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Internationale Zuständigkeit in Streitigkeiten über die Nachlassverwaltung: Neue Entwicklungen im Hinblick auf die Stellungnahmen der Europäischen Kommission und Portugals

Internationales Erbrecht

In einem unserer früheren Artikel, Pflichtverletzungen von Nachlassverwaltern – ein Plädoyer für die Zuständigkeit nach EuErbVO, haben wir uns mit der Frage befasst, ob Streitigkeiten über die Verletzung der Pflichten eines Nachlassverwalters einen Teil der „Erbsachen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung“) darstellen und ob ihre internationale Zuständigkeit daher nach Artikel 4 der Verordnung bestimmt wird.

Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik hat sich im Rahmen eines Verfahrens, in dem wir den Kläger vertreten, mit dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt. Die Rechtssache wird derzeit vom Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren unter dem Aktenzeichen C-115/26 Prozivý verhandelt.

Vor den Gerichten der Tschechischen Republik haben wir die Auffassung vertreten, dass über eine Klage bezüglich der Erfüllung der Pflichten eines Nachlassverwalters die Gerichte desselben Staates entscheiden sollten, die für das Nachlassverfahren insgesamt zuständig sind. Diese unsere Rechtsauffassung wurde nun sowohl von der Europäischen Kommission selbst als auch von Portugal in ihren Stellungnahmen unterstützt, auf die wir im Folgenden näher eingehen.

Wir betrachten diese beiden befürwortenden Stellungnahmen als großen Erfolg und als Bestätigung der Auffassung unserer Kanzlei.

Dem Gerichtshof wurden zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. ob die Zuständigkeit für die „Entscheidung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes“ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung auch die Zuständigkeit für ein Verfahren über eine Klage umfasst, mit der ein Erbe von einem Nachlassverwalter die Vorlage von Büchern, Belegen und Unterlagen verlangt, und
  2. falls dies nicht der Fall sein sollte, ob sich die Zuständigkeit des Gerichts für ein solches Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 ff. der Brüssel-Ia-Verordnung bestimmt.

Stellungnahme der Europäischen Kommission

Bei der Prüfung der Fragen zur Vorabentscheidung konzentrierte sich die Europäische Kommission insbesondere auf die Auslegung des Begriffs „Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes“ im Sinne des Artikels 4 der Verordnung. Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, dessen Inhalt nicht danach bestimmt werden kann, wie die betreffende Frage nach innerstaatlichem Recht qualifiziert wird. Die Auslegung dieses Begriffs muss daher in der gesamten Europäischen Union einheitlich erfolgen und nicht nur auf dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch auf deren Kontext und den mit ihrem verfolgten Zielen beruhen.

Die Kommission wies auch auf die weite Auslegung des in der Verordnung verwendeten Begriffs „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ hin und erinnerte daran, dass Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung eng auszulegen sind. Von besonderer Bedeutung sei auch Artikel 23 der Verordnung, der ausdrücklich die Befugnisse der Erben, der Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter zu den Fragen zählt, die dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht unterliegen. Nach Auffassung der Kommission sollte sich die Zuständigkeit des nach Artikel 4 der Verordnung bestimmten Gerichts auf dieselben Angelegenheiten erstrecken wie diejenigen, die nach Artikel 23 dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts unterliegen, einschließlich der Nachlassverwaltung.

Nach der Meinung der Kommission, die von den Erben beim Nachlassverwalter angeforderten Unterlagen (Bücher, weitere damit zusammenhängende Belege und Unterlagen sowie die Abrechnung über die Nachlassverwaltung) unmittelbar mit der Nachlassverwaltung zusammenhängen und offensichtlich die Ausübung der Rechte des Erben gegenüber dem Nachlassverwalter betreffen.

Die Kommission befasste sich auch mit dem Verhältnis zwischen der Verordnung und der Brüssel-Ia-Verordnung. Ihrer Auffassung nach sind beide Verordnungen in Einklang miteinander auszulegen, sodass eine Angelegenheit, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, vom Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung ausgeschlossen ist und umgekehrt. Verfahren betreffend die Rechtsnachfolge von Todes wegen sind vom Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung ausgeschlossen. Da die Kommission der Auffassung ist, dass eine Klage der Erben gegen einen Nachlassverwalter die Rechtsnachfolge von Todes wegen betrifft, ist eine solche Klage daher vom Anwendungsbereich der Brüssel-Ia-Verordnung ausgeschlossen.

