unabhängig von der Größe, d. h. sowohl kleine als auch mittelgroße Unternehmen)

Jedes Unternehmen sollte zunächst ein Audit seiner Geschäftstätigkeit durchführen, um zu ermitteln, welche Bereiche entsprechend seiner Tätigkeit und Branche von Relevanz sind (sogenannte Materialitätsbewertung). Diese Analyse ist gemäß den Europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung[4] durchzuführen, die die Europäische Kommission am 31. Juli 2023 verabschiedet hat.

Da viele Unternehmen mit diesem Prozess überfordert sind, hat die Europäische Kommission gemeinsam mit der Beratungsagentur EFRAG beschlossen, einen Leitfaden zu den Berichtsstandards zu erstellen, der Unternehmen bei der Erstellung einer Materialitätsanalyse gemäß den ESRS-Standards unterstützen soll. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels war dieser Leitfaden jedoch noch nicht verfügbar.[5]

Allgemeine Themen der ESG-Berichterstattung müssen stets analysiert, berücksichtigt und eingehalten werden.

Die Abkürzung ESG umfasst drei Bereiche: Umwelt, soziale Aspekte und Unternehmensführung. Innerhalb dieser Bereiche lassen sich beispielsweise folgende Aspekte unterscheiden:

Umwelt (ENVIRONMENT)

  • allgemeine Klimaziele des Unternehmens
  • Schutz vor Wasser- und Bodenverschmutzung
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasserressourcen
  • Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme
  • Förderung der Kreislaufwirtschaft und effiziente Ressourcennutzung
  • Energieeinsatz und -effizienz
  • Abfallmanagement und Recycling

Soziale Aspekte (SOCIAL)

  • Gleichberechtigung und Chancengleichheit, angemessene Arbeitsbedingungen sowie Achtung der Menschenrechte
  • Arbeitskräfte in der Lieferkette
  • Betroffene Gemeinden und lokale Gemeinschaften
  • Schutz der Privatsphäre und Datenschutz
  • Endverbraucher:innen

Unternehmensführung (GOVERNANCE)

  • Unternehemenskultur und Grundsätze des Geschäftsgebarens
  • Management und Überwachung der Lieferantenbeziehungen
  • Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Korruption und Bestechung
  • Dokumentierte Fälle von Korruption und Bestechung
  • politisches Engagement und Lobbying-Aktivitäten
  • Transparente Zahlungsverfahren

Darüber hinaus ist es erforderlich, die sektorbezogenen Themen zu berücksichtigen, die sich auf die spezifische Branche beziehen, in der das Unternehmen tätig ist.

Beispiel für ein Ziel der Kreislaufwirtschaft:

Unternehmen sind verpflichtet, eine Politik zum Ressourcemanagement und zur Kreislaufwirtschaft umzusetzen. Diese Politik muss darlegen, auf welche Weise das Unternehmen Energie aus erneuerbaren Quellen gewinnt und den Einsatz nicht erneuerbarer Energiequellen reduziert. Darüber hinaus sind die sogenannten Inputs zu erfassen, d.h. das Gesamtgewicht der im Betriebsablauf eingesetzten Materialien, sowie der Anteil erneuerbaren Quellen daran ist anzugeben. Ebenso ist das Abfallgewicht zu erfassen, Maßnahmen zur Abfallvermeidung und zum Recycling darzustellen und die ökologische Entsorgung des Abfalls zu dokumentieren.

Alle diese Angaben sind von dem Unternehmen zu erfassen und anschließend gegenüber seinen Lieferanten und Abnehmern offenzulegen. Ein derartiger Bericht ist von einer unabhängigen dritten Partei, einem in der Wirtschaftsprüferkammer registrierten Wirtschaftsprüfer, zu prüfen und zu genehmigen. Die geprüften und genehmigten Informationen sind abschließend in den Jahresbericht aufzunehmen, der beim Handelsregister einzureichen ist.

Wie erfolgt die Umsetzung der ESG-Berichterstattung im Unternehmen?

1) Analyse des Status des Unternehmens unter Berücksichtigung der allgemeinen und sektorbezogenen ESG-Themen sowie der Vorgaben der EU-Taxonomie

  • Prüfung, ob und in welchem Umfang die neuen Regeln für das Unternehmen gelten
  • Identifizierung aller bestehenden Unternehmensaktivitäten
  • Erfassung und Zusammenstellung von Informationen über die Unternehmensaktivitäten für den aktuellen Buchhaltungszeitraum bis zu einem Planungshorizont von mehr als fünf Jahren

2) Systematische Auswertung der Ergebnisse

  • Sortierung der Informationen nach Bereich oder Zeitraum, beispielsweise Umwelt, Soziales, Corporate Governance sowie immaterielle Ressourcen
  • Analyse der Informationen zur Identifizierung von Risiken, Chancen und Zielen des Unternehmens sowie Festlegung der Unternehmensziele und Visionen für die Zukunft, etwa Förderung einer Kreislaufwirtschaft, Erreichung der Klimaneutralität oder Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinden in der Region
  • Rückmeldung zu festgestellten Defiziten

