Auf die Frage unserer Leserin zum Wegerecht antwortet Mgr. Hedvika Hartmanová.
„Ich bin Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zusammen eine Fläche bilden. Allerdings liegt mitten in dieser Fläche ein Grundstück eines anderen Eigentümers, auf dem ein Gebäude steht. Zu Lasten meiner Grundstücke (mit Ausnahme eines) ist ein Wegerecht zugunsten des Grundstücks dieses anderen Eigentümers eingerichtet. Kann ich einen Zaun mit Toren entlang der Grenze, also um alle meine Grundstücke herum, errichten?“
Eine Grunddienstbarkeit beschränkt den Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines anderen Eigentümers, sodass dieser die Ausübung eines bestimmten Rechts einer Drittperson dulden muss. Im hier genannten Fall handelt es sich um die Pflicht, das Gehen oder Fahren auf den eigenen Grundstücken durch die berechtigte Person zu dulden. Eine Grunddienstbarkeit für Gehen und Fahren (nach dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch „Dienstbarkeit“) kann entweder an eine bestimmte Person oder an den Eigentümer des Grundstücks gebunden sein, zugunsten dessen die Grunddienstbarkeit eingerichtet wurde. Ist sie an eine Person gebunden, darf nur diese Person die Grunddienstbarkeit ausüben, und mit ihrem Tod erlischt das Recht. Ist die Grunddienstbarkeit an das Grundstück gebunden, geht sie stets auf die neuen Eigentümer über.
Ich gehe davon aus, dass in Ihrem Fall das Wegerecht und Fahrrecht als Grunddienstbarkeit im zuständigen Grundbuch eingetragen ist. In diesem Fall können Sie Ihre Grundstücke einzäunen, unter der Bedingung, dass dem Eigentümer des Grundstücks, zugunsten dessen die Grunddienstbarkeit eingerichtet wurde, weiterhin die ungestörte Ausübung des daraus resultierenden Rechts ermöglicht wird. Werden im Rahmen des Zauns verschließbare Tore oder Pforten errichtet, müssen diese entweder offen bleiben oder die Schlüssel zum Schloss dem berechtigten Eigentümer übergeben werden. Würde diesem Eigentümer die Ausübung des Wegerechts und Fahrrechts über die mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke unmöglich gemacht, ist er berechtigt, von Ihnen als Pflichtigem aus der Grunddienstbarkeit Schadensersatz für die Verletzung Ihrer Pflichten zu verlangen. Der Schaden wäre gerichtlich durchsetzbar und müsste selbstverständlich nachgewiesen werden. Ebenso wäre gegebenenfalls möglich, eine Unterlassungsklage gegen Ihr Handeln (Errichtung des Zauns) einzureichen, wenn dadurch dem berechtigten Eigentümer die Ausübung des Wegerechts und Fahrrechts unmöglich gemacht würde.
Das Vorstehende gilt nicht für Grundstücke, die nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastet sind. Diese können Sie nach Belieben einzäunen und Dritten den Zugang verwehren. Wenn jedoch ein nicht durch eine Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück für die Ausübung des Wegerechts oder Fahrrechts von Bedeutung ist, kann die berechtigte Person beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einrichtung eines Wegerechts oder Fahrrechts über dieses Grundstück stellen. Das Gericht wird den Umfang der Bedürfnisse des Eigentümers ohne Zugang sowie die Notwendigkeit einer Zugangsstraße über das betreffende Grundstück prüfen. Sollte aufgrund des Fehlens einer Grunddienstbarkeit der Zugang verloren gehen, kann dieser durch gerichtliche Entscheidung auch über ein bislang nicht mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück eingerichtet werden.
Im Zusammenhang mit dem Wegerecht und Fahrrecht ist außerdem zu beachten, dass eine Grunddienstbarkeit entweder gegen eine einmalige Zahlung oder gegen eine regelmäßig wiederkehrende Vergütung eingerichtet wird. Darüber hinaus ist wichtig, dass der Eigentümer der belasteten Grundstücke von der berechtigten Person aus der Grunddienstbarkeit zur Beteiligung an den Kosten für die Instandhaltung des Weges verpflichtet ist. Diese Zahlungen können gegebenenfalls gerichtlich eingefordert werden.