Sofern die Verlobten vorab nichts Abweichendes schriftlich vereinbart haben (durch einen sog. Ehevertrag), treten sie mit der Eheschließung in den gesetzlichen ehelichen Güterstand ein. Das Gesetz kennt mehrere eheliche Güterstände, und die Verlobten können wählen, in welchem Güterstand sie in der Ehe wirtschaften möchten. Der gesetzliche eheliche Güterstand ist einer dieser Güterstände. Im Gegensatz zu den übrigen Güterständen tritt er unmittelbar kraft Gesetzes ein.
Die gesetzlich geregelten ehelichen Güterstände unterscheiden sich von Staat zu Staat, und zwar nicht nur in ihrer Bezeichnung, sondern auch in ihrem Inhalt. In diesem Artikel konzentrieren wir uns auf den Vergleich der gesetzlichen ehelichen Güterstände in der Tschechischen Republik und in Deutschland.
I. Tschechische Republik
Der gesetzliche eheliche Güterstand in der Tschechischen Republik beruht auf dem Institut des Gesamtguts der Ehegatten (sog. společné jmění manželů). Dieses entsteht frühestens mit der Eheschließung und umfasst sowohl Aktiva als auch Passiva. Bis auf gesetzlich geregelte Ausnahmen umfasst das Gesamtgut alles, was einer der Ehegatten oder beide Ehegatten gemeinsam während der Dauer der Ehe erworben haben. Zu diesen gesetzlichen Ausnahmen gehört beispielsweise das, was einer der Ehegatten durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erworben hat, was seinem persönlichen Bedarf dient oder was er durch ein Rechtsgeschäft in Bezug auf sein Alleineigentum erworben hat. Gegenstände, die jeder der Ehegatten bereits vor Eheschließung besaß, gehören nicht zum Gesamtgut der Ehegatten. Der Ertrag aus diesen Gegenständen hingegen schon. Das Gesamtgut umfasst auch Schulden (Passiva), und zwar generell alle während der Dauer der Ehe eingegangenen Verbindlichkeiten.
Die Eheschließung nach tschechischem Recht hat aus vermögensrechtlicher Sicht weitreichende Folgen für die Ehegatten, die sich viele Verlobte nicht immer bewusst machen. In ihr Alleineigentum erwerben die Ehegatten nur einen engen, gesetzlich festgelegten Kreis von Gegenständen. Alle übrigen Vermögenswerte, die während der Dauer der Ehe erworben werden, stehen beiden gemeinsam und ungeteilt zu bzw. gehören zu ihrem Gesamtgut. Das Vermögen im Gesamtgut können die Ehegatten in Angelegenheiten des täglichen Lebens jeweils einzeln verwalten, in Angelegenheiten, die über den Rahmen des täglichen Lebens hinausgehen, jedoch nur gemeinsam oder mit Zustimmung des anderen Ehegatten. Schließt beispielsweise einer der Ehegatten ohne Zustimmung des anderen einen Vertrag über den Verkauf eines zum Gesamtgut gehörenden Kraftfahrzeugs ab, kann der andere Ehegatte vor Gericht die relative Unwirksamkeit eines solchen Rechtsgeschäfts geltend machen.
Eintritt in den gesetzlichen ehelichen Güterstand hat auch Einfluss auf eine eventuelle Zwangsvollstreckung, die gegen einen der Ehegatten oder gegen beide Ehegatten gemeinsam geführt wird. Schulden eines der Ehegatten können nicht nur aus dem im Gesamtgut befindlichen Vermögen vollstreckt werden, sondern in extremen Fällen auch aus dem Alleineigentum des anderen Ehegatten.
