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Nur zwei Wochen Urlaub im Arbeitsvertrag? Sie können sich dagegen wehren – das Recht ist auf Ihrer Seite

Arbeitgeber versuchen manchmal, verschiedene fragwürdige Klauseln in Arbeitsverträge „einzuschmuggeln“. Der erste Teil der LN-Serie zum Arbeitsrecht beantwortet Fragen dazu, worauf man beim Eintritt in ein Arbeitsverhältnis achten sollte und wie man sich nicht in „rechtliche Knechtschaft“ begibt.

Arbeitgeber versuchen manchmal, verschiedene fragwürdige Klauseln in Arbeitsverträge „einzuschmuggeln“ – zum Beispiel weniger Urlaubswochen, unbezahlte Überstunden, Verzicht auf Feiertage oder längere Probezeiten. „Solche Regelungen sind leider keineswegs ungewöhnlich, und Mitarbeitende verpflichten sich manchmal faktisch zur Knechtschaft“, sagt Nataša Randlová, auf Arbeitsrecht spezialisierte Rechtsanwältin.

Gegen diese Tücken sind Mitarbeitende jedoch nicht schutzlos, maßgeblich ist vor allem das Arbeitsgesetz. „Es garantiert den Mitarbeitenden einen bestimmten Mindeststandard an Rechten“, sagt Rechtsanwalt Vojtěch Steininger. Ein Arbeitsvertrag darf diesen gesetzlichen Mindeststandard nicht unterschreiten. Sollte dies dennoch geschehen, ist die entsprechende Vereinbarung nicht durchsetzbar, und der Arbeitgeber riskiert in manchen Fällen sogar hohe Geldstrafen durch die Arbeitsinspektion. „Wenn in Ihrem Vertrag nur zwei Wochen Urlaub pro Kalenderjahr stehen, steht Ihnen dennoch der gesetzliche Mindeststandard zu, also vier Wochen“, ergänzt Steininger.

Sich nicht über den Tisch ziehen lassen

Menschen zögern oft, sich gegen nachteilige Klauseln zu wehren. Zunächst sollte versucht werden, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen. Wenn dies nicht möglich ist, kann man sich an eine Gewerkschaft wenden, rechtlichen Rat einholen und gegebenenfalls vor Gericht gehen. „Einige Arbeitgeber nutzen aus, dass Gerichtsverfahren teuer sind und sich viele Menschen diese nicht leisten können“, stellt Nataša Randlová fest. Selbst klare Fälle können zudem vor Gericht mehrere Jahre dauern.