Die Kommission vertritt die Stellungnahme, dass ein Verfahren, in dem ein Erbe von einem Nachlassverwalter die Vorlage von Unterlagen betreffend die Nachlassverwaltung verlangt, in den Anwendungsbereich des Artikels 4 der Verordnung fällt. Ein solches Verfahren stellt nach Auffassung der Kommission einen Teil der Entscheidung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen als Ganzes und kein eigenständiges zivilrechtliches Verfahren dar. Aus diesem Grund findet die Brüssel-Ia-Verordnung darauf keine Anwendung.

Stellungnahme der Portugiesischen Republik

Portugal geht ebenso wie die Europäische Kommission davon aus, dass der Begriff „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ autonom nach dem Unionsrecht auszulegen ist, also unabhängig von seiner Qualifizierung nach innerstaatlichem Recht. Als wesentlich erachtet Portugal dabei den Grundsatz der Einheit der Rechtsnachfolge von Todes wegen, auf dem die Verordnung beruht.

Portugal wies ebenfalls darauf hin, dass die Verordnung ausdrücklich Fragen der Nachlassverwaltung regelt. Artikel 23 der Verordnung nennt die Befugnisse der Erben, der Testamentsvollstrecker und anderer Nachlassverwalter, während Artikel 29 der Verordnung besondere Vorschriften über die Bestellung und die Befugnisse des Nachlassverwalters enthält. Die Nachlassverwaltung ist daher nach Auffassung Portugals keine Frage, die außerhalb des Rahmens des Erbrechts steht, sondern vielmehr einer der Bereiche, die die Verordnung bei der Regelung der Rechtsnachfolge von Todes wegen ausdrücklich berücksichtigt.

Portugal stützte seine Argumentation auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs. Es verwies auf die Urteile Kubicka (C-218/16), Oberle (C-20/17), WB (C-658/17) und Mahnkopf (C-558/16), aus denen sich die Bedeutung einer einheitlichen Betrachtung der Rechtsnachfolge von Todes wegen, der autonomen Auslegung der Begriffe der Verordnung sowie der Beurteilung einzelner rechtlicher Situationen nach ihrem tatsächlichen Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen ergibt.

Die Portugiesische Republik kommt zu dem Schluss, dass ein Verfahren, in dem ein Erbe die Vorlage von Unterlagen betreffend die Nachlassverwaltung verlangt, in den Anwendungsbereich des Artikels 4 der Verordnung fällt.

Die Beantwortung der zweiten Frage zur Vorabentscheidung erachtete Portugal angesichts seiner Antwort auf die erste Frage als nicht erforderlich.

Gemeinsame Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission und der Portugiesischen Republik

Die Stellungnahmen der Europäischen Kommission und der Portugiesischen Republik stimmen in ihrer wesentlichen Schlussfolgerung überein. Die Nachlassverwaltung stellt ihrer Stellungnahme nach einen untrennbaren Bestandteil der Erbsachen dar und daher ein Verfahren, in dem ein Erbe von einem Nachlassverwalter die Vorlage von Unterlagen betreffend die Nachlassverwaltung verlangt, in die Zuständigkeit der Gerichte nach Artikel 4 der Verordnung fällt. Eine Zuständigkeit nach der Brüssel-Ia-Verordnung ist daher ausgeschlossen.

Die genannten Stellungnahmen stellen keine endgültige Entscheidung in der Sache dar. Über die Auslegung des Artikels 4 der Verordnung wird der Gerichtshof der Europäischen Union entscheiden. Die Stellungnahmen der Europäischen Kommission und der Portugiesischen Republik stellen jedoch einen bedeutenden Beitrag zur laufenden Diskussion dar und liefern Argumente, die unsere Rechtsauffassung und die Einbeziehung der Nachlassverwaltung in die einheitliche Regelung der Verordnung stützen.