Ein nicht minder wichtiger Aspekt des gesetzlichen Güterstandes ist, dass bei einer Beendigung oder Aufhebung des Gesamtguts der Ehegatten (typischerweise durch Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten) das Gesamtgut auseinandergesetzt werden muss. Oftmals wird den Ehegatten erst in diesem Moment bewusst, was alles eigentlich zum Gesamtgut gehörte und auseinanderzusetzen sein wird. Über die Auseinandersetzung können die Ehegatten eine Vereinbarung treffen. Ist eine Vereinbarung nicht möglich, entscheidet das Gericht auf Antrag, bzw. greift nach Ablauf von drei Jahren ab Beendigung eine gesetzliche Vermutung. Für die Auseinandersetzung gilt generell, dass die Anteile beider Ehegatten am auseinanderzusetzenden Vermögen gleich sein sollten. Im Gerichtsverfahren kann jedoch auch auf konkrete Umstände, Aufwendungen und die Verhältnisse in der Familie Rücksicht genommen werden (und eine Abweichung von der Hälftigkeit vorgenommen werden). Im Falle des Todes eines der Ehegatten ist die Situation ähnlich. Das Gesamtgut wird entweder durch Vereinbarung des überlebenden Ehegatten mit den Erben auseinandergesetzt, oder der Umfang des Auseinandersetzungsanteils des überlebenden Ehegatten wird vom Gericht nach den gesetzlichen Grundsätzen bestimmt. Wiederum stark verallgemeinert lässt sich sagen, dass der überlebende Ehegatte eine Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten erwirbt und die andere Hälfte Teil des Nachlasses wird.
Das Entstehen des Gesamtguts zwischen den Ehegatten im gesetzlichen Umfang, also die Eheschließung ohne Vereinbarung eines abweichenden Güterstandes, hat nicht nur Auswirkungen auf das Eigentum an den in der Ehe erworbenen Vermögenswerten, sondern auch auf Fragen der Verwaltung des Gesamtguts, die Möglichkeiten des Vollstreckungszugriffs auf das Gesamt- und Alleineigentum sowie auf den Umfang der Auseinandersetzung.
II. Bundesrepublik Deutschland
Die deutsche Regelung basiert auf dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Güterstand entsteht zwischen den Ehegatten kein gemeinschaftliches Vermögen, weder hinsichtlich des bis zur Eheschließung noch des später erworbenen Vermögens. Die Wirkungen dieses Güterstandes zeigen sich erst bei der Beendigung oder Auflösung des betreffenden Güterstandes (wiederum typischerweise durch Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten), wenn jeder Ehegatte das Recht auf einen Ausgleich dessen hat, was die Ehegatten während der Ehe erwirtschaftet haben (sog. Zugewinn).
Jeder Ehegatte behält sein Alleineigentum (bzw. gemeinsam erworbenes Miteigentum) und verwaltet dieses selbstständig; zur Verfügung darüber ist grundsätzlich keine Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich. Die einzige Ausnahme bildet die Situation, in der ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen verfügen möchte. Ein solches Rechtsgeschäft ist an die Zustimmung des anderen Ehegatten gebunden, wiederum unter der Sanktion der relativen Unwirksamkeit.
Da die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand weder Aktiva noch Passiva teilen, unterscheidet sich auch die Regelung der Zwangsvollstreckung und der Haftung für Schulden. Ein Ehegatte haftet grundsätzlich nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Schulden, die von einem Ehegatten aufgenommen wurden – sei es vor der Eheschließung oder während der Ehe – bleiben ausschließlich seine eigenen Schulden, und eine eventuelle Zwangsvollstreckung kann nur in sein eigenes Vermögen erfolgen. Der andere Ehegatte haftet für diese Verbindlichkeiten nicht, und sein Vermögen ist vor den Gläubigern geschützt. Eine Ausnahme von dieser Regel bilden lediglich Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie (Schlüsselgewalt), durch die beide Ehegatten gemeinsam verpflichtet werden.
Bei Beendigung oder Auflösung des ehelichen Güterstandes erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich. Die Regeln des Ausgleichs unterscheiden sich danach, ob die Ehe und der Güterstand durch Tod oder aus anderen Gründen beendet wurden.
Im Falle der Beendigung der Ehe durch den Tod eines der Ehegatten wird der Zugewinnausgleich in der Regel auf vereinfachte Weise im Rahmen des Erbrechts gelöst. Der überlebende Ehegatte hat neben seinem gesetzlichen Erbteil, der in der ersten Erbordnung ein Viertel beträgt, Anspruch auf ein weiteres Viertel des Nachlasses als pauschalierten Zugewinnausgleich. Diese Erhöhung erfolgt unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Im Endergebnis erbt der überlebende Ehegatte vom Erblasser somit eine Hälfte des Vermögens, während die andere Hälfte auf die übrigen Erben entfällt. Wäre der überlebende Ehegatte nicht Erbe des Erblassers geworden, richtet sich der Ausgleich nach den im Folgenden genannten Regeln.