3) Festlegung einer nachhaltigen Strategie (teilweise/umfassend), die die Geschäftstätigkeiten ergänzt und unterstützt

  • Beseitigung von Unternehmensrisiken
  • Sicherung neuer Chancen und Möglichkeiten für das Unternehmen
  • Erreichung der definierten UnternehmenszieleFestlegung eines Zeitrahmens für die Umsetzung der Maßnahmen zur Zielerreichung
  • Bestimmung der Schritte, die das Unternehmen ergreift, um sicherzustellen, dass die Ziele nachhaltig umgesetzt und in Zukunft erreicht werden

4) Kontinuierliche Erfassung, Auswertung und Berichterstattung von relevanten Daten

  • Überprüfung der erhobenen Informationen
  • Regelmäßige Überwachung des Plans zur Beseitigung von Risiken
  • Kontrolle des Fortschritts bei der Umsetzung der definierten Chance und ziele
  • Überprüfung der Ziele und Festlegung für die Zukunft

Beispielsweise können Befragungsbögen oder die Einrichtung eines Diskussionsforums für Mitarbeiter zur Erfassung und Verarbeitung relevanter Daten eingesetzt werden.

Der endgültige Nachhaltigkeitsbericht ist von jedem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstellen. Betroffene Unternehmen sind:

  • alle großen Unternehmen sowie alle Unternehmen, mit Ausnahme von Mikrounternehmen, deren Wertpapiere zum Handel auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union zugelassen sind,
  • Kleine und mittlere Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Rechtsordnung der Europäischen Union unterliegen und deren Wertpapiere zum Handel auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union zugelassen sind, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die vom Staat als Unternehmen von öffentlichem Interesse eingestuft werden,
  • Mutterunternehmen von Großkonzernen (auf Konzernebene),
  • Unternehmen mit Sitz in Drittländern, die einen Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erzielen und über eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verfügen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Nachhaltigkeitsbericht auch direkt von der Niederlassung oder Tochtergesellschaft erstellt werden. Erbringt die Muttergesellschaft trotz entsprechender Bemühungen der Tochtergesellschaft nicht alle erforderlichen Informationen für die Erstellung des Berichts, erstellt die Tochtergesellschaft oder Niederlassung einen Bericht auf Grundlage der verfügbaren Informationen und legt zusätzlich eine Erklärung bei, dass die Muttergesellschaft die verbleibenden erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat. Tochtergesellschaften und Niederlassungen sind jedoch von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreit, sofern sie in den konsolidierten Bericht der Muttergesellschaft, gleichgültig ob diese in der Europäischen Union oder in einem Drittstaat ansässig ist, einbezogen sind. Der Bericht der Muttergesellschaft ist jedoch auf der Internetseite der Tochtergesellschaft oder Niederlassung zugänglich zu machen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Anwaltskanzlei bietet rechtliche Beratung insbesondere zu ESG- und verwandten Themen an:

  • Beratung von Unternehmen bei der Umsetzung und Weiterentwicklung von ESG-Prinzipien innerhalb ihrer Gesellschaft
  • Erstellung maßgeschneiderter ESG- sowie Diversitäts- und Inklusionsrichtlinien, angepasst an das Geschäftsmodell und die Branche des Unternehmens
  • Durchführung interner Schulung zu ESG-Themen
  • ESG-Beratung für Arbeitgeber, einschließlich Beratung zu fairer Entlohnung, Haftung der gesetzlichen Organe, Whistleblowing und arbeitsrechtlichen Aspekten
  • Identifizierung potenzieller Problemfelder im Unternehmen und Prävention von Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Greenwashing
  • Beratung zu erneuerbaren Energien. Abfallwirtschaft und umweltrechtlichen Vorschriften
  • Management der Liefer- und Wertschöpfungskette unter Berücksichtigung der Auswirkung der europäischen Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD)
  • Rechtliche Due Diligence von Zielunternehmen für Investoren mit Fokus auf nachhaltige Wertschöpfung sowie Beratung zu ESG-relevanten Implikationen von M&A – Transaktionen
  • Prüfung von (Investitions-) Projekten auf potenzielle ESG-Auswirkungen

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.


[1] https://unglobalcompact.org/take-action/action/responsible-investment

[2] Durch die Novelle dieses Gesetzes Nr. 462/2016 Slg.

[3] Es handelt sich um spezielle Akteure auf dem Versicherungsmarkt, die in der Regel von großen Unternehmen gegründet werden, die nicht im Versicherungswesen tätig sind.

[4] Auf Tschechisch ist die Version hier verfügbar: https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:a17f44bd-2f9c-11ee-9e98-01aa75ed71a1.0016.02/DOC_2&format=PDF

[5] Bislang ist lediglich die frühere Version aus dem Jahr 2022 verfügbar, diese finden Sie hier: https://www.efrag.org/lab3#subtitle5