Wird die Ehe und damit auch der eheliche Güterstand aus einem anderen Grund aufgelöst, typischerweise durch Scheidung, wird der Zugewinn jedes Ehegatten berechnet. Dieser stellt den Unterschied zwischen dem Endvermögen des Ehegatten bei Beendigung der Ehe und seinem Anfangsvermögen bei Begründung der Ehe dar. Der Ehegatte, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, ist anschließend verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Hälfte dieser Differenz in Form einer Ausgleichsforderung in Geld auszuzahlen. Das Eigentum an den einzelnen Vermögenswerten selbst wird durch die Scheidung nicht berührt; die vermögensrechtlichen Positionen an den einzelnen Gegenständen verbleiben bei dem Ehegatten, der sie erworben hat.
III. Vergleich der tschechischen und deutschen Rechtslage
Der tschechische und der deutsche gesetzliche eheliche Güterstand sind grundverschieden. Während die tschechische Rechtsordnung von einer Gütergemeinschaft ausgeht, die im Zeitpunkt der Eheschließung entsteht, beruht das deutsche Modell auf einer Gütertrennung während der gesamten Ehedauer und berücksichtigt das gemeinsame Wirtschaften der Ehegatten erst in der Phase der Beendigung oder Auflösung des Güterstandes.
Dieser Unterschied schlägt sich deutlich in der Vermögensverwaltung der Ehegatten nieder. Während in der Tschechischen Republik Geschäfte, die über den Rahmen des täglichen Lebens hinausgehen und das Gesamtgut betreffen, der Zustimmung beider Ehegatten unter der Sanktion der relativen Unwirksamkeit bedürfen, verwaltet in Deutschland jeder Ehegatte sein Vermögen völlig selbstständig, und Beschränkungen betreffen nur wesentliche Verfügungen über das Vermögen im Ganzen oder den Haushalt.
Das unterschiedliche Konzept zeigt sich vollumfänglich bei der Auflösung der Ehe durch Scheidung. Während das tschechische System eine Auseinandersetzung sowohl der Aktiva als auch der Passiva erfordert, die das Gesamtgut der Ehegatten bilden, verbleiben in Deutschland die Gegenstände im Eigentum desjenigen, der sie erworben hat, und der Ausgleich erfolgt ausschließlich durch Zahlung eines Geldbetrags, der der Hälfte des Unterschiedes des erzielten Zugewinns entspricht. Im Falle des Todes eines der Ehegatten steht dem überlebenden Ehegatten in der Tschechischen Republik gesetzlich eine Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten zu. In Deutschland erfolgt eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten direkt im Rahmen des Erbfalls.
Unterschiede zeigen sich auch im Hinblick auf das Zwangsvollstreckungsverfahren. Die tschechische Rechtsordnung setzt Ehegatten einem erheblich höheren Risiko aus, da Schulden eines Ehegatten nicht nur das gesamte Gesamtgut, sondern unter bestimmten Bedingungen auch das Alleineigentum des anderen Ehegatten betreffen können. Die deutsche Rechtsordnung bietet dem Vermögen des anderen Ehegatten hingegen einen hohen Schutz, da eine Zwangsvollstreckung wegen Schulden eines Ehegatten nicht auf das Vermögen des anderen zugreifen kann, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs.
Sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Deutschland können die Ehegatten einen vom gesetzlichen Güterstand abweichenden ehelichen Güterstand vereinbaren. Auch in der Tschechischen Republik kann ein Pendant zum deutschen gesetzlichen Güterstand vereinbart werden (durch den Güterstand der Entstehung des Gesamtguts erst am Tag der Beendigung der Ehe), ebenso wie die deutsche Rechtsordnung den Güterstand der Gütergemeinschaft kennt.
Daraus ergibt sich, dass der tschechische gesetzliche eheliche Güterstand in Deutschland ein vertraglicher ehelicher Güterstand ist und umgekehrt. Verlobte oder Ehegatten sollten daher einen Überblick darüber haben, wie sie ihre ehelichen Vermögensverhältnisse in der Ehe regeln können, und den Güterstand wählen, der beiden am besten entspricht. Der eheliche Güterstand kann nämlich auch während der Dauer der Ehe geändert werden.